Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 20.10.2005; Aktenzeichen 51 O 80/05) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Oktober 2005 verkündete Urteil der Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Potsdam wird zurückgewiesen.
Der Beklagten werden die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Streithelferin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Gründe
I.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin die von ihrem Konto abgebuchten Beträge in Höhe von insgesamt 67.200,00 EUR von der Beklagten zurückverlangen könne.
Die Klägerin plante einen Internetauftritt unter der Bezeichnung "M...". Hierzu benötigte sie zwei Software-Produkte, welche die Beklagte programmiert hatte und im Wege einer Lizenz vergab. Die Parteien unterzeichneten am 17.07.2003 eine Lizenzvereinbarung, die sich auf die Software Fc... bezog; die Klägerin sollte hierfür eine monatliche Mindestvergütung von 4.000,00 EUR zahlen (Anlage K 2). Eine weitere Lizenzvereinbarung trafen die Parteien am 18.07.2003, wonach der Klägerin die Lizenz für die Software Fm... gegen Zahlung einer monatlichen Mindestvergütung von 5.000,00 EUR eingeräumt wurde (Anlage K 3). In beiden Vereinbarungen ist jeweils in § 2 geregelt, dass der Vertrag erst nach Abnahme beginnen sollte. Am 03./04.2004 unterzeichneten die Parteien im Hinblick auf die Software Fm... eine zusätzliche Lizenzvereinbarung, die weitergehende Vertragsbestimmungen enthielt und namentlich in § 13 Ziffer 2, eine förmliche Abnahme vorsah (Anlage K 4).
In der Zeit vom 03.11.2003 bis zum 30.11.2004 wurden von dem bei der ... ...bank geführten Geschäftskonto der Klägerin Beträge in Höhe von jeweils 4.640,00 EUR im Wege des Lastschriftverkehrs abgebucht. Die Klägerin verlangt diese Lastschriftbeträge - abzüglich einer Rücküberweisung in Höhe von 7.040,00 EUR - von der Beklagten zurück.
Mit Schreiben vom 10.12.2004 (Anlage K 7) kündigte die Klägerin gegenüber der Beklagten sämtliche Lizenzvereinbarungen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 67.200,00 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen, nämlich
aus |
4.640,00 EUR |
vom |
03.11.2003 |
bis |
12.11.2003 |
aus |
9.280,00 EUR |
vom |
12.11.2003 |
bis |
03.12.2003 |
aus |
13.920,00 EUR |
vom |
03.12.2003 |
bis |
02.01.2004 |
aus |
18.560,00 EUR |
vom |
02.01.2004 |
bis |
02.02.2004 |
aus |
23.200,00 EUR |
vom |
02.02.2004 |
bis |
02.03.2004 |
aus |
27.840,00 EUR |
vom |
02.03.2004 |
bis |
02.04.2004 |
aus |
32.480,00 EUR |
vom |
02.04.2004 |
bis |
06.04.2004 |
aus |
37.120,00 EUR |
vom |
06.04.2004 |
bis |
30.04.2004 |
aus |
41.760,00 EUR |
vom |
30.04.2004 |
bis |
30.06.2004 |
aus |
46.400,00 EUR |
vom |
30.06.2004 |
bis |
03.08.2004 |
aus |
51.040,00 EUR |
vom |
03.08.2004 |
bis |
31.08.2004 |
aus |
55.680,00 EUR |
vom |
31.08.2004 |
bis |
06.09.2004 |
aus |
60.320,00 EUR |
vom |
06.09.2004 |
bis |
30.09.2004 |
aus |
64.960,00 EUR |
vom |
30.09.2004 |
bis |
03.11.2004 |
aus |
69.600,00 EUR |
vom |
03.11.2004 |
bis |
30.11.2004 |
aus |
67.200,00 EUR |
seit |
30.11.2004. |
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Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat der Klage unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung stattgegeben, den geltend gemachten Zinsanspruch hat es teilweise abgewiesen.
Gegen das ihr am 28.10.2005 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 22.11.2005 Berufung eingelegt. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11.01.2006 hat sie die Berufung am 09.01.2006 begründet.
Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Akteninhalt ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung ist zulässig, in der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den in Höhe von 67.200,00 EUR geltend gemachten Zahlungsanspruch unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. BGB - Eingriffskondiktion) für begründet erachtet. Das Landgericht hat zu Recht einen Doppelmangel im Hinblick auf das Valutaverhältnis sowie auf das Abbuchungsverfahren angenommen und deshalb einen direkten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten bejaht.
Das Berufungsvorbringen rechtfertigt eine andere rechtliche Beurteilung nicht.
1.
Die Klageforderung (67.200,00 EUR) setzt sich aus 16 Einzelbeträgen in Höhe von jeweils 4.640,00 EUR - abzüglich einer Rücküberweisung in Höhe von 7.040,00 EUR - zusammen. Die 16 Einzelbeträge (je 4.640,00 EUR) sind in der Zeit vom 03.11.2003 bis 30.11.2004 von dem bei der ... ...bank geführten Geschäftskonto der Klägerin - im Wege des Lastschriftverfahrens - abgebucht worden. Das folgt aus dem Kontoauszug vom 30.06.2004 (Bl. 38 d.A.), den die Klägerin beispielhaft vorgeleg...