Verfahrensgang

LG Cottbus (Aktenzeichen 4 O 328/06)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. Februar 2009 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 4 O 328/06 - wird zurückgewiesen, soweit der Beklagte nicht bereits mit Urteil des Senats vom 23.04.2013 zur Zahlung von 7.980,13 EUR verurteilt worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadensersatz wegen Schlechterfüllung eines zwischen den Parteien geschlossenen Patentanwaltsvertrages.

Die Klägerin beauftragte im Jahre 2000 den Beklagten mit der Anmeldung eines von ihr entwickelten Patents mit der Bezeichnung "..." und der weiteren anwaltlichen Vertretung zur Betreuung des Patentes vor dem Deutschen Patent- und Markenamt. Das Patent wurde für die Klägerin am 07.09.2000 angemeldet und seine Erteilung mit der Nummer XXX XX XXX durch das Deutsche Patent- und Markenamt am ... 2003 veröffentlicht.

Patentanspruch 1, dem fünf weitere Sachansprüche und fünf Verfahrensansprüche nachgeordnet sind, lautet:

"..., dadurch gekennzeichnet, dass

im Kippengelände (2) in Grundwasserfließrichtung (F) vor dem zu schützenden Gewässer (S) in einer quer zur Grundwasserfließrichtung verlaufenden Reihe eine Anzahl von Einrichtungen zum Eintrag von alkalischen Flüssigkeiten in den Grundwasserbereich angeordnet sind,

deren Auslassöffnungen (41) im Bereich der Grundwasserschichten angeordnet sind, deren Zulauf über eine Pumpe (3) und Rohrleitungen (4) mit einem Behälter (1) oder einer Lösestation für Kalkmilch verbunden ist."

Gegen die Erteilung des Patentes legte u.a. die (X) mbH (im Folgenden: (X)) Einspruch ein.

Die für das Patent fällige (3.) Jahresgebühr für das Jahr 2002 wurde durch den Beklagten auch innerhalb der vom Deutschen Patent- und Markenamt gesetzten Nachfrist nicht gezahlt, so dass das Patent mit Wirkung zum 1. April 2003 erlosch und das Bundespatentgericht das Einspruchsverfahren als in der Hauptsache für erledigt behandelte. Dies wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 11.09.2003 mitgeteilt, er informierte die Klägerin allerdings zunächst nicht. In Unkenntnis des Erlöschens des Patents veranlasst die Klägerin im Frühjahr 2004 die praktische Erprobung der Erfindung in einer Versuchsanlage.

Mit der Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Erstattung für Arbeiten Dritter gezahlter 7.980,13 EUR zzgl. Umsatzsteuer sowie eigener Kosten in Höhe von 15.599,59 EUR in Anspruch genommen, die sie nutzlos für die Erprobung aufgewandt habe. Ferner hat sie Schadensersatz für entgangene Lizenzgebühren in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 25.143,45 EUR sowie die Feststellung begehrt, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden verpflichtet ist, welche ihr durch das Erlöschen des Patents entstanden sind.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Senat hat mit Entscheidung vom 23.04.2013 das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 7.980,13 EUR verurteilt.

Auf die Revision der Klägerin, mit der sie den Zahlungsantrag in erster Linie auf Ersatz entgangener Lizenzgebühren in Höhe von 25.143,45 EUR als erstrangigen Teilbetrag, hilfsweise in Höhe von 15.599,50 EUR auf die Erstattung nutzloser eigener Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erprobung gestützt und daneben den Feststellungsantrag weiterverfolgt hat, hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 25.143,45 EUR sowie hinsichtlich des Feststellungsantrages abgewiesen worden ist und im Umfang der Aufhebung das Verfahren an den Senat zurückverwiesen (Urteil vom 03.02.2015 - X ZR 76/13).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungen des Landgerichts, des Senats und des Bundesgerichtshofes verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Im Berufungsverfahren nach Zurückverweisung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Vortrag. Sie verweist darauf, dass die (X) das in der Patentschrift beschriebene Verfahren von 2014 bis 2017 in einer Pilotanlage an der R... praktiziert habe. Dies belege, dass es zum Stichtag 07.09.2000 möglich gewesen sei, das Verfahren so zu entwickeln, dass der angestrebte Erfolg zumindest in gewissem Umfang erzielt wird. Bereits zuvor, in den Jahren 2008 bis 2011, seien zwei der im Patent beschriebenen Verfahren beim Vorhaben "D... S..." mit wissenschaftlicher Begleitung des Forschungsinstituts für Bergbaufolgeschäden e.V. (FIB e.V.)erfolgreich eingesetzt worden.

Sie beantragt,

in Abänderung des angefochtenen Urteils

1. den Beklagten zur Zahlung weiterer 25.143,45 EUR z...

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