Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 27.06.2006; Aktenzeichen 31 O 18/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das am 27.06.2006 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 31 O 18/06 -teilweise abgeändert und neu gefasst:
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wie folgt angeordnet:
Der Verfügungsbeklagte hat es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an den vorsitzenden Vorständen, künftig zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs den Vereinsnamen mit den Zusätzen "Insolvenz Schuldner Hilfe" zu führen und/oder für Rechtsberatung und Rechtsbesorgung in Angelegenheiten von Schuldnern wie aus der Anlage zum Urteilstenor ersichtlich zu werben und/oder Rechtsberatung und Rechtsbesorgung in Angelegenheiten von Schuldnern zu betreiben, insbesondere diese in amtsgerichtlichen Zwangsversteigerungsverfahren zu vertreten.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Verfügungsbeklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Es wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat mit dem am 27.06.2006 verkündeten Urteil die Beschlussverfügung vom 18.04.2006 unter Aufrechterhaltung im Übrigen aufgehoben, soweit der Vereinsname und die Werbung im Internet betroffen waren.
Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, hinsichtlich der Aufhebung fehle es an einem Verfügungsanspruch. Zwar sei im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens auch die Kenntnis und Anwendung des geltenden Rechts erforderlich. Im Insolvenzverfahren würden jedoch auch Fähigkeiten und Kenntnisse im rein wirtschaftlichen Bereich in einem Umfang vorausgesetzt, bezüglich dessen auch ein Rechtsanwalt besondere außerjuristische Qualifikationen erwerben müsse. Der Name des Beklagten und dessen Werbung im Internet seien nicht irreführend. Der Begriff der Beratung oder gar der Rechtsberatung werde nicht verwendet.
Gegen dieses ihm am 12.07.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 10.08.2006 bei Gericht eingegangene Berufung des Verfügungsklägers, welche er mit dem am 11.09.2006 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.
Der Verfügungskläger meint, das angefochtene Urteil setze sich rechtsfehlerhaft nicht mit der Frage der Irreführung im Sinne der Vorschriften des UWG auseinander. Für die Bewertung einer Irreführung sei entscheidend, welchen Eindruck der verschuldete Verbraucher gewinne, wenn er den Namen und die Werbung des Verfügungsbeklagten zur Kenntnis nehme. Es komme nicht auf die Verwendung des Begriffes "Beratung/Rechtsberatung" an. Der betroffene Verbraucher erwarte sich Hilfe, insbesondere solche, die zum Schuldenabbau und zur Schuldenbefreiung führe. Dazu gehöre begriffsnotwendig eine Kontaktaufnahme zwischen Schuldner und Gläubiger. Die Kontaktaufnahme zum Gläubiger mit dem Ziel des Schuldenabbaus oder der Durchführung eines Insolvenzverfahrens stelle eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung dar. Die geschäftsmäßige Schuldenregulierung bedürfe der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG. Diese sei ihrer Natur nach darauf gerichtet, konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten und zu verändern. Soweit die Internetwerbung des Verfügungsbeklagten den Hinweis enthalte, es werde keine Rechtsberatung angeboten, sei dies für den umworbenen Verbraucher belanglos. Dieser könne nicht einschätzen, wann eine Beratung durch den Verfügungsbeklagten zur Rechtsberatung und wann dessen Tätigkeit zur Rechtsbesorgung werde.
Der Verfügungskläger beantragt,
das angefochtene Urteil mit der Maßgabe abzuändern, dass die einstweilige Verfügung vom 18.04.2006, soweit sie aufgehoben worden ist, neu erlassen werde.
Der Verfügungsbeklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Verfügungsbeklagte behauptet, seine Tätigkeit beziehe sich nicht auf den Kernbereich der Rechtsberatung, sondern auf Beratung in wirtschaftlicher und psychologischer Hinsicht. Er biete dem verschuldeten Verbraucher nicht nur praktische, sondern auch moralische Unterstützung an. Eine Kontaktaufnahme zu Gläubigern des verschuldeten Verbrauchers und eine Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens durch den Verfügungsbeklagten selbst erfolge nicht. Diese Tätigkeit wurde durch Rechtsanwälte, mit welchen er zusammenarbeite, erledigt werden, eben weil das Bestehen von Gläubigerforderungen geprüft und/oder eine genaue Aufstellung der Forderungen und Zinsen vorgenommen werden müsse, um durch Errechnung der richtigen Ratenhöhe einen effektiven Schuldenabbau gewährleisten zu können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Verfügungsklägers hat auch in der Sache Erfolg.
Der Verfügungsbeklagte besitzt keine Erlaub...