Verfahrensgang
LG Neuruppin (Entscheidung vom 06.04.2006; Aktenzeichen 1 O 257/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 6. April 2006 - Az. 1 O 257/05 - teilweise abgeändert und der Beklagte unter gleichzeitiger Abweisung der Widerklage verurteilt, nachfolgende Erklärung abzugeben:
"Ich stimme der Rückzahlung eines Kaufpreisteilbetrages von 28.500,00 € durch den Notar ..., in B..., zur UR-Nr. Be 106/2005 an die Kläger zu."
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 1 und 2 jeweils 6 %, der Beklagte 88 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger zu 1 und 2 vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 28.500,00 €
Gründe
I. Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 9. März 2005 verkaufte der Beklagte an die Kläger das Grundstück ... 8 in O..., Ortsteil ..., das er zuvor im Jahre 1991 mit einem Einfamilienhaus bebaut hatte. Der Kaufpreis belief sich auf 185.000,00 €. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien mit Klage und Widerklage um die Freigabe des hinterlegten Restkaufpreises von 28.500,00 €. Die Kläger machen geltend, dieser Betrag stehe ihnen zu, weil sie in dieser Höhe den Kaufpreis gemindert hätten. Erstinstanzlich haben die Kläger darüber hinaus noch wegen Mängeln an der Heizungsanlage im Wege der Zahlungsklage die Zahlung eines weiteren Minderungsbetrages von 3.173,84 € nebst Zinsen verlangt.
Die Kläger behaupten zahlreiche Mängel des Einfamilienhauses, die ihnen von dem Beklagten arglistig verschwiegen worden sein sollen; wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird insoweit auf die Feststellungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen.
Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen und die Kläger auf die Widerklage hin verurteilt, den beurkundenden Notar anzuweisen, den hinterlegten Restkaufpreis in Höhe von 28.500,00 € an den Beklagten auszuzahlen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, den Klägern stünde gegen den Beklagten kein Anspruch auf Minderung des Kaufpreises gemäß § 441 BGB in Höhe des geltend gemachten Betrages von 31.673,84 € zu, weil gemäß § 1 Ziffer 3 des Kaufvertrages vom 9. März 2005 Gewährleistungsrechte für Mängel am Grundstück und Gebäude ausgeschlossen seien und der Beklagte solche Mängel nicht arglistig verschwiegen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung der landgerichtlichen Entscheidung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Gegen das ihnen am 10. April 2006 zugestellte Urteil des Landgerichts Neuruppin haben die Kläger mit am 9. Mai 2006 bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, mit am 12. Juli 2006 eingegangenen Schriftsatz begründet.
Unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens machen die Kläger insbesondere geltend, die gerügten versteckten Mängel hätten dem Beklagten schon deswegen nicht verborgen bleiben können, weil er den Innenausbau des Hauses im Wesentlichen in Eigenarbeit vorgenommen habe. Es handele sich, wie der von ihnen vorprozessual beauftragte Sachverständige festgestellt habe, insgesamt um eine laienhafte Ausführung, die darauf schließen lasse, dass diese in Eigenleistung, nicht von Fachleuten ausgeführt worden sei.
Ergänzend machen sie weiter in der Berufungsinstanz geltend, wie sich aus ihnen erst jetzt zugänglich gewordenen Planungsunterlagen ergebe, sei das Haus höher errichtet worden als ursprünglich vorgesehen, ohne dass hierfür ein Anlass erkennbar sei. Dies ergebe sich aus der geringeren Zahl von Kellertreppen und geänderten Maßen der Hauseingangstreppe. Der Betonplatte der Terrasse fehle die erforderliche Armierung und in einem Rohrleitungsschacht im Bad des Erdgeschosses habe sich Schimmel gebildet, weil die Verbindungsstücke von Kunststoffleitungen nicht verschweißt worden seien. Weitere potentielle Käufer hätten seinerzeit einen muffigen Geruch wahrgenommen und deswegen von einem Kauf Abstand genommen. Als sie, die Kläger, im Februar 2005 das Haus besichtigt hätten, seien alle Fenster geöffnet gewesen.
Wegen der Bodenbeschaffenheit hätten, von der Tochter des Beklagten abgesehen, alle Nachbarn auf die Errichtung eines Kellers verzichtet. Von dem Grundstück der Tochter des Beklagten, auf dem eine Drainage verlegt worden sei, sei in der Vergangenheit wiederholt Wasser abgepumpt worden.
Die Kläger zu 1 und 2 beantragen,
unter teilweise Abänderung des angefochtenen Urteils
1. den Beklagten zu verurteilen, folgende Erklärung abzugeben:
"Ich stimme der Rückzahlung eines Kaufpreisteilbetrages von 28.500,00 € durch den Notar ..., in B..., zur UR-Nr. Be 106/2005 ...