Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 30. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az.: 6 O 57/09, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der von der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem Amtsgericht Cottbus zum Az.: 63 IN 311/07 zur Tabelle unter der lfd. Nr. 3 mit dem Rechtsgrund "Schadenersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" angemeldeten Forderung in Höhe von 76.965,74 EUR der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zugrunde liegt und der Widerspruch des Beklagten gegen den Rechtsgrund "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" in Höhe von 76.965,74 EUR unbegründet ist.

Die Kosten des Rechtsstreits - einschließlich der Kosten des Revisionsrechtszugs - hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der auf den Rechtsgrund "Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" beschränkte Widerspruch des Beklagten gegen die Forderungsanmeldung der Klägerin in Höhe von 76.965,74 EUR im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten unbegründet ist. Die Parteien haben zunächst um das Rechtsschutzbedürfnis der von der Klägerin erhobenen Klage vor dem Hintergrund der Regelung des § 184 Abs. 2 InsO gestritten. Nunmehr stellt der Beklagte auch in Abrede, den Straftatbestand des § 266 a StGB verwirklicht und der Klägerin einen Schaden zugefügt zu haben.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, der dahingehend zu ergänzen ist, dass erstinstanzlich zwischen den Parteien unstreitig war, dass der Beklagte als Geschäftsführer der F... GmbH der Klägerin Beiträge der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung vorenthalten und hierdurch der Klägerin einen Schaden von 76.965,74 EUR zugefügt hat.

Mit am 30.07.2009 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Klage mit der Begründung als unzulässig abgewiesen, ein Rechtsschutzbedürfnis bestehe nicht. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat der Senat mit am 11.02.2010 verkündeten Urteil zurückgewiesen. Der Senat hat ebenfalls ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint und die Ansicht vertreten, die Insolventtabelle sei analog § 183 Abs. 2 InsO durch Löschung des Widerspruchs des Beklagten zu berichtigen. Der Widerspruch gelte analog § 184 Abs. 2 InsO als nicht erhoben, dabei sei eine Auslegung des Urteils im Vorprozess durch das Insolvenzgericht vorzunehmen, die hier dazu führe, dass die Forderung der Klägerin auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Beklagten beruhe.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit am 02.12.2010 verkündeten Urteil die Entscheidung des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, die Klage sei zulässig. Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei gegeben. Diese könne nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, eine Berichtigung der Insolvenztabelle nach § 183 Abs. 2 InsO herbeizuführen. Eine Unrichtigkeit der Tabelle im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Mangels rechtskräftiger Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubter Handlung komme eine entsprechende Anwendung des § 184 Abs. 2 InsO nicht in Betracht. Es sei nicht Aufgabe des Insolvenzgerichts nach einem Widerspruch des Schuldners die Entscheidungsgründe eines bei Forderungsanmeldung vorgelegten Titels inhaltlich auf Feststellungen zu einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu überprüfen.

Die Klägerin hat sich in ihrer Stellungnahme zum Urteil des Bundesgerichtshofs erneut auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheidungen des Landgerichts Cottbus zum Aktenzeichen 2 O 312/00 und des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 13 U 61/01 zum Vorliegen eines Anspruchs in Höhe von 76.965,74 EUR aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 a StGB berufen. Den nunmehr seitens des Beklagten erfolgten Vortrag zum Nichtbestehen eines solchen Anspruchs hält die Klägerin für präkludiert. Zudem sei das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs rechtskräftig festgestellt worden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des AG Cottbus vom 30.07.2009 zum Az.: 6 O 57/09 abzuändern und festzustellen, dass der von ihr im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten vor dem Amtsgericht Cottbus zum Az.: 63 IN 311/07 zur Tabelle unter der lfd. Nr. 3 mit dem Rechtsgrund "Schadenersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung" angemeldeten Forderung in Höhe von 76.965,74 EUR der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zugrunde liegt und der Widerspruch des Bekl...

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