Verfahrensgang

LG Potsdam (Aktenzeichen 8 O 224/19)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 30.09.2020, Az. 8 O 224/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf die Wertstufe bis 45.000,00 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.

Der Kläger unterzeichnete am 31. August 2017 einen Darlehensantrag für einen Verbraucherdarlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 35.990,00 Euro zu einem über die gesamte Vertragsdauer gebundenen Sollzinssatz von 0,99 % p. a. über eine Laufzeit von 48 Monaten. Für die ihm mit dem Darlehensvertragsformular gleichzeitig angebotenen Gruppenversicherungen KSB/KSB Plus meldete sich der Kläger nicht an. Das Darlehen diente der Finanzierung des Kaufpreises für den privatnützigen Erwerb eines Pkw Seat Alhambra, wobei die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß an die Verkäuferin ausgezahlt werden sollte und auch wurde. Der Darlehensantrag enthält den Hinweis, dass für den Vertrag die aufgeführten Darlehensbedingungen sowie die ausgehändigten Merkblätter sowie die Versicherungsbedingungen des KSB/KSB Plus zu beachten seien. Wegen der weiteren Einzelheiten, auch hinsichtlich der Darlehensbedingungen, wird auf den Darlehensantrag (BI. 29 ff. d. A.) Bezug genommen.

Dem Darlehensantrag waren auch die Europäischen Standardinformationen für Verbraucher beigefügt. Auch auf diese wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen (BI. 225 ff. d. A.). Über das Widerrufsrecht belehrte die Beklagte den Kläger mit der nachfolgend abgebildeten "Widerrufsinformation":

((Abbildung))

Nach Auszahlung des Darlehens erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten zunächst mit privatschriftlichem Schreiben vom 10. Mai 2019 den Widerruf seiner auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung und erläuterte den Widerruf sodann durch Anwaltsschreiben vom 21. Juni 2019.

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Feststellung begehrt, dass nach erklärtem Widerruf kein Anspruch mehr auf Zins und Tilgung bestehe und für den Fall der Begründetheit des Feststellungsantrages Leistungsanträge gestellt. Die bedingten Hilfsanträge hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 24. Juni 2020 zurückgenommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das Landgericht Potsdam sei gemäß § 29 ZPO nicht nur für eine negative Feststellungsklage, sondern für sämtliche mit der Klage geltend gemachten Ansprüche, also auch für Zahlungsansprüche und die Feststellung des Annahmeverzugs, örtlich zuständig und hat in der Sache geltend gemacht, der Widerruf sei wirksam. Der Kläger hat zudem die Auffassung vertreten, dass die Widerrufsfrist nicht habe zu laufen begonnen, weil der Kläger auch nach Vertragsschluss keine von beiden Parteien unterschriebene Ausfertigung/Abschrift des Vertrages/Antrages erhalten habe. Die Widerrufsfrist von 14 Tagen habe auch deshalb nicht zu laufen begonnen, weil verschiedene Pflichtangaben nach § 356b Abs. 2 S. 1 BGB i.V.m. § 492 Abs. 2 BGB, Art. 247 §§ 6 - 13 EGBGB in der Vertragsurkunde nicht enthalten bzw. - wie insbesondere die Widerrufsinformation - fehlerhaft seien.

Die Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt. Sie hat überdies im Wesentlichen geltend gemacht, der Widerruf sei verfristet, denn sie habe die Widerrufsinformation sowie die anderen erforderlichen Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt.

Das Landgericht hat die Klage mit am 30. September 2020 verkündetem Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass das Gericht örtlich zwar zuständig und die Klage damit zulässig sei. Sie sei aber nicht begründet. Zwar habe dem Kläger als Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrages ein Widerrufsrecht zugestanden. Dieses sei aber bei Erklärung des Widerrufs verfristet gewesen, da die Beklagte den Kläger mit den Vertragsinformationen hinreichend über das ihm zustehende Widerrufsrecht belehrt habe.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die fehlerhafte Rechtsanwendung rügt und sein Vorbringen zu den unzureichenden Pflichtangaben wiederholt und vertieft. Hilfsweise werde beantragt, dem Europäischen Gerichtshof konkrete Fragen der Auslegung der Verbraucherkreditrichtlinie vorzulegen und weiter hilfsweise, das Verfahren bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorabentscheidungsersuchen des Landgeric...

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