Normenkette
BGB § 433 Abs. 1 S. 2; AVBWasserV § 2 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 30.05.2014; Aktenzeichen 4 O 221/10) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Abänderung des Urteils des LG Cottbus vom 30.05.2014 - 4 O 221/10 - festgestellt, dass die Beklagte zur vorbehaltlosen Zahlung der Trinkwasserentgelte für das Jahr 2010 in Höhe von 52.642,74 EUR an den Kläger verpflichtet ist.
Die im Wege der Anschlussberufung erhobene Widerklage wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten auf vorbehaltlose Zahlung von Trinkwasserentgelt für das Jahr 2010.
Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des LG Cottbus vom 30.05.2014 Bezug genommen.
Der Sachverhalt ist wie folgt zu ergänzen:
Gemäß Ziffer 20 der Anlage C zu den Wasserlieferungsbedingungen können die ergänzenden Bedingungen des Klägers und die Tarifpreise durch den Kläger mit Wirkung für alle Kunden geändert oder ergänzt werden. Mit der 1. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 15.03.2010 hat der Kläger unter Abänderung der Anlage A zu den Wasserlieferungsbedingungen die Tarifpreise mit Wirkung zum 01.04.2010 geändert und den Wohneinheitenmaßstab eingeführt. Die Grundpreiserhebung für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke richtet sich ab 01.04.2010 nach der Anzahl der Wohneinheiten und beträgt jährlich, taggenau berechnet, pro Wohneinheit 84,00 EUR. Lediglich der Grundpreis für Räume zur gewerblichen und sonstigen Nutzung ist danach an die Größe des Wasserzählers gebunden; dieser wurde wie folgt bemessen:
1,5cm/h-2,5 cbm/h |
102,00 Euro |
3,5 cbm/h-10 cbm/h |
408,00 Euro |
15 cbm/h-25 cbm/h |
1.020,00 Euro |
40 cbm/h |
1.632,00 Euro |
60 cbm/h-100cbm/h |
4.080,00 Euro |
150 cbm/h und Verbundzähler |
6.120,00 Euro |
Diese Beträge galten für die genannten Zählergrößen nach der bisherigen Regelung für sämtliche Abnehmer. Mit der - hier nicht streitgegenständlichen - 2. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 19.09.2011 hat der Kläger eine Regelung für gemischt genutzte Grundstücke aufgenommen sowie mit der 3. Änderungssatzung vom 14.01.2013 den Grundpreis für gewerblich und sonstige genutzte Grundstücke angepasst.
Die 3. Änderungssatzung zur Wasserversorgungssatzung vom 14.01.2013 sieht folgende Regelung zum Grundpreis vor:
a) Die Grundpreiserhebung erfolgt für zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke nach der Anzahl der Wohneinheiten. Der Grundpreis beträgt pro Jahr, Tag genau berechnet, pro Wohneinheit 84,00 EUR.
b) Bei der Grundgebührenerhebung für gewerbliche und andere nicht zu Wohnzwecken genutzte Anschlüsse wird die Anzahl der den Wohneinheiten äquivalent entsprechenden Gewerbe- bzw. anderen wirtschaftlichen Einheiten in Abhängigkeit von der durch die Zählergröße bestimmten maximalen Durchflussmenge ab 1.4.2010 wie folgt berechnet:
Nennbelastung |
Grundgebühr pro Wasserzähler |
Jahr in Euro |
1,5 cm/h-2,5 cbm/h |
1 WE |
84,00 Euro |
3,5 cbm/h-10 cbm/h |
4 WE |
336,00 Euro |
15 cbm/h-25 cbm/h |
10 WE |
840,00 Euro |
40 cbm/h |
16 WE |
1.344,00 Euro |
60 cbm/h-100cbm/h |
40 WE |
3.360,00 Euro |
150 cbm/h und Verbundzähler |
60 WE |
5.040,00 Euro |
c) ei Grundstücken, die sowohl zu Wohnzwecken nach Absatz a) als auch zu gewerblichen oder sonstigen Zwecken nach Absatz b) genutzt werden, erfolgt eine getrennte Erhebung der Grundgebühr sowohl nach vorstehendem Absatz a) als auch nach Absatz b).
Gegen den auf das Abwasser bezogenen Teil der 3. Änderungssatzung hat die Beklagte zwischenzeitlich erneut Normenkontrollklage vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben (9 A 3.13).
Nach dem Arbeitsblatt W 406 zur "Volumen- und Durchflussmessung von kaltem Trinkwasser in Druckrohrleitungen" der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) ist für die Dimensionierung von Wasserzählern für Wohngebäude empfohlen, dass für 15 Wohnungen mit Druckspüler und 30 Wohnungen mit Spülkasten ein Zähler mit einem Nenndurchfluss von 2,5 Qn, für 16 bis 86 Druckspüler bzw. 31 bis 100 Spülkästen ein Nenndurchfluss von 6 Qn und für 86 bis 200 Druckspüler bzw. 101 bis 200 Spülkästen ein Nenndurchfluss von 10 Qn benötigt wird. Die Wohnungsunternehmen im Verbandsgebiet sind überwiegend mit Spülkästen ausgestattet.
Die Parteien hatten unter dem 08.03.2011 eine Vereinbarung getroffen und unstreitig gestellt, dass aus den Trinkwasserentgeltrechnungen für 2010 vom 18., 19. und 20.01.2011 ein Betrag in Höhe von 52.642,74 EUR offen ist. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem bisher erhobenen Grundpreis (berechnet nach dem Nenndurchfluss des verwendeten Wasserzählers) und dem ab 01.04.2010 neu eingeführten Grundpreis (nach Anzahl der...