Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 10.04.2013; Aktenzeichen 4 O 38/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Potsdam vom 10.04.2013 - 4 O 38/08 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 26.894,45 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen Überschwemmung seines Hauses durch Überlauf einer Regenrückhalteanlage unter Amtshaftungs- und Staatshaftungsgesichtspunkten sowie aus enteignungsgleichem Eingriff aus eigenem und abgetretenem Recht in Höhe von 23.891,55 EUR nebst Feststellung des Ersatzes für später auftretende Schäden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

In dem angegriffenen Urteil hat das LG Potsdam die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünde kein Anspruch aus § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG oder nach den Grundsätzen eines enteignungsgleichen Eingriffs zu. Nach den Feststellungen des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens stehe zwar fest, dass die beklagte Gemeinde ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten in Bezug auf die Beseitigung von Regen und Abwasser verletzt habe, da sie die Regenrückhalteanlage oberhalb des Grundstücks des Klägers nicht ausreichend bemessen habe. Die Entwässerungsanlage müsse nach den Ausführungen des Sachverständigen und der obergerichtlichen Rechtsprechung einem Regenereignis mit einer Wiederkehrwahrscheinlichkeit von einmal in fünf bis zehn Jahren standhalten. Diesen Voraussetzungen sei die Ausführung des Regenrückhaltebeckens nicht gerecht geworden, da der Speicherraum des Fanggrabens zu gering bemessen sei und daher nicht den anerkannten Regeln der Technik entspreche. Das erforderliche Rückhaltevolumen für ein fünfjährliches Ereignis hätte mindestens 370 m3 bemessen müssen und liege damit über dem vom Planer ermittelten Nutzvolumen von 88 m3 bzw. 113 m3 (Gesamtvolumen) bei einem vorgesehenen, aber nicht erreichten Überlauf von rund 284l/s. Auch die Überlaufleitung sei unzureichend dimensioniert gewesen, um den vom Planer ermittelten erforderlichen Überlauf zur unterhalb gelegenen Vorflut (Dorfgraben) abzuleiten. Da ferner keine Notwasserwege vorhanden seien, müsse das Entwässerungssystem zwangsläufig mangels ausreichenden Retentionsvolumens bzw. mangels ausreichender Ablaufleistung durch Überströmung des Fangedamms versagen. Dies sei der Beklagten im Hinblick auf den Hinweis in der wasserrechtlichen Genehmigung der Unteren Wasserbehörde vom 05.10.2006 auch bewusst gewesen.

Allerdings sei eine etwaige Pflichtverletzung nicht kausal geworden für den Schaden. Vielmehr beruhe dieser auf dem außergewöhnlichen, nämlich einhundertjährlichen Regenereignis vom 29.05.2007. Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen sei das Niederschlagsereignis zwar für sich genommen höchstwahrscheinlich nicht als Extremereignis einzustufen, sondern nur einem fünfjährlichen Ereignis nahegekommen. Bei einer Gesamtbetrachtung der Niederschlagshöhen vom 25. bis 29.05.2007 sei aber wegen der erhöhten Regenmassen davon auszugehen, dass sämtliche natürlichen Speicherräume gefüllt bzw. mit Wasser gesättigt gewesen seien. Die an der Messstelle ... gemessenen Niederschlagshöhen seien aufgrund ihrer räumlichen Nähe zum Schadensort auf den Schadensort übertragbar. Vor diesem Hintergrund hätte die Regenrückhalteanlage dem sich entladenen Regenereignis auch bei einer ordnungsgemäßen Errichtung nicht standgehalten. Es wäre nach den Ausführungen des Sachverständigen auch bei einer umfangreicheren Dimensionierung zu dem bei dem Kläger eingetretenen Schaden gekommen. Der Sachverständige habe insbesondere in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2013 ergänzend und anschaulich beschrieben, dass der Planung ein fünfjährliches Regenereignis zu Grunde gelegen habe, das Becken aufgrund von Fehlern bei der Berechnung aber zu gering bemessen worden sei. Das Becken sei mit einem gedrosselten Ablauf durch drei Sickerschächte, einem Überlauf und einem Retentionsbecken versehen gewesen. Bei einer fachgerechten Errichtung hätte der Überlauf einen Abfluss von ca. 404 Litern pro Sekunde aufweisen müssen; am Schadenstag sei aber rechnerisch ein Abfluss von bis zu 1144 Litern pro Sekunde erforderlich gewesen, den auch ein fachgerechter Ablauf nicht ermöglicht hätte. Die Schäden auf dem Grundstück des Klägers wären möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt und in einem anderen Umfang eingetreten. Es wäre bei dieser Ausgestaltung der Anlage als Retentionsbecken aber in jedem Fall von über die Dammkrone hinaustretendem Wasser erfasst worden, weil es to...

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