Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16. Mai 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 407/18, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.918,05 EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. August 2018 sowie 4 % Zinsen aus 22.536,23 EUR für die Zeit vom 4. März 2015 bis zum 10. August 2018, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw VW Passat B7 2.0 TDI Variant mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W... nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, KFZ-Schein, KFZ-Brief und Serviceheft.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der in Ziffer 1 genannten Zug-um-Zug-Leistung in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den durch Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung und die Anschlussberufung werden zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen des Zinsanspruchs für die Zeit vom 4. März 2015 bis zum 10. August 2018 abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils wegen des genannten Zinsanspruchs zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen, soweit der Senat über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zinsen für die Zeit vom 4. März 2015 bis zum 10. August 2018 (Deliktszinsen) entschieden hat.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.800,50 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger, der im März 2015 einen gebrauchten Pkw VW-Passat erwarb, nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem Fahrzeug eingebauten Fahrzeugmotors EA 189 auf Schadensersatz in Anspruch. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 18.024,05 EUR nebst Zinsen und Kosten, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs, sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichteten Klage - unter Klageabweisung im Übrigen - in Höhe eines Betrages von 16.800,50 EUR nebst Zinsen und Kosten entsprochen und den Verzug der Beklagten mit der Annahme des Zug um Zug angebotenen Fahrzeugs festgestellt. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte hafte dem Kläger aus §§ 826 und 31 BGB, nachdem sie ihn dadurch vorsätzlich sittenwidrig geschädigt habe, dass sie die als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufende Motorsteuerungssoftware entwickelt und eingebaut und die Erwerber später nicht über ihr Vorhandensein aufgeklärt habe. Das manipulative Verhalten der Beklagten sei sittenwidrig, denn die Beklagte habe die von ihr selbst geschaffene Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem Vorteil ausgenutzt und in gravierendem Umfang im Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften unterlaufen und zugleich ihre Kunden in großem Stil getäuscht. Sie habe vorsätzlich gehandelt. Es sei von der Kenntnis ihrer verfassungsmäßigen Vertreter auszugehen, nachdem sie dem entsprechenden Vortrag des Klägers nicht hinreichend entgegen getreten sei, was ihr aber nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast oblegen habe. Der Schaden der Klägerin liege im Abschluss des Kaufvertrages, den sie bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen hätte. Die Klägerin habe sich aber als schadensmindernd eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen, bei der eine zu erwartende Gesamtlaufleistung von 300.000 km zugrunde zu legen sei. Der Kläger könne auch Zinsen in Höhe von 4 % aus § 849 BGB auf die aufgewendeten Geldmittel seit dem Schadenseintritt, also seit dem Kaufvertragsabschluss verlangen. Die Beklagte befinde sich in Annahmeverzug, da sie die ihr in der Klageschrift angebotene Entgegennahme des Fahrzeugs ernsthaft und endgültig abgelehnt habe.
Die Beklagte, der das Urteil am 6. Juni 2019 zugestellt worden ist, hat am 3. Juli 2019 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 6. September 2019 an diesem Tag begründet. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe insgesamt zu Unrecht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin bejaht. Eine unzulässige Abschalteinrichtung liege nicht vor, und eine konkrete Täuschungshandlung der Beklagten, die nicht am Kaufvertrag beteiligt gewesen sei, sei nicht vorgetragen. Dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden, denn das Fahrzeug habe keinen Wertverlust erlitten und habe dem Kläger uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Es bestehe auch keine Kausalität zwischen unterstellter sittenwidriger Schädigung und Kaufentscheidung. Sie treffe keine sek...