Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 06.12.2017 - 2 O 16/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 60.783,45 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter der Schuldnerin B...GmbH die Beklagte aus Insolvenzanfechtung in Anspruch. Die Beklagte erhielt als Steuerberaterin der Schuldnerin Zahlungen in Höhe von 60.783,45 EUR, deren Rückgewähr zur Insolvenzmasse der Kläger begehrt.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Schuldnerin sei spätestens seit dem 10.01.2011 zahlungsunfähig gewesen, weil einem Guthaben von 1.517.478 EUR Verbindlichkeiten in Höhe von 6.829.012,93 EUR gegenüber gestanden hätten. Es sei der Schuldnerin innerhalb von drei Wochen nicht gelungen, diese Verbindlichkeiten so weit zurückzuführen, dass die Lücke zwischen verfügbaren Mitteln und fälligen Verbindlichkeiten weniger als 10 % betragen habe. Die Beklagte habe im Zeitraum zwischen dem 30.11.2011 und dem 10.06.2013 Zahlungen für ihre Leistungen erhalten. Dadurch seien objektiv andere Gläubiger benachteiligt worden, da deren Forderungen nicht haben zurückgeführt werden können und die Masse für alle Gläubiger geschmälert worden sei. Dies sei der Schuldnerin bekannt gewesen. Auch die Beklagte habe dies erkannt, da sie im Oktober und November 2011 mit Stundungsverhandlungen gegenüber dem Finanzamt befasst gewesen sei und auch ihre eigenen Forderungen nur verzögert beglichen worden seien. Sie habe, da die Schuldnerin gewerblich tätig sei, darauf schließen können, dass andere Gläubiger der Schuldnerin benachteiligt würden und dass die Schuldnerin dies bewusst in Kauf genommen habe.

Die Beklagte hat die Fälligkeit der vorgetragenen Verbindlichkeiten in Abrede gestellt und im Wesentlichen eingewandt, sie habe keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin gehabt. Die Stundungsverhandlungen mit dem Finanzamt seien erfolgreich gewesen. Sie hätten auf einem vorübergehenden finanziellen Engpass beruht. Dass ihre Forderungen verzögert beglichen worden seien, sei unerheblich, da es sich im Vergleich zum Geschäftsvolumen der Schuldnerin um geringe Forderungen handele und sie davon habe ausgehen können, dass der verzögerten Zahlung lediglich Nachlässigkeit zugrunde liege.

Hinsichtlich des Sachverhaltes im Einzelnen und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte entsprechend dem gestellten Antrag zur Zahlung der von der Schuldnerin an die Beklagte geleisteten Zahlungen verurteilt und die Klage lediglich hinsichtlich vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltsgebühren abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte sei zur Rückgewähr der Zahlungen verpflichtet, da diese von der zahlungsunfähigen Schuldnerin in Gläubigerbenachteiligungsabsicht geleistet worden seien. Durch die Zahlungen seien Gläubiger benachteiligt worden, weil die Aktivmasse geschmälert worden sei. Die Schuldnerin habe um ihre Zahlungsunfähigkeit gewusst und daher in dem Bewusstsein gehandelt, dass Gläubiger benachteiligt werden. Die Zahlungsunfähigkeit ergebe sich aus mehreren Indizien: So seien im Juli 2010 und am 17.09.2010 insgesamt drei Vollstreckungsaufträge wegen rückständiger Steuerforderungen, die jeweils über 100.000 EUR gelegen hätten, erteilt worden. Weitere Ankündigungen der Vollstreckung von Steuerforderungen seien am 11.03., 06.04., 09.05. und 19.08.2011 ergangen. Sie hätten Rückstände in erheblicher Höhe betroffen.

Zudem hätte die Schuldnerin Forderungen eines Hauptlieferanten über einen erheblichen Zeitraum nicht beglichen und eigene Zahlungszusagen nicht eingehalten, bzw. erst unter dem Druck einer Liefersperre gezahlt. Die A... GmbH und die C... AG hätten erhebliche Forderungen gegen die Schuldnerin gehabt. Die C... AG habe wiederholt Zahlungen über 76.000 EUR, 100.000 EUR und 260.000 EUR angefordert und die Einstellung ihrer Lieferungen angedroht. Auch die A... GmbH habe ihre Forderungen über mehr als 300.000 EUR eingefordert und im Hinblick auf die unterbliebene Zahlung eine Unterbrechung ihrer Lieferungen angekündigt. Der Einwand der Beklagten, die Schuldnerin habe einen Kreditrahmen bei beiden Unternehmen in Anspruch nehmen können, sei angesichts dieser Zahlungsaufforderungen nicht glaubhaft, der Kreditrahmen sei offenkundig überschritten oder gekündigt worden. Auch weitere wichtige Lieferanten, so die X...GmbH und die M... GmbH hätten Mahnungen wegen ihrer Forderungen versandt. Das ständige Aufschie...

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