Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 30.07.2010; Aktenzeichen 10 O 380/09) |
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 30.07.2010 wird zurückgewiesen. Die im Wege der Parteierweiterung auf Klägerseite erhobene Klage des Streithelfers als Testamentsvollstrecker wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens - mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers persönlich - werden den Klägerinnen zu 1. und zu 2. sowie dem Streithelfer als Testamentsvollstrecker als Gesamtschuldnern zu 19 % sowie dem Streithelfer als Testamentsvollstrecker allein zu weitern 81 % auferlegt. Der Streithelfer persönlich hat seine Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten über Rechte der Klägerinnen bzw. des Streithelfers der Klägerinnen in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der am 02.06.1984 verstorbenen H... Ro... in Bezug auf die Eigentumswohnung Nr. 93, ... Straße 71 e in P... nebst Tiefgaragenstellplatz.
Aufgrund eines notariellen Grundstückskaufvertrages vom 15.12.1995 wurde der Streithelfer am 04.02.1997 als Eigentümer der streitgegenständlichen Wohnung im Grundbuch von P... eingetragen.
Am 28.12.1999 wurde aufgrund einer Bewilligung vom 04.11.1999 in Abteilung II am 28.12.1999 ein Testamentsvollstreckungsvermerk eingetragen; dieser ist am 21.04.2006 gelöscht worden. Am 03.11.2006 ist gegen diese Löschung ein Widerspruch eingetragen worden.
Am 18.05.2001 wurde über das Vermögen des Streithelfers das Insolvenzverfahren eröffnet. Der in diesem Verfahren bestellte Insolvenzverwalter gab u.a. das streitgegenständliche Wohnungseigentum mit Erklärung vom 22.03.2004 aus der Insolvenzmasse frei.
Am 27.07.2005 schloss die H... Bank AG (im Folgenden: H... Bank), die gegen den Streithelfer Forderungen in erheblichem Umfang hatte, die durch eine Grundschuld in Höhe von 3.032.000 DM gesichert waren, mit diesem einen Schuldenregelungsvergleich, der den Verkauf der Immobilien des Streithelfers, bestehend aus drei Eigentumswohnungen in P..., darunter der streitgegenständlichen Wohnung Nr. 93, sowie einer weiteren Immobilie in V..., zu einem Betrag von voraussichtlich 630.000,00 €, die Verwertung des Verkaufserlöses zur Abdeckung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen der H... Bank und einen Forderungserlass im Umfang der den Verkaufserlös übersteigenden Forderungen vorsah. Ebenfalls am 27.07.2005 erteilte der Streithelfer der H... Bank eine notariell beglaubigte Verkaufsvollmacht. Wegen der Einzelheiten der Erklärungen vom 27.07.2005 wird auf die Anlagen K 2 und K 4 (gesonderter Aktenordner) Bezug genommen.
Mit Vertrag vom 21.12.2005 (Anlage K 1) verkaufte der Streithelfer, vertreten durch die H... Bank, die vorgenannten drei Eigentumswohnungen zu einem Preis von 400.000,00 € an die Beklagte.
Am 05.01.2006 ließen der Streithelfer und die Beklagte unter Bezugnahme auf den Grundstückskaufvertrag vom 21.12.2005 weitere Klarstellungen und Erklärungen notariell beurkunden. Im Rahmen dieser Beurkundung erklärte der Streithelfer u.a.:
"Ich gebe die nachstehenden Erklärungen im eigenen Namen in meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker für den Nachlass der am 02.06.1984 verstorbenen H... Ro... ab ...
Weiterhin gebe ich die nachstehenden Erklärungen ab für die H... Bank Aktiengesellschaft ...
vorbehaltlich derer Genehmigung.
...
1. In meiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker stimme ich dem Kaufvertrag vom 21. Dezember 2005 zu und bewillige in dieser Eigenschaft und beantrage als eingetragener Eigentümer die Löschung des Testamentsvollstreckervermerks in den Grundbüchern von P... Blätter ..."
Am 13.01.2006 (Anlage B 3; Bl. 560 d.A.) genehmigte die H... Bank die am 05.01.2006 für sie abgegebenen Erklärungen des Streithelfers.
Die Beklagte zahlte den Kaufpreis am 02.03.2006 entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vom 21.12.2005 auf das Notaranderkonto des Notars .... Von dort wurde der Kaufpreis anschließend entsprechend der zwischen der H... Bank und dem Streithelfer getroffenen Vereinbarung vom 27.07.2005 an die H... Bank weitergeleitet und von dieser vereinbarungsgemäß auf deren Forderungen gegen den Streithelfer angerechnet. Die Grundschuld wurde entsprechend den Vereinbarungen im Grundbuch gelöscht. Ebenso wurde der Testamentsvollstreckervermerk gelöscht.
Am 10.08.2006 wurde die Beklagte, die die streitgegenständliche Wohnung selbst bewohnt, als Eigentümerin in den Grundbüchern eingetragen.
Am 08.10.2009 haben die Klägerinnen u.a. folgende Ansprüche des Streithelfers gegen die Beklagte pfänden und sich überweisen lassen:
- auf Herausgabe des Besitzes und des Eigentums an den im Grundbuch ... vorgetragenen und vorbezeichneten Wohnungen u...