Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 19.08.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin - 6 O 305/21 - im Tenor zu Ziff. 1 unter Abweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, die Kleingartenparzelle ..., Vertragsnummer ... in der Kleingartenanlage "..." ..., ... B..., von seinen persönlichen Sachen zu räumen und die Parzelle geräumt an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird der Klageantrag zu 1 zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger 90 % und der Beklagte 10 %.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Streitwert für die Berufungsinstanz: 7.115,41 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Zwischenpächter der Kleingartenparzelle ..., Vertragsnummer ... in der Kleingartenanlage "...", (X)..., ... B... . Die Parteien unterzeichneten am 12.02.2019 einen Pachtvertrag über ein unbefristetes Unterpachtverhältnis zu einem Jahrespachtzins von 337,98 EUR über die Parzelle. Pachtbeginn war schon der 01.06.2018.

Nach dem Tod des Vorpächters des Beklagten erfolgte am 20.10.2017 eine Wertermittlung der Parzelle nach den Richtlinien des Landesverbandes B... der Gartenfreunde B... . Aus dem Wertermittlungsprotokoll vom 20.10.2017 ergeben sich Beseitigungsauflagen für den verstorbenen Vorpächter im Wert von 6.389,45 EUR. Sie betreffen Baulichkeiten, deren Beseitigung bzw. Rückbau der Beklagte in einer Zusatzvereinbarung zum Unterpachtvertrag übernommen hat.

§ 3 Abs. 3 des Unterpachtvertrages lautet wie folgt:

"Das Pachtverhältnis endet automatisch - ohne dass es einer Kündigung bedarf - innerhalb von 9 Monaten nach Erlangen der Rechtskraft dieses Unterpachtvertrages durch Unterschriftsleistung des Bezirksverbandes (siehe Datum auf Seite 7), wenn der/die Unterpächter die gemäß Anl. 1 übernommenen Verpflichtungen bis dahin nicht vollständig erfüllt hat/haben.

Anl. 1 zum Unterpachtvertrag enthält folgende Verpflichtungen:

"...

2. Der/die Unterpächter verpflichtet, verpflichten sich, auf eigene Kosten die nachfolgend aufgeführten Beseitigungs-, Verkleinerungs-, Entfernungsmaßnahmen sowie die ordnungsgemäße Entsorgung des Abrissmaterials einschließlich des notwendigen Auffüllens des Kleingartengeländes mit Bodenmaterial, das zur kleingärtnerischen Nutzung geeignet ist, durchzuführen.....

Innerhalb von neun Monaten ab Erlangung der Rechtskraft dieses Unterpachtvertrages durch Unterschriftsleistung des Bezirksverbandes ist folgendes durchzuführen:

  • Beseitigung des *Anbaus mit 12,42 m2 bzw. 27,076 m3/inklusive Gründung oder Fundament, verfüllen mit Erdreich, Verschluss- und Anschlussarbeiten
  • Beseitigung des *Vorraumes mit 1 m2 bzw. 2,350 m3/inklusive Gründung oder Fundament, verfüllen mit Erdreich, Verschluss- und Anschlussarbeiten
  • Beseitigung des *Schuppens mit 10,00 m2 bzw. 27,300 m3/inklusive Gründung oder Fundament, verfüllen mit Erdreich
  • Beseitigung des × Schuppenanbaus mit 12,00 m2 bzw. 22,800 m3/inklusive Gründung oder Fundament, verfüllen mit Erdreich
  • Beseitigung der × Überdachung mit 1,60 m2/inklusive Gründung oder Fundament, verfüllen mit Erdreich
  • Beseitigung des × Außenschornsteines/inklusive Verschlussarbeiten am verbleibenden Objekt, Brennstelle und deren Anschluss
  • Beseitigung des × Fertigteilgrills
  • Einreichung eines aktuellen Nachweises über die fachgerechte Leerung der Auffanggrube

*Diese Baulichkeit/en ist/sind im Sinne von § 6 des Unterpachtvertrages rechtswidrig errichtet worden."

Der Beklagte wurde bei dem Abschluss des Pachtvertrages ausweislich des Beratungsprotokolls über Beseitigungs- und/oder Reduzierungsauflagen vom 12.02.2019 von dem Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterpachtverhältnis automatisch gemäß § 3 Abs. 3 des Unterpachtvertrages erlösche, wenn die Auflagen nicht innerhalb von 9 Monaten ab Erlangung der Rechtskraft durch Unterschriftsleistung des Bezirksverbandes erfüllt werden.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 01.11.2020, 09.03.2020, 02.06.2020 jeweils unter Fristsetzung auf, die Auflagen aus dem Unterpachtvertrag zu erfüllen. Mit Schreiben vom 23.07.2020 kündigte der Kläger den Unterpachtvertrag zum 30.11.2020.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, die Kleingartenparzelle ..., Vertragsnummer ... in der Kleingartenanlage "..." (Y), ... B..., von seinen persönlichen beweglichen Sachen zu räumen sowie folgende Beseitigungs- und Reduzierungsmaßnahmen durchzuführen

1. Beseitigung des Anbaus hinten an der Laube mit 12,42 m2 incl. Fundament oder Gründung,

2. Beseitigung des Vorratraumes rechts hinten an der Laube mit 1,00 m2 incl. Fundament oder Gründung,

3. Beseitigung des Schuppens hinten rechts mit 10,00 m2 incl. Fundament oder Gründung,

4. Beseitigung des Schuppenanbaus hinten rechts mit 12,00 m2 incl. Fundament oder Gründung,

5. Beseitigung der Überdachung am Schuppenanbau hinten rechts mit 1,60 m2,

6. Beseitigung des Außenschornsteins an der Laube incl. Verschlussarbeiten in der Laube und aller Brennstellen,

7. Reduzierung der Laube ...

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