Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 18.05.2005; Aktenzeichen 4 O 700/04)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.01.2007; Aktenzeichen V ZR 137/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 18.5.2005 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Potsdam, Az.: 4 O 700/04, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht die Erstattung von Aufwendungen nach § 3 Abs. 3 S. 4 VermG. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, der in Bezug auf die darin dargestellte notarielle Urkunde vom 13.5.1996 dahin klarzustellen ist, dass Frau F. ein Angebot zur Rückabtretung unterbreitete mit dem Inhalt, dass die Erwerberin den Rückübertragungsanspruch an sie abtritt und sie diese Abtretungserklärung annimmt. Dieses Angebot hat die Beklagte am 4.12.1996 angenommen. Das LG hat die Klage abgewiesen und hat gemeint, dass die geltend gemachten Ansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach substantiiert dargelegt worden seien und begründet erschienen; die Beklagte sei jedoch nicht passivlegitimiert. Vor Bestandskraft des Restitutionsbescheides sei die Beklagte nicht mehr Berechtigte des Restitutionsverfahrens gewesen. Allein des Erlass des Restitutionsbescheides gestalte die Rechtslage noch nicht. Mithin müsse der Verfügungsberechtigte grundsätzlich prüfen, wer Rechtsinhaber aufgrund der Rückübertragung geworden ist, wenn er gegen diesen die Erstattungsansprüche geltend machen wolle. Dem stehe auch nicht die Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheides entgegen, weil in diesem nicht über Rechtsverhältnisse entschieden werde, die über das Eigentum hinausgingen. Eine Bindungswirkung über den Gegenstand des Restitutionsverfahrens hinaus erfolge daher nicht.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 23.5.2005 zugestellte Urteil mit einem am 23.6.2005 beim OLG Brandenburg eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 22.7.2005 eingegangenen Schriftsatz begründet. Sie verfolgt ihr ur-sprüngliches Klageziel mit einer Einschränkung hinsichtlich der Kosten der Leerstandbeseitigung weiter und meint, die Abtretung der Restitutionsansprüche an Frau F. ändere an der Restitutionsberechtigung der Beklagten nichts. Der Anspruch der Beklagten als Antragstellerin im Restitutionsverfahren auf Erlass eines Restitutionsbescheides sei mit der Zustellung dieses Bescheides erloschen. Die Abtretung habe diesen Anspruch nicht mehr erfassen können. Mangels Einlegung eines Widerspruchs sei der Restitutionsbescheid schließlich auch ggü. der Beklagten bestandskräftig geworden und habe daher auch nur dieser gegenüber Gestaltungswirkung entfalten können. Die Abtretung der Restitutionsansprüche vor Bestandskraft des Bescheides habe sich nur auf den gefestigten Eigentumsübertragungsanspruch nach Bestandskraft beziehen können, weshalb es sich um eine Abtretung eines künftigen Anspruchs gehandelt habe, der - da die Rechtsgrundlage für den Erwerb des gefestigten Eigentumsübertragungsanspruches zum Zeitpunkt der Abtretung noch nicht vorhanden gewesen sei - nicht zu einem Direkterwerb durch Frau F. geführt habe, sondern die Beklagte sei bei Eintritt der Bestandskraft zumindest für eine logische Sekunde Inhaberin des gefestigten Restitutionsanspruches geworden. Schließlich habe sich das LG über die Tatbestandswirkung des Restitutionsbescheides hinweggesetzt, denn der bestandskräftige Restitutionsbescheid benenne die Beklagte als Restitutionsberechtigte, woran das LG gebunden gewesen sei.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 18.5.2005 verkündeten Urteils des LG Potsdam, Az.: 4 O 700/04, die Beklagte zu verurteilen, an sie 29.094,05 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das LG die Beklagte in Bezug auf den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch aus § 3 Abs. 3 S. 4 VermG für nicht passivlegitimiert erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im Wesentlichen Bezug genommen auf die zutreffenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung. Die Berufungsbegründung ist nicht geeignet, die vom LG angestellten Erwägungen zu erschüttern. Der Anspruch aus § 3 Abs. 3 S. 4 VermG richtet sich gegen den Berechtigten. Diese Position hat im vorliegenden Fall nicht die Beklagte, sondern die Zessionarin Frau F. inne, denn der Zessionar erhält durch die Abtretung diejenige Rechtsposition, die zu diesem Zeitpunkt dem Zedenten, hier der Beklagten, zustand...

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