Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 13.01.2021 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 U 151/19, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften augenärztlichen Behandlung geltend.

Der Kläger stellte sich am 13.12.2016 bei dem Beklagten zur Durchführung eines refraktiven Eingriffs bei Kurzsichtigkeit vor. Der Beklagte führte am 10.02.2017 unter Vollnarkose eine LASIK-Laserbehandlung am rechten Auge durch. Während des Eingriffs kam es zu einer Verdrehung des Augapfels, so dass sich der Laserschnitt dezentrierte. Der Beklagte brach daraufhin die LASIK-Behandlung ohne Flapöffnung ab und führte stattdessen an beiden Augen eine photorefraktive Keratektomie (nachfolgend PRK) durch. Der Kläger wirft dem Beklagten unter Bezugnahme auf ein im Auftrag des MDK Berlin-Brandenburg eingeholtes Gutachten vor, nach Eintritt der Schnittkomplikation den Eingriff nicht abgebrochen zu haben, sondern durch Wechsel auf die PRK fortgeführt zu haben, wodurch bei ihm ein irregulärer Astigmatismus, eine Sehverschlechterung, Narbenbildung, Trockenheit und Schmerzhaftigkeit der Augen eingetreten seien. Zudem sei er nicht über die durch die Durchführung des Eingriffs in Vollnarkose erhöhten Risiken und über die am linken Auge durchgeführte PRK aufgeklärt worden. Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit Versäumnisurteil vom 07.10.2019 den Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 20.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.07.2019 sowie 5.633,49 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 18.10.2019 zu zahlen. Ferner hat es die begehrte Feststellung ausgesprochen und den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten i.H.v. 1.954,46 EUR nebst Zinsen verurteilt. Auf den Einspruch des Beklagten hat das Landgericht mit dem angefochtenen Urteil dieses Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, der Kläger habe keinen Behandlungsfehler des Beklagten zur Überzeugung des Gerichts beweisen können. Der gerichtliche Sachverständige Dr. V... habe ausgeführt, dass der Kläger entsprechend dem fachärztlichen Standard behandelt worden sei. Für die Durchführung der Behandlung in Vollnarkose habe keine Kontraindikation bestanden. Die LASIK-Operation vom 10.02.2017 sei entsprechend dem ärztlichen Standard durchgeführt worden. Die weitergehende Behandlung als PRK an beiden Augen sei sachgerecht und nicht zu beanstanden. Ein erhöhtes Risiko für ein Misslingen der Operation habe bei Durchführung unter Vollnarkose nicht bestanden. Die sich im weiteren Verlauf entwickelnde leichte Hornhautverkrümmung sei durch die vom Beklagten durchgeführte Nachkorrektur ausgeglichen und nicht mehr nachweisbar. Beim Kläger seien weder eine Sehschwäche aufgrund einer fehlerhaften Refraktion oder eine Narbenbildung noch sonstige Beanstandungen festzustellen. Eine fehlerhafte Aufklärung lasse sich nach sachverständiger Bewertung ebenfalls nicht feststellen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25.01.2021 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 28.01.2021 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und das Rechtsmittel mit einem am 15.03.2021 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft von einer Beweiserhebung zur Aufklärungsrüge abgesehen und es unterlassen, die Parteien zur Aufklärung anzuhören. Er habe vorgetragen, über eine PRK-Operation nicht aufgeklärt worden zu sein und ausschließlich in eine LASIK-Operation eingewilligt zu haben. Dieser Vortrag finde sich bereits in der Klageschrift. Am linken Auge sei gleich eine PRK durchgeführt worden, obwohl er in eine solche nicht eingewilligt habe. Der Beklagte habe eigenmächtig eine PRK durchgeführt, obwohl am linken Auge keine Komplikationen aufgetreten seien. Ferner hätte das Landgericht ihn bezüglich eines Entscheidungskonflikts anhören müssen. Soweit es einen Widerspruch darin sehe, dass er unstreitig am 20.08.2017 erneut in eine Vollnarkose bei der Beklagten eingewilligt habe, sei dies kein Widersp...

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