Verfahrensgang
LG Potsdam (Urteil vom 03.07.2015; Aktenzeichen 12 O 91/14) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des LG Potsdam vom 3.7.2015, Az. 12 O 91/14, wie folgt abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt zuletzt festzustellen, dass der mit dem beklagten Verein geschlossene Cateringvertrag ungekündigt bis zum Ablauf des 30.6.2016, gestaffelt hilfsweise bis zum 30.6.2015, 22.8.2014, 12.5.2014, 10.3.2014, dem Zugang des Schreibens vom 25.6.2013 bzw. bis zum 12.6.2013 fortbestehe.
Die Klägerin hielt die unter dem 12.6.2013 und erneut unter dem 24.6.2013 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen des Beklagten für unwirksam, weil ein Kündigungsgrund nicht vorgelegen habe. So seien zum Zeitpunkt der Kündigung vom 12.6.2013 - insoweit unstreitig - die seit dem 4. Heimspiel ausstehenden Vergütungen für 16 Heimspiele des beklagten Vereins gem. Anlage 2 des Cateringvertrages i.H.v. insgesamt 15.686,72 EUR beglichen gewesen. Ohnehin seien die Forderungen gestundet gewesen und sie habe die Rechnungen teilweise erst Monate nach Rechnungsdatum erhalten. Ferner hielt sie die Kündigungen für unwirksam, weil den Unterzeichnern - den Herren H. und S. - die Vertretungsmacht gefehlt habe.
Der beklagte Verein wandte gegen seine Inanspruchnahme im Wesentlichen ein, bereits vor der schriftlichen Mahnung vom 4.4.2013 habe er die Klägerin mehrfach mündlich und schriftlich an den Spieltagen gemahnt, infolge deren anhaltender Zahlungsunwilligkeit sei ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar. Überdies habe die Klägerin ausweislich der Schankbücher die notwendigen Reinigungen der Zapfanlagen unterlassen und weitere erhebliche Verstöße gegen gesundheitsbehördliche Bestimmungen begangen (Benutzung verschimmelten Senfs/Ketchups, Einfrieren gegrillten Fleisches etc). Eine etwaig unwirksame fristlose Kündigung sei jedenfalls in eine ordentliche Kündigung umzudeuten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird mit der folgenden Korrektur und den nachfolgenden Ergänzungen auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO):
Spätestens seit Mai 2013 bringt der Beklagte bei Veranstaltungen im Stadion stets Bier der Marke... (C.-Gruppe) unter Verwendung neuer Pfand-Bierbecher zum Ausschank - die Formulierung im Tatbestand "vertragswidrig" und "kein Bier der Klägerin" werden ersatzlos gestrichen.
In dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag vom 1.7.2012 (im Folgenden auch: Catering-Vertrag) heißt es auszugsweise:
"§ 5 - Vertragsdauer
1. Der Vertrag beginnt am 01.07.2012 und endet mit dem Ablauf von 3 Jahren, soweit er nicht im Wege einer zwingend schriftlichen Vereinbarung um weitere 3 Jahre (Optionsrecht) verlängert wird. Dieses Optionsrecht steht beiden Parteien zu und muss mindestens 3 Monate vor Ablauf dieses Vertrages (30.06.2015) schriftlich geltend gemacht werden. Sollte das vorbenannte Optionsrecht von einer oder beiden Parteien nicht ausgeübt und der Vertrag nicht zum jeweiligen Ende vor Inanspruchnahme des Optionsrechts mit einer Frist von 3 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden, verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils 1 Jahr.
2. Das Recht einer außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für jeden Vertragspartner unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere
- der Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder Auflagen, die Nichterfüllung von Abgabeleistungen an den S.
- die Einleitung bzw. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Vertragspartners
- Der Lizenzentzug des Caterers (Gewerbe- und/oder Ordnungsamt) sowie Verstöße des Caterers gegen gesundheitsbehördliche Bestimmungen
- die Dauerhafte Nichteinhaltung von Lieferungen in der Versorgung der Bereiche, insbesondere qualitative und quantitative Mängel, insofern der Caterer vorab zweimal angemessen abgemahnt wurde
- (...)
3. Sämtliche Kündigungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform."
Das LG hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, es könne offen bleiben, ob die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung überhaupt vorgelegen hätten, denn unstreitig habe sich die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung nicht mehr in Zahlungsrückstand befunden.
Das vorangegangene Verhalten rechtfertige die fristlose Kündigung nicht, denn selbst wenn die Klägerin grundsätzlich zu spät gezahlt hätte, hätten in den Rechnungen teils Angaben zu Aufsichtsrat und Vorstand bzw. Schatzmeister und Geschäftsführer gefehlt und die durchweg benannte A. Sc... sei mit der Geschäftsführung nicht betraut gewesen. Die Klägerin habe zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten, dass die Rechnungen und die Mahnung überhaupt auf vertretungsbefugte Organe zurückzuführen seien. Soweit die Zahlungsaufforderung vom 28.5.2013 eine Genehmigung darstelle, resultiere hieraus eine Fälligkeit der Rechnungsbeträge frühestens mit ...