Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 14.02.2007; Aktenzeichen 1 O 112/06) |
Tenor
Die Berufung der Kläger zu 1) und 2) gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 14. Februar 2007 - Az. 1 O 112/06 - wird hinsichtlich des Klageantrages zu 2. als unzulässig verworfen und im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) zu je 1/2; dies gilt nicht für die Kosten des Streithelfers, die dieser selbst zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: bis zu 4.000,00 EUR.
Gründe
I.
Die Parteien streiten in zweiter Instanz noch um die Frage, ob die Beklagten verpflichtet sind, eine Zufahrt mit Pkw in einer Breite von 3,00 m zum Wochenendgrundstück der Kläger über ihr Grundstück, das Flurstück 128/1, zu dulden sowie darüber, ob sie auf Grund der eingetragenen Dienstbarkeit verpflichtet sind, das Verlegen von Versorgungsleitungen zur H...straße über ihr Grundstück zu dulden. Die Kläger dieses Verfahrens sind die Erwerber des Flurstücks 481, das sie mit notariellem Kaufvertrag vom 8. November 1994 von dem Streithelfer erworben haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung des nunmehrigen Streithelfers der Kläger, der dem Rechtsstreit der Kläger mittlerweile auf Seiten der Kläger beigetreten ist, teilweise stattgegeben, soweit der Zugang zu dem Grundstück der Beklagten entlang des linken Randes des Grundstückes der Kläger begehrt wurde und soweit die Verlegung von Versorgungsleitungen über das Grundstück der Beklagtenbegehrt wurde, und die Klage abgewiesen, soweit auch die Zufahrt (mit Pkw) über einen 3,00 m breiten Weg begehrt wurde. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, zur Auslegung für den ursprünglichen Umfang der Dienstbarkeit sei vorrangig auf den Wortlaut der Eintragung abzustellen. Ergänzend seien Umstände zu berücksichtigen, die nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann erkennbar seien. Der Wortlaut der Eintragsbewilligung vom 7. Januar 1981, wonach der Zugang zu dem Flurstück 128/2 über das Flurstück 128/1 der Beklagten erfolgen solle, spreche für eine gesamte Belastung des Flurstücks 128/1 entlang des bis zur H...straße führenden Streifens. Eine Belastung dahingehend, dass der schmale Streife zur S...straße habe belastet werden sollen, läge fern, weil allein über eine solche Belastung ein Zugang zur S...straße nicht möglich wäre, denn der dort verlaufende Weg führe noch über Drittgrundstücke. Mit der Einräumung des Zugangsrechts habe nach dem erkennbaren Willen der Mutter des Beklagten zu 1) und des Streithelfers der Nachteil, dass der Erwerber des hinteren Teilstückes von der H...straße sonst abgeschnitten gewesen wäre, durch Einräumung der Dienstbarkeit ausgeglichen werden sollen. Dieses Ergebnis sei auch durch die Vernehmung des Zeugen He... bestätigt worden. Nach seiner Erinnerung sei es 1981 so festgelegt worden, dass der Zugang über das vordere Grundstück zu dem hinteren zu gewährleisten sei, das heißt von der H...straße aus zu dem hinteren Grundstück 128/2. Die Duldung der Zufahrt entlang des linken Randes des Grundstückes der Beklagten könne dagegen nicht verlangt werden. Zwar könne ein Wegerecht auch ein Fahrrecht beinhalten. Auf Grund der Aussage des Zeugen He... stehe fest, dass man in den 60iger und 70iger Jahren zu den Wochenendhäusern auf den hinteren Grundstücken noch mit dem Auto gelangt sei. Später seien dort aber Bäume gepflanzt worden. Aus der Aussage ergebe sich weiter, dass man sich 1981 über die Möglichkeit, mit dem Auto auf das hintere Grundstück zu gelangen, keine Gedanken gemacht habe. Die Behauptung der Kläger, schon im Zeitpunkt der Eintragung des Wegerechts sei die vorhandene Zufahrt für Fahrzeuge genutzt worden, sei damit nicht bewiesen. Auch die Handhabung in der Folgezeit gebe keine Anhaltspunkte für eine solche umfassende Ausübung des Wegerechts. Der Anspruch auf Duldung der Verlegung der Leitungen sei dagegen wiederum begründet. Dieser Anspruch ergebe sich aber nicht aus der eingetragenen Dienstbarkeit, denn danach sei lediglich ein Zugang zu gewähren. Die Wegerechtsdienstbarkeit decke nicht eine Umfangserweiterung, die ihrer Art nach über die zum Zeitpunkt der Bewilligung ausgeübte Wochenend- und Erholungsnutzung hinausgehe. Der Duldungsanspruch ergebe sich aber als Notleitungsrecht aus § 44 des Brandenburgischen Nachbarrechtsgesetzes. Danach müsse der Eigentümer eines Grundstückes dulden, dass durch sein Grundstück der Eigentümer des Nachbargrundstücks auf eigene Kosten Versorgungs- und Abwasserleitungen hindurchführe, wenn der Anschluss an das Versorgungs- und Entwässerungsnetz sonst nicht möglich sei. Die Anbindung an die in der S...straße verlaufenden Leitungen würde zur Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke führen.
Gegen das ihnen am 26. Februar 2006 zuges...