Leitsatz (amtlich)

Die Aufrechnung mit einem Kostenerstattungsanspruch ist auch dann zulässig, wenn die Kostengrundentscheidung lediglich gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist und die Sicherheitsleistung nicht erbracht wurde.

 

Normenkette

BGB §§ 387, 389-390, 394; ZPO § 103

 

Verfahrensgang

LG Neuruppin (Urteil vom 07.07.2011; Aktenzeichen 3 O 222/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.07.2013; Aktenzeichen VII ZR 241/12)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.7.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des LG Neuruppin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage gegen die Zwangsvollstreckung der Beklagten und beansprucht die Herausgabe der Vollstreckungstitel.

Die Beklagte betreibt gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung aus folgenden Kostenfestsetzungsbeschlüssen des LG Neuruppin in dem Verfahren 3 O 62/04:

Beschluss 5.4.2005 i.d.F. v. 19.3.2007, Kosten I. Instanz 3.853,76 EUR, Bl. 18

Zinsen bis 22.9.2009 = 1.339,26 EUR

Beschluss vom 19.3.2007, Kosten II. Instanz 3.023,40 EUR, Bl. 11

Zinsen bis 13.4.2007 = 105,65 EUR

insgesamt 6.877,16 EUR.

Der Kläger hat geltend gemacht, die Fa. B. mbH (fortan: B.) habe Ansprüche an ihn abgetreten (Bl. 16, 26, 84, 86 d.A.), mit denen er gegen die Kostenerstattungsansprüche der Beklagten aufgerechnet habe.

1. Aufrechnung vom 13.4.2007

Der Kläger rechnete auf mit dem Kostenerstattungsanspruch der B. gegen die Beklagte, LG Berlin, 23 O 313/04, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.7.2005, über 2.827,50 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz vom 30.6.2005 (Bl. 14 d.A.) = 337,73 EUR, insgesamt EUR 3.165,23, gegen den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.3.2007 über die Kosten II. Instanz i.H.v. 3.023,40 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 105,65 EUR (Bl. 13, 15 d.A.), insgesamt EUR 3.129,05.

2. Aufrechnung vom 22.9.2009

Am 22.9.2009 rechnete der Kläger ferner auf mit festgesetzten Kosten der B. gegen die Beklagte aus den Verfahren LG Berlin, 23 O 313/04, Kosten zweite Instanz, Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.9.2008 (Bl. 22 d.A.) über 3.164,40 EUR zzgl. 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.8.2008 bis 22.9.2009 von 247,63 EUR, insgesamt 3.412,03 EUR, gegen den Kostenerstattungsanspruch der Beklagten aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss für die erste Instanz vom 5.4.2005 in der Fassung vom 19.3.2007 über 3.853,76 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 1.339,26 EUR, insgesamt 5.193,02 EUR (Bl. 20 d.A.).

3. Aufrechnungserklärung vom 7.5.2009

Schließlich rechnete der Kläger am 7.5.2009 auf mit einer erstrangigen Forderung der B. i.H.v. 1.780,99 EUR aus dem Urteil des LG Berlin vom 7.5.2009 - 7 O 207/08 (Bl. 24 d.A.) gegen die Restforderung der Beklagten in dieser Höhe aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.3.2007 für die II. Instanz.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 5.4.2005 (geändert am 19.3.2007) für die erste Instanz und vom 19.3.2007 für die zweite Instanz des LG Neuruppin zur Gesch.-Nr.: 3 O 62/04 wird für unzulässig erklärt,

2. die Beklagte wird verurteilt, die ihr erteilten vollstreckbaren Ausfertigungen der vorgenannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Abtretung sowie die Wirksamkeit der Aufrechnung.

Das LG hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen W. M., Geschäftsführer der B. (Bl. 82 d.A.).

Durch Urteil vom 7.7.2011 hat das LG die Aufrechnungen zu 1.) bis 3.) für wirksam erachtet und der Klage stattgegeben. Gegen das am 18.7.2011 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 2.8.2011 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 19.10.2011 begründet.

Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen der B. gegen die Beklagte nicht wirksam aufrechnen können, weil das den Beschlüssen zugrunde liegende Urteil des LG Berlin zum Zeitpunkt der Aufrechnung lediglich vorläufig vollstreckbar gewesen sei und die B. die zur Vollstreckung notwendige Sicherheitsleistung nicht erbracht habe. Erst mit der Entscheidung des KG vom 5.8.2008 sei die Entscheidung rechtskräftig geworden. Danach habe die B. die Ansprüche nicht mehr abtreten können, da andere Gläubiger sie gepfändet hätten.

Die Abtretung zu 3., die Teilforderung aus dem Urteil des LG Berlin in dem Verfahren 7 O 207/08, sei darüber hinaus unwirksam, da unbestimmt.

Die Beklagte beantragt, die Klage wird unter Abänderung des Urteils des LG Neuruppin vom 7.7.2011 - 3 O 222/09 - abgewiesen.

Der Kläger beantr...

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