Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 03.11.2011)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 3.11.2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des LG Potsdam teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten betreffend das Bauvorhaben ... Straße 21a in W. keine Mängelgewährleistungsansprüche auf Erstattung der Rechnungen der Firma S. vom 28.12.2008 (2.937,93 EUR) und vom 28.2.2009 (9.273,18 EUR) und der Firma T. vom 31.12.2008 (3.034,50 EUR) sowie wegen der Mietminderung i.H.v. 900 EUR für den Monat Februar 2009 gegen die Klägerin zustehen, soweit ein Gesamtbetrag von 15.000 EUR überschritten wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehenden Rechtsmittel beider Parteien werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 75 % der Klägerin und zu 25 % der Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben zu 90 % die Klägerin und zu 10 % die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass der Beklagten keine Ansprüche auf Zahlung von Ersatzvornahmekosten und Ersatz von Mietminderung wegen der Beseitigung von Mängeln einer Heizungsanlage zustehen.

Die Beklagte beauftragte am 30.11.2005 mündlich die Sanierung ihres Einfamilienhauses in der ... Straße 21 in W. Erst im Berufungsrechtszug hat die Klägerin bestritten, Vertragspartnerin der Beklagten geworden zu sein.

Die Vertragsparteien vereinbarten die Geltung der VOB/B. Zum Leistungsumfang gehörte die Installation einer Heizungsanlage. Mit den diesbezüglichen Arbeiten wurde die zwischenzeitlich in die Insolvenz geratene Firma Ö ... GmbH als Subunternehmerin beauftragt, die unter dem 19.4.2006 ein Nachtragsangebot vorlegte, weil die Beklagte ihrem Vorschlag, anstelle der ursprünglich vorgesehenen Gasbrennwertkesselanlage eine Erdwärmeheizung einzubauen, gefolgt war.

Bereits vor dem vereinbarten Abnahmetermin machte die Beklagte zahlreiche, diverse Gewerke betreffende Mängel geltend, u.a. die fehlende Funktionstüchtigkeit der Heizungsanlage. In der Folgezeit vermietete die Beklagte das Haus. Die Mieter mussten feststellen, dass weder die Heizleistung ausreichte noch hinreichend Warmwasser zur Verfügung stand.

Nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen setzte die Beklagte mit Schreiben vom 22.10.2008 eine Frist bis zum 30.11.2008 und drohte für den Fall fruchtlosen Fristablaufs die Ersatzvornahme an. Nachdem die Frist verstrichen war, ohne dass die Mängel beseitigt worden waren, beauftragte die Beklagte Drittunternehmen, welche die Mängelbeseitigung vornahmen.

Unter anderem hat sich die Beklagte folgender, im Berufungsrechtszug allein noch streitgegenständlicher Ersatzansprüche gegenüber der Klägerin berühmt:

  • Rechnung der Firma S. vom 28.12.2008:

    2.937,93 EUR

  • Rechnung der Firma S. vom 28.2.2009:

    9.273,18 EUR

  • Rechnung der Firma T. vom 31.12.2008:

    3.034,50 EUR

  • Mietminderung Februar 2009:

    900 EUR

    16.145,61 EUR

Mit Klageschrift vom 27.3.2012 nahm die hiesige Beklagte u.a. die hiesige Klägerin sowie die Firma A. GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer ..., vor dem LG Potsdam auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten und der Mietminderung in Anspruch (Az.: 6 O 95/12). Gegenüber der hiesigen Klägerin beantragte sie die Zahlung von 15.000 EUR. Das Verfahren dauert an.

Wegen des weiteren Parteivortrags erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das LG hat nach Beweiserhebung zur Frage der Mangelhaftigkeit der Heizungsanlage durch Zeugeneinvernahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens die Feststellung ausgesprochen, dass der Beklagten keine Mängelgewährleistungsansprüche aus der Rechnung der Firma T. in Höhe eines Teilbetrages von 2.275,87 EUR und wegen der Mietminderung zustehen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Voraussetzungen des § 13 Ziff. 5 Abs. 2 VOB/B, unter denen der Auftraggeber auf Kosten des Auftragnehmers Mängel durch einen Dritten beseitigen lassen könne, lägen vor. Der Beklagten sei der ihr obliegende Beweis der Mangelhaftigkeit der Heizungsanlage gelungen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die von der Klägerin eingebaute Anlage entweder zu gering dimensioniert gewesen oder es sei ein Flächenkollektor fehlerhaft verlegt worden, ferner sei es zu einem Leck im Kühlsystem gekommen und die Wärmepumpe sei defekt gewesen.

Zu erstatten habe die Klägerin der Beklagten in voller Höhe die Rechnung der Firma S. vom 28.12.2008, die sich zur Erweiterung der Kollektoren verhalte. Die in dieser Rechnung enthaltenen Materialpreise seien nach den Ausführungen des Sachverständigen angemessen, der angesetzte Stundenlohn liege unterhalb des ortsüblichen. Sowieso-Kosten seien nicht zu Lasten der Beklagten in Ansatz zu bringen, weil die Projektierung der Anlage einschließlich ihrer Dimensionierung allein der Klägerin oblegen habe und Planungsfehler sonach in ihren Risikobereich fielen.

Auch d...

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