Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18. Oktober 2017 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 331/16 - abgeändert:
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 15.386,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.9.2016 zu zahlen.
3. Die Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin als Versicherer verlangt von der Beklagten als Versicherungsnehmerin die Rückzahlung für die Zeit vom 1.12.2014 bis zum 31.1.2015 gezahlten Krankentagegeldes sowie die Zahlung von Versicherungsprämien in Höhe von insgesamt 15.386,74 EUR. Die Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung weiteren Krankentagegeldes sowie die Feststellung, dass das Versicherungsverhältnis der Parteien nicht mit dem Bezug von Leistungen des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer geendet hat.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes der ersten Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die maßgeblichen AGB-Klauseln der Klägerin seine wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers unwirksam. Zudem habe sich die Beklagte vertraglich die Führung des Praxisbetriebes bis zum 70. Lebensjahr vorbehalten. Die von der Klägerin angeführten Entscheidungen stünden dem nicht entgegen.
Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Sie meint, 303,39 EUR Versicherungsprämie monatlich seien ihr ohne weiteres zuzusprechen. Die maßgebliche Regelung sei nicht § 15 Abs. 1 c MB/KT 2009, sondern § 15 Abs. 1 a MB/KZ 2009. Bei Vertragsbeginn habe sich die Beklagte nicht vorbehalten, die Zahnarztpraxis bis zum 70. Lebensjahr zu betreiben. Es gehe nicht um eine Regelung zur Altersgrenze (§ 15 Abs. 1 c AVB), sondern um einen selbständigen Tatbestand des Rentenbezuges (§ 15 Abs. 1 a, c MB/KT).
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 15.386,74 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen
sowie widerklagend,
1. die Klägerin zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 31.040,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.5.2015 zu zahlen,
2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Versicherungsverhältnis zur Versicherungsnummer ... nicht mit dem Bezug von Leistungen des Versorgungswerkes der Zahnärztekammer geendet hat,
3. die Klägerin zu verurteilen, an sie die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.061,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen.
Die Beklagte verweist auf ihren Vorbehalt zum Weiterbetreiben der Praxis bis zum 70. Lebensjahr. Sie beziehe auch keine Altersrente im Sinne der Bestimmungen der Klägerin, sondern ein Alters"ruhegeld". Im Übrigen seien die Bestimmungen altersdiskriminierend gemäß §§ 31, 19 Abs. 1 Nr. 2 AGG. Die Widerklage sei sachdienlich.
Die Klägerin beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Klägerin hat nicht in die Erhebung der Widerklage eingewilligt. Sie meint, auch die weiteren Voraussetzungen des § 533 ZPO lägen nicht vor. Insbesondere könne die Widerklage nicht auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht ohnehin zugrunde zu legen hätte. Mit der Widerklage führe die Beklagte einen neuen Streitgegenstand, nämlich die behauptete Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 29.1. bis zum 31.5. 2014, in den Rechtsstreit ein. Die Klägerin bestreitet, dass die Beklagte in diesem Zeitraum bedingungsgemäß arbeitsunfähig gewesen sei. Die Beklagte habe schon nicht substantiiert vorgetragen. Im Weiteren müsste zur Klärung der Arbeitsunfähigkeit der Beklagten eine Beweisaufnahme durchgeführt werden. Das Entstehen der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren hat die Klägerin bestritten.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der Klägerin steht ein vertraglicher Anspruch auf Zahlung von Versicherungsprämien und auf Rückzahlung von Krankentagegeldleistungen in der geltend gemachten Höhe zu. Die zulässige Widerklage der Beklagten ist unbegründet. Weder steht der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von weiterem Krankentagegeld aus dem Versicherungsvertrag der Parteien gegen die Klägerin zu, noch kann festgestellt werden, dass das Ver...