Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 08.05.2006; Aktenzeichen 2 O 283/05)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Mai 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Az.: 2 O 283/05, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

1.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Der Kläger stützt sein Rechtsmittel unter anderem darauf, das Landgericht habe bei der Annahme des Verstoßes gegen die Aufklärungspflicht zu Unrecht die Verwirklichung des Tatbestandes einer Unfallflucht angenommen und dabei seinen Vortrag nicht hinreichend berücksichtigt, dass es an einem Fremdschaden fehle, da nach den Angaben der zuständigen Straßenmeisterei an der Unfallstelle weder eine Beschädigung festzustellen sei noch eine außerordentliche und daher Kosten verursachende Überprüfung der Leitplanken vorgenommen worden wäre. Der Kläger zeigt damit eine Rechtsverletzung auf, auf der das Urteil beruhen kann, §§ 513, 546 ZPO.

2.

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 12 Abs. 1 II. e) AKB in Verbindung mit dem von den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag verneint.

Der Kläger hat bereits den Eintritt eines Versicherungsfalles nicht nachgewiesen. Zwar hat die Beklagte nicht in Abrede gestellt, dass das Fahrzeug des Klägers überhaupt durch einen Unfall im Sinne von § 12 Abs. 1 I. e) AKB beschädigt worden ist, also durch ein unmittelbar von außen her plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkenden Ereignis. Vielmehr stützt sich die Beklagte ausdrücklich darauf, dass es eine Kollision mit einer Leitplanke gegeben hat. Die Beklagte hat jedoch bestritten, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug am 18.12.2004 gegen 01:20 Uhr nachts auf der B ... zwischen B... und Ba... mit der linken Seite gegen eine aus Beton gefertigte Abtrennung zur Gegenfahrbahn geraten und es dabei zu den Schäden am Unfallwagen gekommen ist. Auch die Lage der Unfallstelle ist aber eine für die Individualisierung des geltend gemachten Versicherungsfalles notwendige Angabe und gehört mithin zu den vom Versicherungsnehmer darzulegenden und nachzuweisenden Umständen (vgl. hierzu auch OLG Hamm r+s 2005, S. 194; Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess, § 5, Rn. 89; etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des OLG Hamm in r+s 1998, S. 456 und des OLG Köln in r+s 2002, S. 321, da in beiden Fällen nicht die Unfallstelle, sondern lediglich der Unfallhergang streitig war). Ein tauglicher Beweisantritt für die Richtigkeit seiner Behauptung ist seitens des Klägers nicht erfolgt. Soweit die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Parteivernehmung des Klägers angeboten hat, war dem Beweisantritt nicht nachzukommen, da die Beklagte der Einvernahme widersprochen hat, § 447 ZPO. Auch eine Vernehmung des Klägers von Amts wegen gem. § 448 ZPO konnte nicht erfolgen. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO setzt voraus, dass aufgrund des bisherigen Verfahrens eine gewisse, nicht notwendig hohe Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung bereits erbracht ist (BGH NJW 1999, S. 363; Zöller-Greger, ZPO, Kommentar, 25. Aufl., § 448, Rn. 4). Hieran fehlt es vorliegend. Vielmehr spricht der Umstand, dass nach Angaben des Klägers Unfallschäden an der Fahrbahnbegrenzung nicht feststellbar waren, obwohl das von ihm geführte Fahrzeug erheblich beschädigt worden ist, gegen seine Darstellung; jedenfalls Farbspuren hätten durch die Kollision zurückbleiben müssen.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass selbst im Falle des Nachweises der Kollision an der angegebenen Stelle eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach §§ 7 I. Abs. 2 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Kläger eingetreten wäre, weil der Kläger die Unfallstelle verlassen hat, ohne seinen aus § 142 StGB folgenden Pflichten Genüge zu tun. Auch ohne ausdrückliche vertragliche Vereinbarung umfasst die vertragliche Aufklärungsobliegenheit die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht aus § 142 StGB. Das Verlassen der Unfallstelle stellt daher immer dann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit dar, wenn der Tatbestand des § 142 StGB erfüllt ist. Bei fehlendem Verstoß gegen § 142 StGB ist dagegen auch keine entsprechende Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gegeben (BGH VersR 2000, S, 22; NJW 1987, S. 2374; Prölss/Martin-Knappmann, VVG, Kommentar, 27. Aufl., § 7 AKB, Rn. 17 und 24). Ist ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt, scheidet § 142 StGB und mithin auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus. Ein Fremdschaden ist dabei dann nicht gegeben, wenn der Schaden so gering ist, dass mit...

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