Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorausvermächtnis über Grundbesitz in der DDR
Normenkette
BGB § 195 a.F., § 275 a.F., § 281 a.F., § 2174; VermögenssicherungsVO/DDR
Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 15.01.2003; Aktenzeichen 1 O 118/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 15.1.2003 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Potsdam - Az.: 1 O 118/02 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, den ihm zugeschriebenen Eigentumsanteil an den Grundstücken ... in P., Flur 25, Flurstücke 126 und 127, eingetragen im Grundbuch von P., Bl. ..., an die Kläger in ungeteilter Erbengemeinschaft zu je 1/3-Anteil aufzulassen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 215.000 EUR abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Als Eigentümer des in P. gelegenen streitgegenständlichen Grundbesitzes ... sind die Parteien als Mitglieder einer ungeteilten Erbengemeinschaft eingetragen. Diese Eintragung im Grundbuch von P., Bl. ..., erfolgte aufgrund Ersuchens der Stadt P., Amt zur Regelung offener Vermögensfragen, nachdem das Eigentum mit Bescheid vom 5.3.1999 an die Erbengemeinschaft zurückübertragen wurde, weil es zuvor in der früheren DDR zunächst unter staatliche Verwaltung gestellt und mit Wirkung vom 1.12.1984 in Volkseigentum überführt worden war. Wegen des Inhalts des Rückübertragungsbescheids wird auf die Abschrift (Bl. 46 ff. d.A.) verwiesen.
Unter Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG ist Folgendes hervorzuheben:
Die Kläger sind die Erben ihrer am 20.12.1996 verstorbenen Mutter, ..., die ihrerseits Alleinerbin des am 29.8.1992 verstorbenen Vaters der Kläger, ... - zuletzt wohnhaft in K., zuvor in B. und im Kreis Sch. in O. - gewesen ist.
Dessen Vater, ..., der am 27.1.1947 in P. verstarb, war ursprünglich Eigentümer des streitgegenständlichen Grundbesitzes. Er errichtete am 29.1.1946 ein Testament, nach dessen Ziff. 5 sein Sohn ... - der Vater der Kläger - u.a. sämtlichen Grundbesitz zu Eigen erhalten sollte, und zwar mit den Einschränkungen, wie sie in Ziff. 1-4 benannt sind. Wegen des weiteren Inhalts dieser letztwilligen Verfügung wird auf die Abschriften (Bl. 4 und 79 d.A.) Bezug genommen.
Auf der Grundlage dieses Testaments erteilte das AG P. am 30.6.1947 zum Aktenzeichen 8 VI 344/47-8 IV 66/47 einen Erbschein, der den Vater der Kläger, seine Mutter ... sowie seine beiden Schwestern I.Sch. und G.S., zu je 1/4-Anteil als Erben auswies. Eine entsprechende Umschreibung des Grundbuches erfolgte am 23.6.1951.
Am 30.10.1964 verstarb zunächst die Großmutter der Kläger, ..., die im Jahre 1961 von P. nach K. in der E. übergesiedelt war. Diese wurde beerbt von ihren drei Kindern, dem Sohn A. und ihren Töchtern I. und G. zu je 1/3-Anteil. Die Tochter I.Sch. - zuletzt wohnhaft in W. und zuvor seit 1938 in V. - verstarb am 8.9.1986. Ausweislich des Erbscheins des AG W. vom 21.5.1987 (Bl. 118) wurde sie beerbt von ihrem Bruder - dem Vater der Kläger - und ihrer Schwester G. zu je 1/2-Anteil.
Alleinerbin der pflegebedürftigen und im Jahre 1990 verstorbenen G.S. - die im Jahre 1974 von P. nach Pr. gezogen war - wurde aufgrund Erbvertrag vom 13.8.1985 ihre Pflegerin, Frau J. St. Der Beklagte seinerseits ist aufgrund eines Erbvertrages vom 24.1.1994 Alleinerbe seiner verstorbenen Tante geworden.
Mit ihrer Klage verlangen die Kläger eine Auflassung des dem Beklagten zugeschriebenen Eigentumsanteils sowie hilfsweise seine Zustimmung zur Grundbuchberichtigung dahin gehend, dass sie in ungeteilter Erbengemeinschaft zu je 1/3-Anteil Eigentümer des Grundbesitzes sind.
Hierzu haben sie vorgetragen, der im Grundbuch vorhandene Eigentumseintrag des Beklagten als Miterbe sei unrichtig. Nach Ziff. 5 des Testamentes habe ihr verstorbener Vater das Eigentum am gesamten Grundbesitz allein erhalten sollen. Ein hieraus folgender Anspruch auf Eigentumsübertragung bzw. hilfsweise auf Grundbuchberichtigung sei nicht verjährt. Vielmehr sei die Verjährung gehemmt und unterbrochen worden. Dies folge bereits aus den in der früheren DDR eingetretenen Ereignissen, nämlich der Anordnung der staatlichen Verwaltung und der späteren Enteignung des Grundbesitzes.
Ferner hätten die Erben bei einem Treffen im November 1958 in B. beim - zwischenzeitlich allerdings verstorbenen - Zeugen E.K. Einigkeit darüber erzielt, dass der Grundbesitz allein dem Vater der Kläger zustehe. Hierzu habe die erkrankte Schwester G.S. ein nicht unterschriebenes Protokoll (Bl. 31 und Hülle Bl. 117 d.A.) verfasst. Auch deshalb sei der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt und unterbrochen worden.
Der Beklagte hat ggü. einem eventuellen klägerischen Anspruch die Verjährungseinrede erhoben.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen...