Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 04.12.2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 11 O 19/15 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung von Einspeisevergütung für Strom, der aus einer Photovoltaik-Anlage in das Netz der Beklagten eingespeist wird. Die Parteien streiten insbesondere um die rechtlichen Voraussetzungen für den von der Klägerin in der Hauptsache geltend gemachten Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 sowie um die Auslegung des Begriffs der "baulichen Anlage" im Sinne des hilfsweise als Anspruchsgrundlage herangezogenen § 32 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012.

Die Klägerin betreibt eine Photovoltaik-Anlage mit einer installierten Leistung von etwa 999 kWp und speist den darin erzeugten Strom seit dem 22.05.2013 in das Netz der Beklagten ein. Die Fläche, auf der die Photovoltaik-Module errichtet wurden, erstreckt sich über die Flurstücke 106/2, 106/3 der Flur 4 in der Gemarkung S... und liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 3 "Photovoltaikanlage S...-Werk 1" der Gemeinde D.... Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 07.02.2012 gefasst, der Bebauungsplan als Satzung wurde am 11.12.2012 beschlossen und am 12.06.2013 bekannt gemacht. Die Baugenehmigung für das Vorhaben "Photovoltaik-Freiflächenanlage" wurde bereits am 17.09.2012 erteilt.

Die Photovoltaik-Anlage befindet sich auf dem Werksgelände eines Tonminerale abbauenden Betriebes, wobei die streitgegenständlichen Module auf Erdaufschüttungen aus Mutterboden angebracht wurden, der vor dem Abbau des Tones abgetragen worden ist. Die bis zu 10 m hohen Aufschüttungen sind auf drei Seiten um den industriell genutzten Bereich angeordnet. Unterhalb des nördlich gelegenen Teils der Aufschüttung befindet sich eine ehemalige, abgedeckte Gemeindedeponie.

Die Klägerin hat zunächst im Wege der Stufenklage auf der ersten Stufe Auskunft über die Menge des ab dem 22.05.2013 in das Netz der Beklagten eingespeisten Stroms begehrt und sodann den Auskunftsantrag in erster Instanz ergänzt um einen den Zeitraum nach dem 01.12.2013 betreffenden, bezifferten Vergütungsanspruch. Dabei ist sie bezüglich der für den Zeitraum vor dem 01.12.2013 erhobenen Ansprüche aus abgetretenem Recht der Fa. P... GmbH vorgegangen, welche die Photovoltaikanlage im Auftrag der Klägerin errichtet hat.

Die Klägerin hat behauptet, der Solarpark sei am 29.09.2012 in Betrieb genommen worden. An diesem Tag sei die PV-Anlage inklusive der Verdrahtung der für die Erzeugung von Wechselstrom notwendigen Wechselrichter dauerhaft installiert gewesen. Sie hat die Ansicht vertreten, der von ihr eingespeiste Strom sei nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 zu vergüten. Ihre Photovoltaik-Anlage sei im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans errichtet worden, insoweit sei ausreichend, dass der Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes vor Errichtung der Anlage gefasst worden sei. Jedenfalls sei unter diesen Voraussetzungen der ab dem Tag des Satzungsbeschlusses eingespeiste Strom zu vergüten. Ein Vergütungsanspruch ergebe sich zudem aus § 66 Abs. 18a Satz 2 i.V.m. Satz 1 EEG 2012. Hilfsweise hat die Klägerin ihren Anspruch auf ungerechtfertigte Bereicherung gestützt und gemeint, ihr stehe ein Anspruch auf Wertersatz für den eingespeisten Strom in Höhe der üblichen Vergütung nach dem EEG zu.

Hilfsweise hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Ziffer 1 EEG 2012 geltend gemacht. Die Photovoltaik-Anlage sei auf einer Abraumhalde und damit einer baulichen Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Musterbauordnung (MBO) angebracht worden. Zudem erfülle die unter der Abraumhalde vorhandene ehemalige Mülldeponie die Voraussetzungen einer baulichen Anlage.

Die Beklagte hat sich sowohl gegen den Auskunfts- wie auch gegen den Zahlungsantrag gewandt.

Sie hat die Ansicht vertreten, die Klage sei insgesamt jedenfalls unbegründet. Der Klägerin komme nach den Vorschriften des EEG 2012 kein Vergütungsanspruch zu. § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 setze voraus, dass die Photovoltaik-Anlage zeitlich nach dem Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB errichtet worden sei. Die Errichtung vor diesem Zeitpunkt, aber nach dem Aufstellungsbeschluss genüge den Anforderungen der Norm nicht. § 66 Abs. 18a EEG 2012 begründe keinen eigenständigen Anspruch, sondern bestimme als Überleitungsvorschrift nur einen besonderen Fördersatz für nach § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) cc) EEG 2012 vergütungspflichtigen Strom. Es bestehe auch...

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