Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 4 O 305/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 2.071 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.051 EUR seit dem 03.11.2015 und aus 20 EUR seit dem 27.08.2016 zu zahlen;

2. zur Freistellung der Klägerin Schadensermittlungskosten in Höhe von weiteren 587,15 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2016 an die Firma G... zu zahlen;

3. zur Freistellung der Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.08.2016 zu zahlen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ... zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 24 % und die Beklagte zu 76 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten nach einem Astabbruch geltend.

Sie ist Eigentümerin des Pkw Mercedes-Benz mit dem Kennzeichen B-UW 839. Am 10.09.2015 parkte der Zeuge U... W... das Fahrzeug am Fahrbahnrand der Straße ... in W... . Neben der Straße befinden sich ein Gehweg und Straßenbäume. An diesem Tag brach von einer Linde ein großer, schwerer und weit verzweigter Ast von mehreren Metern Länge und einem Durchmesser von ca. 50 cm und stürzte auf die Motorhaube des geparkten Pkws. An diesem Tag gab es einzelne Windböen.

Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe den Baumbestand nicht mehrmals im Jahr kontrolliert. Sonst hätte sie erkennen können, dass die Linde eine erhebliche Beschädigung der Baumstruktur aufgewiesen habe. Der heruntergebrochene Ast habe handtellergroße Beschädigungen, vermutlich von einem Specht, gezeigt. Zudem hafteten dem Stamm großflächige Baumpilzwucherungen an; direkt unter dem Astansatz, d. h. unmittelbar unter der Bruchstelle, seien Baumpilze vorhanden gewesen und der Stamm stark mit Rankpflanzen überwuchert. Die Beklagte habe die erforderliche Sichtprüfung nicht oder nicht im erforderlichen Maße durchgeführt. Denn sonst hätte sie weitere Schutzmaßnahmen einleiten müssen, die den Astabbruch vermieden hätten. Durch den Bruch sei das Fahrzeug der Klägerin beschädigt worden. Das in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten habe einen Wiederbeschaffungswert von 2.200 EUR bei einer Wiederbeschaffungsdauer von 14 Tagen aufgewiesen. Das Fahrzeug sei in einer Werkstatt repariert worden. Der Schaden ermittle sich aus dem

  • Wiederbeschaffungswert von 2.200 EUR
  • der Nutzungsausfallentschädigung von 14 Tagen a 50 EUR = 700 EUR
  • der Kostenpauschale von 25 EUR

sowie der Freistellung von den Sachverständigenkosten i.H.v. 587,15 EUR und den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Zeuge D... habe im März/April 2015 sowie am 30.07.2015 eine Sichtprüfung vorgenommen und keine Schäden am Baum, auch keinen Pilzbefall festgestellt. Totholz habe sie bereits im April 2015 von einer Fachfirma beseitigen lassen. Eine Amtspflichtverletzung liege daher nicht vor.

Die Schadensberechnung sei zu beanstanden. Die Klägerin könne nicht den Wiederbeschaffungswert geltend machen, wenn sie kein Ersatzfahrzeug beschafft oder dieses nicht hat reparieren lassen. Insoweit käme auch der Ansatz des Nutzungsausfalls nicht in Betracht. Eine Kostenpauschale sei hier schon im Grundsatz nicht anzusetzen.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung des Zeugen D... mit dem am 28.09.2017 verkündeten, der Klägerin am 9.10.2017 zugestellten Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei von einer ordnungsgemäßen Baumschau auszugehen. Der Zeuge habe die Sichtprüfung vorgenommen und keine Schäden, die eine weitergehende Prüfung erfordert hätten, festgestellt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe es nicht, nachdem der Zeuge bekundet habe, dass der auf den Fotos erkennbare Pilz nicht vorhanden gewesen sei und sich auch innerhalb von 24 Stunden bilden könne. Auf das Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin vom 08.11.2017. Mit der innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 11.01.2018 eingegangenen Begründung führt sie aus, das Landgericht habe zu Unrecht von einem Sachverständigengutachten abgesehen. Der Zeuge sei kein Sachverständiger. Es könne deshalb nicht von einem Pilzwachstum innerhalb von 24 Stunden ausgegangen werden. Zudem seien jetzt Zeugen bekannt geworden, die bestätigen könnten, dass die Baumpilze bereits seit mehreren Jahren vorhanden gewesen seien.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Potsdam vom 28.09.2017 - Az. 4 O 305/16 - die Beklagte zu verurteilen,

1. an sie 2.925 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über...

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