Verfahrensgang
AG Perleberg (Urteil vom 17.08.2000; Aktenzeichen 16 b F 434/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers das am 17. August 2000 verkündete Urteil des Amtsgerichts Perleberg (Aktenzeichen 16 b F 434/99) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO verzichtet.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten und die selbständig eingelegte Berufung des Klägers sind zulässig. In der Sache selbst hat die Berufung der Beklagten Erfolg; die Anschlußberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg.
Die negative Feststellungsklage des Klägers ist nur insoweit zulässig, als er hiermit die Feststellung begehrt, keinen Trennungsunterhalt zahlen zu müssen; soweit dagegen der Kläger darüber hinaus eine solche negative Feststellung auch betreffs des nachehelichen Unterhalts begehrt, ist die Klage bereits unzulässig, da ihr das erforderliche Feststellungsinteresse fehlt. Gem. § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses nur dann erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses durch richterliche Entscheidung hat. Die hierfür erforderliche Gefährdung des Rechtsverhältnisses ist bei einer das Recht des Beklagten leugnenden Klage des Klägers dann gegeben, wenn sich der Beklagte ernsthaft des Rechtes gegen den Kläger berühmt (BGH NJW 1992, 436, 437). Erforderlich hierfür ist, daß dem Kläger ein wirklicher Nachteil droht; ein künftiges Rechtsverhältnis, das infolge der gegenwärtigen Ungewißheit über die entscheidungserheblichen Umstände derzeit nicht festgestellt werden kann, genügt nicht (BGH MDR 1960, 371). Konkret geltend macht die Beklagte derzeit lediglich die Ansprüche auf Trennungsunterhalt; etwas anderes ist ihr wegen der noch nicht erfolgten Ehescheidung auch gar nicht möglich. Die (rechtskräftige) Ehescheidung als zwingende Voraussetzung des weiteren Anspruches auf nachehelichen Unterhalt (§ 1569 BGB) ist schon in zeitlicher Hinsicht derzeit ungewiß, selbst unter Berücksichtigung dessen, daß das Ehescheidungsverfahren zwischen den Parteien bereits rechtshängig ist. Insoweit ist das negative Feststellungsinteresse des Klägers hinsichtlich einer Nichtzahlung von nachehelichen Unterhalt zu verneinen.
Die Feststellungsklage ist aber auch, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die zwischen den Parteien unter dem 29. Januar 1998 vor der Notarin B. in W. geschlossene notarielle Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung, in welcher die Parteien neben der Regelung anderer Gegenstände auch die Unterhaltsansprüche der Beklagten auf Trennungs- und nachehelichen Unterhalt geregelt haben, ist wirksam.
Dies gilt auch, soweit die Parteien einen Mindestsatz für den Unterhaltsanspruch der Beklagten statuiert haben. Aus Abschnitt C I. 1. vierter Absatz der notariellen Vereinbarung, wonach ”der vorstehende Betrag … als vereinbarter Mindestunterhalt auch für den Fall, daß die Einkommensverhältnisse des Ehemannes sich ändern”, gilt, ergibt sich die Verpflichtung des Klägers, ohne Berücksichtigung seiner künftigen Einkommensverhältnisse den als Mindestsatz vereinbarten Unterhaltsbetrag von 1.745,74 DM zu zahlen. Mit dieser von ihrem Wortlaut her eindeutigen Formulierung haben die Parteien für die Zukunft eine Abänderung bzw. Neuregelung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten zumindest wegen eines auf veränderten (verminderten) Einkommensverhältnissen beruhenden Wegfalls der Leistungsfähigkeit des Klägers ausgeschlossen. Für diese Auslegung spricht auch die unter Ziffer C I. 2. getroffene Regelung der notariellen Vereinbarung, wonach eine Veränderung des Unterhaltsbetrages mit dem jeweiligen Preisindex für die Lebenserhaltungskosten eines Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushaltes mit mittlerem Einkommen verknüpft wird. Der Auslegung widerspricht im übrigen auch nicht die unter Ziffer C I. 3. enthaltene Regelung, wonach die Abänderungsklage nach § 323 ZPO unberührt bleibt. Zwar gilt diese Regelung vom Wortlaut her unbeschränkt, weshalb an sich auch der Kläger bei für ihn negativ veränderten Einkommens Verhältnissen eine Abänderung unterhalb des Betrages von 1.745,74 DM verlangen könnte. Schon aus der systematischen Stellung dieser Regelung folgt jedoch, daß sie gegenüber den unter Ziffern I. 1. und 2. dieses Vertragsabschnittes geregelten Folgen nachrangig sein soll. Im übrigen wäre es auch sinnentleert, wenn zunächst ein Mindestunterhaltsanspruch der Klägerin normiert wird, um sodann die Möglichkeit der Abänderung in allgemeiner Hinsicht und damit auch im Sinne einer Verringerung zu eröffnen.
Dieser Inhalt des Ehevertrages verstößt nach Inhalt, Motiv und Zweck nicht gegen die guten Sitten, § 138 Abs. 1 BGB.
Verträge verstoßen gegen § 138 BGB, wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprechen (BGHZ 69, 2...