Verfahrensgang

LG Potsdam (Entscheidung vom 06.09.2006; Aktenzeichen 8 O 574/05)

 

Tenor

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06. September 2006 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam - 8 O 574/05 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin EUR 13.999,64 zu zahlen nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von

    • a)

      drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 21.02.2004 bis einschließlich 22.12.2005 und

    • b)

      fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 23.12.2005.

  • 2.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 18 % und die Beklagte 82 % zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.

IV.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Prozessparteien streiten - im Rahmen einer Kondiktionsklage mit Prozessaufrechnung des Gegners - um Einzelheiten der Abrechnung nach Inanspruchnahme der Klägerin durch die Beklagte aus einer modifizierten Ausfallbürgschaft (Schadlosbürgschaft), die Erstere laut Urkunde vom 04. September 1997 (Kopie Anlage K2 = GA I 23) für Darlehensverbindlichkeiten der - nachfolgend in Insolvenz geratenen - V...gesellschaft mbH "..." (Hauptschuldnerin) übernommen hat. Umstritten sind konkret die beiden folgenden Positionen:

  • (1)

    die anteilige Berücksichtigung der Bewachungskosten (DM 10.440,00) für das Objekt der Hauptschuldnerin in D... als "unechtem" (Anlage K17 = GA I 89) Zuschlag zu einem - vom Insolvenzverwalter größtenteils zurückgezahlten - Massekostenvorschuss (einem Massedarlehen) zwecks Fortführung des dort befindlichen Betriebsteils der V... "..." (DM 47.514,97) und

  • (2)

    die anteilige Berücksichtigung des Mehrerlöses (DM 166.000,00) der Beklagten aus einer Bürgschaft der B... AG M..., die neben dem durch die streitgegenständliche Ausfallbürgschaft gesicherten Darlehen ("Hausbank II") ein weiteres abgesichert hat ("Hausbank III").

Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht wurde die Klage abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, ist der Klägerin - zu Händen ihrer erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - am 12. September 2006 zugestellt worden. Sie hat am 11. Oktober 2006 mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel durch einen am 09. November 2006 per Telekopie bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Anwaltsschriftsatz begründet.

Die Klägerin ficht das landgerichtliche Urteil - ihr bisheriges Vorbringen wiederholend und vertiefend - in vollem Umfange ihrer Beschwer an. Dazu trägt sie insbesondere Folgendes vor:

Die Eingangsinstanz habe zu Unrecht angenommen, Zustandekommen und Inhalt der - bereits am 13. Oktober 2004 getroffenen - Vereinbarung über den an sie, die Klägerin, auszukehrenden Betrag aus der Rückerstattung des Massekostenvorschusses durch den Insolvenzverwalter seien streitig. In der Klage werde lediglich berücksichtigt, dass statt der damals einvernehmlich ermittelten EUR 26.679,38 - wegen der gebotenen Quotelung - tatsächlich allein der klägerische Haftungsanteil von 64,01 % verlangt werden könne (EUR 17.077.47). Dies gereiche der Beklagten weder zum Nachteil noch könnten daraus negative Schlüsse für den Fortbestand der bereits erlangten Einigung gezogen werden. Als solche sei diese von der Beklagten auch nicht bestritten worden; jedenfalls könne hier - angesichts der eindeutigen Ausführungen im vorgerichtlichen Schriftwechsel - nur substanziiertes Bestreiten Berücksichtigung finden. Speziell in dem Schreiben vom 10. November 2004 (Kopie Anlage K15 = GA I 84) hätte die Eingangsinstanz - seinem eindeutigen Wortlaut nach - eine Bestätigung der Abreden vom 13. Oktober 2004 sehen müssen. Das Vergleichsangebot beziehe sich ausschließlich auf den Mehrerlös aus der Bürgschaft der B... AG M.... Deshalb bliebe für eine Neuberechnung der Klageforderung, wie sich von der Zivilkammer vorgenommen worden sei, kein Raum.

Eine aufrechenbare Gegenforderung stehe der Beklagten - entgegen der Ansicht der Vorinstanz - nicht zu. Die Bürgschaftsleistung der B... AG M... sei hinsichtlich des Mehrerlöses in Höhe von DM 166.000,00 anteilig auch auf den Kredit "Hausbank II" ausfallmindernd anzurechnen. Denn diese Bürgin hafte der Beklagten aus der Bürgschaft über insgesamt DM 400.000,00 gleichr...

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