Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Teilgrund- und Teilschlussurteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus vom 01.03.2022, Az. 2 O 593/20, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf einen Gebührenwert bis 25.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagten unter dem Vorwurf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden in Anspruch.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind Eigentümer des unter der Anschrift A... 1, in ... Z..., gelegenen Grundstücks. Sie beauftragten die Beklagte zu 1), die ein Bauunternehmen betreibt, mit der Durchführung von Bauarbeiten auf dem Grundstück. Die Beklagte zu 1) ihrerseits beauftragte die Z... GmbH und Co. KG mit der Entsorgung von Baustellenabfällen, die wiederum die Bereitstellung eines Containers durch die B... + A... GmbH veranlasste. Der Container, der aus Stahl bestand, von oranger Farbe war und an den Seiten rot-weiß gestreifte Markierungen aufwies, wurde zum überwiegenden Teil auf dem Grundstück der Beklagten zu 2) und 3) aufgestellt. Eine Ecke des Containers ragte in den Bereich des zwischen der Fahrbahn der A...allee und dem Baugrundstück verlaufenden Gehwegs. Wegen der Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten und des Standortes des Containers wird auf die als Anlagen K1, BK1 und B1 zur Akte gereichten Lichtbilder (Blatt 42 f, 86 ff. und 181 f. d.A.) verwiesen.
Mit Anwaltsschreiben vom 21.11.2017 wandte sich der Kläger an die Versicherung der Beklagten zu 1). Er forderte Ersatz näher bezeichneter Schäden und führte hierzu aus, am 23.08.2017 gegen 21:30 Uhr vor dem Haus A...allee 1 in Z... mit dem Container kollidiert zu sein. Die Versicherung lehnte die Forderung zuletzt mit Schreiben vom 01.08.2018 ab.
Der Kläger hat behauptet, am 23.08.2017 gegen 21:30 Uhr den Gehweg vor dem Grundstück der Beklagten zu 2) und 3) mit einem Elektrofahrrad befahren zu haben. Seine Geschwindigkeit habe ca. 8-10 km/h betragen. Das Fahrradlicht sei eingeschaltet und auf den Nahbereich eingestellt gewesen. Es habe Dunkelheit geherrscht; die in der Nähe des Aufstellortes des Containers befindliche Straßenlaterne sei nicht in Betrieb gewesen. Trotz aufmerksamer und vorsichtiger Fahrweise habe er den Container nicht rechtzeitig erkennen können, weshalb er mit der Hand an diesen gekommen und infolgedessen gestürzt sei.
Bei dem Unfall habe er sich eine ca. 10 cm lange, blutende Risswunde am linken Beinzugezogen, das angeschwollen sei. Auch sein linkes Fußgelenk sei stark angeschwollen und habe sich bläulich verfärbt. Ferner habe er zahlreiche ebenfalls blutende und zum Teil stark verdreckte Schürfwunden erlitten. Er habe heftige Schmerzen bei jeder Bewegung verspürt.
Durch die Kollision bzw. den Sturz seien das Elektrofahrrad beschädigt und ein T-Shirt der Marke Armani, ein Pullover der Marke Dsquared sowie eine Hose gleicher Marke zerstört worden. Die Kleidungsstücke habe er zu einem Preis von insgesamt 540 EUR erworben gehabt. Die voraussichtlichen Kosten der Reparatur des Fahrrades beliefen sich - unstreitig - auf 487,84 EUR (netto). Während des Unfallgeschehens habe er seine Armbanduhr der Marke Rolex verloren, die er für 8.100 EUR angeschafft gehabt habe. Eine von ihm noch in der Nacht des Unfalls durchgeführte Suche nach der Uhr sei ergebnislos geblieben.
Am 24.08.2017 habe er seine Hausärztin aufgesucht, die eine Stauchung des linken Sprunggelenks sowie eine Prellung der rechten Schulter festgestellt habe. Am 27.09.2017 habe er sich wegen anhaltender Beschwerden im linken Sprunggelenk im Klinikum D...-S... vorgestellt, wo eine Distorsion des oberen Sprunggelenkes links diagnostiziert und Schonung, lokale Kälte, bedarfsgerechte Schmerzmedikation und Hochlagern verordnet worden sei.
Infolge der Verletzungen habe er seiner Berufstätigkeit - er sei als Lackierer selbständig tätig - bis Ende November 2017 nicht und anschließend bis zum Ende des Jahres nur für zwei bis maximal drei Stunden täglich nachgehen können. Hierdurch habe er mehrere näher bezeichnete Aufträge, die vereinbart gewesen seien, nicht ausführen können, wodurch ihm (Netto-) Umsätze im Umfang von insgesamt 10.850,00 EUR entgangen seien.
Mit der Klage hat der Kläger Ersatz der Reparaturkosten für das Fahrrad, Ersatz der Kosten für die Anschaffung der zerstörten Kleidungsstücke abzüglich 15 %, Ersatz der entgangenen Umsätze abzüglich 10 % für ersparte Aufwendungen, Ersatz der Kosten vorgerichtlicher Rechtsverfolgung in Höhe einer 1,5-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von 28.811,84 EUR zuzüglich der...