Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 15.01.2014; Aktenzeichen 4 O 197/12)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.1.2014 verkündete Urteil des LG Potsdam - Az. 4 O 197/12 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von dem Beklagten aufgrund eines Sturzes, den er auf dem im Bereich der Bundesautobahn A 10 gelegenen Parkplatz Uckleysee erlitten hat, zum einen Schmerzensgeld und zum anderen die Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftige Schäden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

Das LG hat im Wege eines Grundurteils für Recht erkannt, dass die mit der Klage verfolgten Ansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt seien. Der Sturz sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das am Unfallort vorhandene Glatteis verursacht worden. Dieses sei unter einer dünneren Schicht neu gefallenen Schnees für den Kläger nicht erkennbar gewesen. Bei ordnungsgemäßer Erfüllung der Verkehrssicherungspflichten auf dem Parkplatz hätte die neben dem Bus vorhandene Eisschicht entweder entfernt oder zumindest wirksam mit abstumpfenden Mitteln behandelt werden müssen. Die straßenrechtliche Zuständigkeit des Beklagten sei unbestritten. Der gegenständliche Parkplatz gehöre als Zubehör zu den straßenrechtlichen Verkehrseinrichtungen. Als solches trage der Parkplatz der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der Autobahn dadurch Rechnung, dass er die Möglichkeit zu den auf der Autobahn selbst verbotenen Haltepausen eröffne. Zwar sei es im Ausgangspunkt richtig, dass der Parkplatz keine Bewirtschaftung biete und er aus diesem Grund deutlich geringer frequentiert sei als bewirtschaftete Rastplätze. Auch sei es richtig, dass eine geringere Intensität der Gefahrenvorsorge auf einem derartigen Parkplatz mit geringerer Verkehrsbedeutung im Einzelfall zulässig sein könne. Daher müssten nicht alle Verkehrswege und -flächen auf einem derartigen Parkplatz geräumt sein. Die erforderlichen Maßnahmen müssten lediglich dazu geeignet sein, dass der Parkplatz für die Zwecke genutzt werden könne, für die er gedacht sei. Der Winterdienst könne daher auf ausgewählte Teilflächen eines geräumigeren Parkplatzgeländes beschränkt werden, da in einer solchen Konstellation erwartet werden könne, dass der einzelne Verkehrsteilnehmer die winterdienstlich behandelten Flächen erkenne und sich im eigenen Interesse gezielt dorthin orientiere. Der Sicherungspflichtige müsse die Parkplätze dort bestreuen, wo der Verkehr ein sicheres Betreten des Platzes verlange. Es müsse der besondere Zweck von Parkplätzen entlang einer Autobahn berücksichtigt werden. Die Bedürfnisse der Verkehrsteilnehmer nach Pausen und Ruhezeiten würden im Bereich einer Autobahn eine besondere Reglementierung und Zuspitzung erfahren, da diese weder beliebig verlassen werden könnte noch ein Anhalten gestattet sei. Sie seien die einzige Möglichkeit, das Fahrzeug zulässig anzuhalten, und befänden sich zudem in größerer Entfernung zueinander. Zudem sei der gegenständliche Parkplatz mit einem Toilettenhäuschen als einer besonderen Einrichtung ausgestattet. Mit dieser Anlage sei ein gesteigerter Zustrom von Reisenden verbunden, was auch im Hinblick auf die eigens angelegte Sonderspur für Reisebusse in der unmittelbaren Nähe des Häuschens offenkundig sei. Nach Auffassung des LG seien im Grundsatz die Maßstäbe anzuwenden, wie sie für Haltestellen der öffentlichen Omnibuslinien entwickelt worden seien. Danach müssten Maßnahmen an besonderen Stellen so angepasst werden, dass der jeweilige Zweck der Einrichtung gewahrt bleibe. Es müsse nicht irgendwo und auch nicht überall ein für Fußgänger sicher begehbarer Zustand der Wege gewährleistet sein. Jedoch sei es erforderlich, für die vorgesehene Benutzung der Flächen ausreichende Streifen zu streuen. Der Winterdienst habe insoweit räumlich keine abstrakt festzulegenden Umrisse. Er müsse die zweckgerechte Wegbenutzung an der jeweiligen Einrichtung sichern. Den Winterdienst müsse der Beklagte auf den Flächen bzw. Wegstrecken gewährleisten, für deren Benutzung ein absehbarer Bedarf seitens der auf diesem Parkplatz zu erwartenden Verkehrsteilnehmer bestehe. Es seien die Besonderheiten einer Bushaltestelle an einer Autobahn zu berücksichtigen. An derartigen Haltestellen sei es nicht fernliegend, dass der Bus nicht ausschließlich von Personen verlassen werde, die auf kürzester Wegstrecke das Toilettenhäuschen aufsuchen würden. Vielmehr sei ein solcher Halt nach langer Fahrt des Reisebusses mit beengten räumlichen Verhältnissen für die Fahrgäste auc...

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