Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 16.11.2005; Aktenzeichen 8 O 771/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 16. November 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - Az.: 8 O 771/04 - abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 20.241,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. November 2004 zu zahlen; die Beklagte wird verurteilt, die ihr sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherungen bei der N... Lebensversicherung, Versicherungsschein-Nr.: L240967041012, Versicherungsnehmerin: S...B..., sowie bei dem Deutschen H..., Versicherungsschein-Nr.: 1 FL-2388702, Versicherungsnehmerin: S... B..., an die Kläger zurückabzutreten und gegenüber den Versicherern die Freigabe zu erklären; es wird festgestellt, dass der Beklagten aus den am 25.07./06.08.1996 abgeschlossenen Darlehensverträgen mit der ursprünglichen Nr. 6446303104 (jetzige Konto-Nr. 3172039853) und der ursprünglichen Konto-Nr. 6446303112 (jetzige Konto-Nr. 3172039756) gegen die Kläger keinerlei Ansprüche mehr zustehen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages sowie weiterer 12.000 EUR im Hinblick auf die Verurteilung zur Rückabtretung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bzw. in Höhe von 12.000 EUR hinsichtlich der Rückabtretung leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Kläger nehmen die Beklagte nach Widerruf von Darlehensverträgen auf Rückzahlung von gezahlten Beträgen, Rückübertragung sicherungshalber abgetretener Rechte aus Lebensversicherungen sowie auf Feststellung, dass der Beklagten aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen, in Anspruch. In zweiter Instanz stellen die Kläger ihre Anträge dergestalt um, dass statt der zunächst Zug um Zug geforderten Zahlung und der Feststellung des Annahmeverzuges diese Anträge nunmehr nur hilfsweise zum unbedingten Zahlungsantrag gestellt werden.

Den Klägern ist zunächst am 04.07.1996 in ihrer damaligen gemeinsamen Wohnung in B... erstmals eine Beteiligung an einer Grundstücksgesellschaft im Wege der Vollfinanzierung durch den Vermittler B... angeboten worden. Am selben Tag haben sie den Zeichnungsschein hinsichtlich des Gesellschaftsbeitritts sowie eine dazu gehörende Anlage unterschrieben (Bl. 27, 87 GA). Einzelheiten der Finanzierung sind an diesem Tag nicht erörtert worden. Zur Unterzeichnung der vom Vermittler fertig ausgefüllten Darlehensverträge ist es wiederum in B... in der Wohnung der Kläger am 06.08.1996 gekommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Potsdam Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage mit der Hauptbegründung abgewiesen, ein Recht zum Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz bestünde schon deshalb nicht, weil die Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz ausreichend sei. Zur Hilfsbegründung hat das Landgericht weiter ausgeführt, eine Haustürsituation habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Einzelheiten der Darlehensverträge am 04.07.1006 nicht konkretisiert worden seien. Außerdem sei eine Kausalität dieses Besuches zu verneinen, weil eine fortwirkende Überrumpelungssituation nicht ersichtlich sei. Im Übrigen verhielten sich die Kläger widersprüchlich, weshalb ein Widerruf im Hinblick auf die ordnungsgemäße Belehrung nach dem Verbraucherkreditgesetz treuwidrig sei. Ein Rückforderungsdurchgriff wegen Schadensersatzansprüchen scheide aus.

Eine eigene Pflichtverletzung habe die Beklagte nicht begangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre ursprünglichen Anträge, teilweise als Hilfsanträge, in vollem Umfang weiter. Unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag rügen sie grob fehlerhafte Rechtsanwendung des Landgerichts. Das Haustürwiderrufsgesetz sei anwendbar; zu einer Haustürsituation hätten sie schlüssig vorgetragen. Auch die Ursächlichkeit für den Abschluss der Darlehensverträge liege vor, weil der Beitritt und dessen Finanzierung durch den Vermittler stets als Paketlösung angeboten worden seien. Im Übrigen habe auch bei Unterzeichnung der Darlehensverträge eine Haustürsituation vorgelegen. Das Landgericht nehme eine künstliche Aufspaltung eines einheitlichen Vorganges vor. Im Übrigen verstoße die Argumentation gegen gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.

Die Kläger beantragen nunmehr,

  • 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 20.241,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.11.2004 zu zahlen,

    hilfsweise

    • a)

      die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesa...

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