Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 14.02.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 11 O 357/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.073,10 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes nach dem als Landesrecht fortgeltenden Staatshaftungsgesetz der DDR und Amtshaftungsgrundsätzen vom beklagten Zweckverband die Erstattung der von ihm aufgrund eines Bescheides des Beklagten gezahlten Anschlussbeiträge.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ... Straße 10 in E.... Das Grundstück wurde vor Oktober 1990 an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossen.
Der Beklagte wurde 1992 gegründet und übernahm die Schmutzwasserentsorgung im Gemeindegebiet. Die erste Schmutzwasserbeitragssatzung datiert auf den 04.10.1993.
Die Altanlagen übernahm der Beklagte mit Übernahmevertrag vom 24.05.1995, genehmigt am 22.11.1995, von der VEB WAB Frankfurt (Oder).
Mit Bescheid des Landrates Oder-Spree vom 15.11.2000, bestandskräftig geworden am 28.02.2001, ist der Beklagte gemäß § 14 Abs. 1, 4 StabG wirksam gegründet worden.
Mit Wirkung vom 01.01.2005 ist die Gemeinde G... der Beklagten beigetreten und per 2005/2007 das Industriegebiet Oder-Spree-Kanal ausgegliedert worden.
Mit Bescheid vom 03.03.2014 setzte der Beklagte gegen den Kläger einen Herstellungsbeitrag i.H.v. 1.073,10 EUR auf der Grundlage der Satzung vom 04.11.2013 fest, den der Kläger zahlte. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte zurück; eine Klage vor dem Verwaltungsgericht nahm der Kläger zurück.
Den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und Rücknahme des Beitragsbescheides lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24.05.2017 ab. Mit Schreiben vom 09.11.2016 machte der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend, den der Beklagte mit Schreiben vom 05.07.2017 ebenfalls zurückwies.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe es verabsäumt, innerhalb der Festsetzungsfrist von 4 Jahren einen Herstellungsbeitrag zu erheben. Mithin sei die später erfolgte Festsetzung verjährt und damit rechtswidrig. Dies stehe nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts am 12.11.2015 fest und begründe einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch nach § 1 StHG/DDR, das als Landesrecht im Land Brandenburg fortgelte, wie auch einen Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB. Dem Schadensersatzanspruch stehe nicht entgegen, dass er die verwaltungsgerichtliche Klage zurückgenommen habe, weil zu diesem Zeitpunkt das OVG Berlin-Brandenburg und das Landesverfassungsgericht des Landes Brandenburg die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung auf der Grundlage des § 8 Abs. 7 KAG n.F. in Parallelverfahren festgestellt habe. Schließlich stehe dem Anspruch § 79 BVerfGG nicht entgegen.
Der Beklagte hat vorgetragen, bereits unter der Geltung des § 8 Abs. 7 KAG a.F. habe es einer rechtswirksamen Satzung als Grundlage für die Beitragserhebung bedurft. Ohne rechtswirksame Satzung habe auch der Fristlauf für die Festsetzungsverjährung nicht vor dem Jahr 2012 beginnen können.
Nachdem durch die Rechtsprechung in den Jahren 1995 bis 1997 alle Zweckverbände wegen Gründungsmängeln für unwirksam erklärt worden seien, sei der Beklagte erst durch den "Stabilisierungsbescheid" auf der Grundlage des § 14 des Zweckverbandsstabilisierungsgesetzes wirksam geworden.
Zudem habe er die Anlagen im Jahr 1995 übernommen und in die bestehenden Anlagen des Beklagten rechtlich eingegliedert. Die beitragspflichtige Anlage sei mithin erst zu diesem Zeitpunkt entstanden, so dass frühestens zu diesem Zeitpunkt ein Herstellungsbeitrag hätte erhoben werden können.
Erst mit der Entscheidung des OVG Frankfurt (Oder) vom 05.12.2001 (2 A 611/00) sei jedoch klargestellt worden, dass alle Grundstücke, auch die "altangeschlossenen", einheitlich heranzuziehen gewesen seien. Noch bis Anfang 2008 habe hingegen die Vorgabe der Kommunalaufsichtsbehörde bestanden, die Altanschließer nicht mit denselben Anschlussbeiträgen zu belasten.
Ab 2009 habe hingegen die mit Strafandrohung unterlegte Anweisung bestanden, auch die Altanschließer innerhalb der Verjährungsfrist für die Anschlussbeiträge heranzuziehen. Nicht nur, dass aus diesem Grund eine Beitragserhebung bis 2008 rechtmäßig nicht erfolgte, hafte aus diesem Grund allenfalls die anweisende Behörde, nicht jedoch der Beklagte.
Zudem sei mit der Eingliederung der Gemeinde G... und die Ausgliederung des Industriegebietes am Oder-Spree-Kanal per 2005/2007 eine beitragsrechtlich neue Anlage entstanden, die einen eigenständigen Herstellungsbeitragerhebungstatbestand begründe. Mithin sei zum Zeitpunkt der Beitragserhebung keine Festsetzungsverjährung eingetreten.
Schließlich sei kein Schaden entstanden, da im Falle der Erstattung des Hers...