Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 19.08.2021, Az. 1 O 399/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 9.133,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin macht die Rückzahlung von an die Beklagte geleisteten Zahlungen nach dem Widerruf eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung geltend und begehrt darüber hinaus die Feststellung, infolge ihrer Widerrufserklärung keine Leasingraten mehr gegenüber der Beklagten zu schulden.
Die Parteien schlossen am 13.12.2017 in den Räumlichkeiten und unter Vermittlung des Autohauses ... in Berlin einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Neufahrzeug der Marke ... mit einer Vertragslaufzeit von 60 Monaten, einer monatlichen Leasingrate von 144,98 Euro sowie einer monatlichen Zahlung auf eine zusätzlich abgeschlossene Restraten-Versicherung von 7,25 Euro. Eine Leasingsonderzahlung wurde nicht vereinbart. Insgesamt sah der Vertrag vor, dass die Klägerin 9.133,80 Euro an die Beklagte zahlt. Der Vertrag enthält eine "Widerrufsinformation" für entgeltliche Leasingverträge. Das Fahrzeug wurde der Klägerin am 11.01.2018 übergeben. Mit E-Mail vom 12.10.2020 erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerruf des Leasingvertrages.
Bislang zahlte die Klägerin 5.328,05 Euro an die Beklagte.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr stehe ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, weil es sich bei dem streitgegenständlichen Leasingvertrag um eine "sonstige Finanzierungshilfe" im Sinne von § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB handele, auf die im Wesentlichen die Regelungen des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrages anwendbar seien. Sie hat gemeint, die Widerrufsinformation sei unter anderem in Bezug auf die Widerrufsfolgen sowie deshalb fehlerhaft, weil unklar sei, ob sie für sie gelte. Überdies werde über eine Vielzahl von Pflichtangaben fehlerhaft und unvollständig unterrichtet. Ihr stünde auch ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht gemäß §§ 312g, 355 BGB zu, denn bei dem streitgegenständlichen Vertrag handele es sich um ein Fernabsatzgeschäft, weil die Klägerin - was unstreitig ist - keinen persönlichen Kontakt zur Beklagten gehabt habe, sondern vor Vertragsschluss in den Geschäftsräumen des den Leasingvertrag vermittelnden Autohauses lediglich zu einer Mitarbeiterin desselben. Es sei zudem keine fernabsatzrechtliche Widerrufsinformation erteilt worden. Das Autohaus sei im Verhältnis zur Beklagten nicht dazu befugt gewesen, verbindliche Erklärungen im Hinblick auf das Zustandekommen und die nähere Ausgestaltung des Leasingvertrages abzugeben und daher als Bote anzusehen.
Die Beklagte hat die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Potsdam gerügt. Sie hat in der Sache geltend gemacht, dass die Regelungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften nicht anwendbar seien, weil die Mitarbeiterin des Autohauses J... T... - was unstreitig geblieben ist - aufgrund fachlicher Vorbildung und Kenntnisse sowie Instruktionen in der Lage gewesen sei, über Inhalt und Bedingungen des Leasingvertrages zu informieren und Fragen zu beantworten, was sie im konkreten Fall auch getan habe, indem sie mit der Klägerin die konkreten Konditionen des dann von der Klägerin unterzeichneten Leasingantrages erörtert und den Leasingantrag entsprechend vorbereitet habe. Hiervon abgesehen greife die Ausschlussregel des § 312g Abs. 2 S. 1 Nr. 9 BGB; der Widerruf sei zudem gemäß § 356 Abs. 3 S. 2 BGB erloschen. Im Übrigen stehe dem Widerruf der Klägerin der Einwand des Rechtsmissbrauchs und der Verwirkung entgegen.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 19.08.2021, auf das wegen der Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, abgewiesen. Es hat sich als für den Antrag auf Rückzahlung der erbrachten Leistungen nicht örtlich zuständig gesehen mit der Begründung, dass Erfüllungsort vorliegend der Sitz der Beklagten als Schuldnerin der Rückzahlung und ein nur ausnahmsweise anzunehmender gemeinsamer Erfüllungsort vorliegend zu verneinen sei, weswegen die allein in Frage kommende Zuständigkeit nach §§ 29 ZPO, 269 Abs. 1 BGB nicht vorliege. Der Feststellungsantrag sei unbegründet, denn der Klägerin stehe ein Widerrufsrecht nicht zu und der Widerruf sei auch nicht fristwahrend erfolgt. Ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ohne Erwerbsverpflichtung wie er hier vorliege, erfülle die Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 BGB nicht. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften komme mangels Regelungslücke nicht in Betracht. In der Widerrufsinformation liege auch kein vertragliches Widerrufsrecht. Auch ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB bestehe nicht. Aus der Unterschriftsleistung im Autohaus ergäben sich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ferna...