Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14. März 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus - Az: 4 O 303/15 -abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Zahlung von 107.002,27 EUR die im Bestandstandsverzeichnis des Grundbuchs von K... Blatt 9125 zu den lfd. Nrn. 8 bis 30 sowie 34 und 41 eingetragenen Grundstücke und ferner die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs von W... Blatt 229 zu den lfd. Nrn. 15, 16, 18 bis 30 und 39 sowie 42 bis 59 eingetragenen Grundstücke an die Klägerin herauszugeben, diese Grundstücke an die Klägerin aufzulassen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch zu bewilligen.
Der Beklagte befindet sich mit der Annahme des Kaufpreises seit dem 26. Februar 2015 in Verzug.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
4. Der Gebührenstreitwert für den zweiten Rechtszug wird auf 661.443,25 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist als Tochtergesellschaft der Bundesanstalt ... mit der Privatisierung der ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den neuen Bundesländern beauftragt. Ihr obliegt als Privatisierungsstelle insbesondere die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV).
Mit notariell beurkundeten Kaufverträgen aus August 2002 und Dezember 2007 veräußerte die Klägerin an den Beklagten zu den Bedingungen dieser Vorschriften verschiedene landwirtschaftliche Grundstücke zu einem Preis von insgesamt 107.002,27 EUR. Die Grundstücke hatte die Klägerin langfristig an eine S... GmbH & Co. KG (im Folgenden auch: Gesellschaft) verpachtet, deren Kommanditist und Mitgesellschafter der Komplementärin der Beklagte war, und die mit Beschluss aus Mai 1997 auf ihr Erwerbsrecht zugunsten ihrer Gesellschafter verzichtet hatte (Anlagen K 9 und 10/121 f. GA). Mit Vertrag aus Dezember 2013 hat der Beklagte seine Gesellschaftsanteile an den Mitgesellschafter J... zu einem Kaufpreis von 430.000 EUR übertragen. Seit diesem Zeitpunkt ist er nicht mehr in oder für die Gesellschaft und zumindest seit Mai 2014 hauptberuflich im öffentlichen Dienst tätig.
Nachdem der Beklagte dies der Klägerin mitteilte, trat diese ihm gegenüber am 23. Januar 2015 von den Kaufverträgen unter Berufung auf § 10 Nr. 2 Buchst. a Alt. 1 der Verträge zurück. Die Regelung lautet:
"2. Die Verkäuferin ist jeweils berechtigt, von diesem Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn vor Ablauf von 20 Jahren nach Abschluss dieses Kaufvertrages
a) der Käufer seine Anteilswerte an der S... GmbH & Co. KG auf Dritte überträgt ..."
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Rücktritts mit dem im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung dokumentierten Vorbringen.
Das Landgericht hat die auf Rückgewähr der Grundstücke gerichtete Klage abgewiesen. Es hat gemeint, dass die Rücktrittsregelung den Käufer unangemessen benachteilige, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Der Fall der Anteilsveräußerung sei nämlich in § 12 Abs. 1 FlErwV nicht geregelt.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen das ihr am 24. März 2017 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer am 21. April 2017 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 26. Juni 2017 am 12. Juni 2017 begründeten Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Anteilsveräußerung durch den Beklagten einen vergleichbar schwerwiegenden Rücktrittsgrund i. S. v. § 12 Abs. 1 Buchst. c Halbs. 1 FlErwV darstelle: Der Beklagte habe die Grundstücke gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 AusglLeistG anstelle der primär erwerbsberechtigten S... GmbH & Co. KG erworben. Vor diesem Hintergrund müsse auf die Generalklausel zurückgegriffen werden, da andernfalls der lediglich subsidiär erwerbende Gesellschafter besser stünde als die Gesellschaft, weil die Bedingungen ihres Erwerbs durch § 12 Abs. 1 Buchst. a FlErwV sanktioniert würden. Der subsidiär erwerbende Gesellschafter habe somit alle Bedingungen einzuhalten, die die primär erwerbsberechtigte Gesellschaft einzuhalten habe. Deren Selbstbewirtschaftungsverpflichtung entspreche dabei dessen Gesellschaftsbeteiligung.
Die Klägerin beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils nach ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen (6 f. LGU) zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Er vertritt die Auffassung, dass im Streitfall an sich § 12 Abs. 1 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb FlErwV einschlägig seien ("passten"), deren Voraussetzungen vorliegend jedoch nicht erfüllt seien. Im Übrigen werde der Rücktritt ausweislich...