Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.04.2019; Aktenzeichen IX ZR 79/18)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.06.2016, Az. 13 O 171/15, abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 26.11.2015 wird wie folgt abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J... GmbH zur laufenden Nummer 41 über die bereits festgestellte Forderung in Höhe von 1.559.197,50 EUR hinaus eine weitere Forderung in Höhe von 2.761.104,93 EUR zusteht.

Wegen der weitergehenden Klageabweisung bleibt das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen,

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 170.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 168.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Sachverhalt

Die Kläger begehrt die Feststellung einer vom Beklagten bestrittenen Forderung in Höhe von 2.800.287,17 EUR zur Insolvenztabelle im Insolvenzverfahren über das Vermögen der J... GmbH.

Die J... GmbH war Mieterin eines ca. 98.000 qm großen Geländes in A..., die Klägerin war Vermieterin und Eigentümerin. Am 07.03.2008 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) das Insolvenzverfahren über das Vermögen der J... GmbH eröffnet und der Beklagte als Insolvenzverwalter bestellt. Mit Aufhebungsvertrag vom 28.03./ 31.03.2008 (Anlage K 7) beendeten die Parteien das Mietverhältnis mit Wirkung zum 31.08.2008. Es wurde eine Räumungsfrist bis zum 30.04.2008 gewährt. Nach § 2 Abs. 2 des Aufhebungsvertrages sollten von der Räumungspflicht nicht erfasst werden die auf der Mietfläche vorhandenen Ablagerungen von Sanden, Baureststoffen und Ähnlichem. Weiter heißt es: "Insoweit verbliebt es bei den Ansprüchen der Vermieterin nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften. Dies gilt auch für Ansprüche wegen etwaiger Bodenkontaminationen und Altlasten, insbesondere der fachgerechten Entsorgung der vorhandenen Ablagerungen". Das Grundstück wurde am 31.03.2008 an die Klägerin zurückgegeben.

Mit Schreiben vom 24.04.2008, eingegangen beim Beklagten am 28.04.2008, meldete die Klägerin beim Beklagten eine Forderung in Höhe von 4.359.484,67 EUR an. Als Forderungsgrund gab die Klägerin unter Bezugnahme auf einen Kostenvoranschlag der Firma S... GmbH vom 01.04.2008 an: "Geschätzte Beseitigungskosten Ablagerungen auf dem Mietgelände wegen Räumungsverpflichtung aus Mietverhältnis i.S.d. § 45 InSO". Diese Forderungen wurden vom Insolvenzverwalter im Prüfungstermin vom 29.05.2008 vorläufig bestritten. Mit Schreiben vom 15.06.2010, eingegangen bei dem Beklagten am 18.06.2010, teilten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin dem Beklagten unter anderem mit, dass die Forderung vor dem Hintergrund aktueller Erkenntnisse auf 1.685.826,70 gemindert werde. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B1, Blatt 75 der Akte Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 31.08.2010 bat der Beklagte um die Konkretisierung der Schadenpositionen. Mit (nicht zur Akte gereichtem) Schreiben vom 22.12.2012 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten erneut einen über den Betrag von 1.685.825,70 EUR hinausgehenden Betrag geltend. Nach dem aktuellen Tabellenauszug stellte der Beklagte die Forderung zunächst in Höhe von 400.138,35 EUR und sodann in Höhe von weiteren 1.159.059,15 EUR zur Tabelle fest, insgesamt also in einer Höhe von 1.559.197,50 EUR. In Spalte 10 der Tabelle findet sich unter der Rubrik "Bemerkungen" folgender Eintrag aus dem Jahr 2015 (das genaue Datum ist nicht erkennbar): "Die angemeldete Forderung wurde mit Schreiben vom 15.06.2010 auf 1.685.825,70 EUR gemindert und nimmt nur noch in dieser Höhe am Verfahren teil."

Die Klägerin hat behauptet, die Gesamtkosten für die Beräumung des Grundstückes einschließlich der Kosten für die Vermessung und rechtliche Beratung beliefen sich auf voraussichtlich 5.403.120,56 EUR. Da von diesen Kosten nur 1.559.197,50 EUR festgestellt worden seien, betrage die Differenz zur ursprünglich angemeldeten Forderung 2.800.287,17 EUR, so dass sie in dieser Höhe einen Anspruch auf Feststellung zur Tabelle habe. Der Anspruch sei nicht verjährt. Aus dem Schreiben vom 15.06.2010 ergebe sich bereits kein Rücknahmewille. Im Übrigen hätte eine etwaige wirksame Rücknahme nach Niederlegung der Tabelle beim Insolvenzgericht nur diesem gegenüber erklärt werden können. In Höhe von 126.628,20 EUR sei zudem unstreitig keine Verjährung eingetreten, da jedenfalls 1.685.825,70 EUR angemeldet worden seien. Auch die Nebenkosten seien von der Anmeldung umfasst gewesen.

Nachdem die Klage zunächst durch Versäumnisurteil vom 26.11.2015 abgewiesen worden ist, hat die Klägerin mit der Einspruchsschrift die rein technischen Entsorgun...

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