Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 21.12.2022; Aktenzeichen 11 O 344/20)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 21.12.2022, Az. 11 O 344/20, unter Zurückweisung der weiter gehenden Berufung teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 54.070,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 35.890,00 seit dem 28.11.2020, aus 11.895,00 EUR seit dem 10.12.2020, aus 5.908,35 EUR seit dem 16.02.2022 und aus 377,14 EUR seit dem 15.01.2021 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückübertragung des PkW ("Automarke 01") Style 2.0 TDI 4x4 mit der Fahrgestellnummer ....

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis der Klägerin, die die Klägerin selbst zu tragen hat, trägt der Beklagte.

1.1. 4. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung der jeweils gegnerischen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags.

Die Klägerin kaufte am 16.01.2020 von dem Beklagten einen gebrauchten PkW ("Automarke 01") Style 2.0 TDI 4x4 (Fahrgestellnummer ...) zum Preis von 35.890,00 EUR bei einem Kilometerstand von 54 km. Das Fahrzeug verfügte über eine Tageszulassung vom 13.08.2019. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarungen wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Kaufvertrages (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen.

Der ("Automarke 01") war zum Zeitpunkt des Kaufes in der tschechischen Republik zugelassen und seit dem 30.01.2020 zur internationalen Fahndung ausgeschrieben.

Nachdem die Klägerin den vereinbarten Kaufpreis gezahlt hatte, holte sie das Fahrzeug am 03.02.2020 bei dem Beklagten ab. Die Zulassung des Fahrzeugs auf die Klägerin erfolgte mittels gefälschter italienischer Fahrzeugpapiere.

Am 14.04.2020 wurde das Fahrzeug durch die tschechische Polizei im Schengener Informationssystem zur Fahndung ausgeschrieben und am 17.04.2020 von der Polizei in Meine auf Anordnung der ("Ort 01")er Polizei zum Zwecke der Strafverfolgung beschlagnahmt. Wegen der Einzelheiten der Beschlagnahme wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Niederschrift über die Durchführung der Beschlagnahme Bezug genommen (Bl. 15 ff. d.A.).

Die Klägerin meldete das Fahrzeug ab, wofür Kosten in Höhe von 7,80 EUR entstanden.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 29.04.2020 im Rahmen einer Verständigung auf, den Kaufpreis bis zum 11.05.2020 zurückzuzahlen oder ihr alternativ ein in etwa vergleichbares Ersatzfahrzeugs zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 29.04.2020 lehnte die Beklagte die Ansprüche mit der Begründung ab, dass die Klägerin keinen Nachweis über den behaupteten Rechtsmangel erbracht habe. Ab dem 20.11.2020 leaste die Klägerin ein Ersatzfahrzeug.

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2020 (Bl. 9 und 10 d.A.) wurde dem Beklagten unter Fristsetzung zum 09.12.2020 die Möglichkeit eingeräumt, für die Freigabe des Fahrzeugs zu sorgen oder es gegebenenfalls vom wahren Eigentümer zu erwerben. Die Klägerin forderte den Beklagten darin auch zur Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 17.4.2020 bis 20.11.2020 in Höhe von 11.895,00 EUR unter Fristsetzung zum 09.12.2020 auf.

Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 27.11.2020 unter Hinweis darauf, dass aus seiner Sicht kein Rechtsmangel bestehe, eine Zahlung ab.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom selben Tag erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte diesen vergeblich zur Rückabwicklung des Vertrages auf.

Mit Beschluss vom 10.06.2021 hat das Landgericht Berlin die Herausgabe des beschlagnahmten Fahrzeugs an die Klägerin angeordnet. Wegen der Einzelheiten wird auf den zur Akte gereichten Beschluss (Bl. 111 der Akte) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.06.2021 teilte der Polizeipräsident in Berlin dem Polizeikommissariat Meine mit, dass das Fahrzeug freigegeben sei. Die Klägerin erklärte am 23.06.2021 gegenüber dem Polizeikommissariat, dass das Fahrzeug an den Beklagten herauszugeben sei und forderte den Beklagten vergeblich auf, das Fahrzeug bis zum 05.07.2021 zurückzunehmen.

Mit Schreiben vom 26.01.2022 teilte das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg der Klägerin mit, dass die Staatsanwaltschaft Potsdam das Fahrzeug freigegeben habe.

Das Fahrzeug befand sich während der Beschlagnahme bei einer Vertragsfirma in ("Ort 02"). Die Klägerin wurde von dieser Firma aufgefordert, das Fahrzeug bis zum 11.02.2022 abzuholen, andernfalls die Verwertung bzw. Verschrottung drohe.

Die Klägerin holte das Fahrzeug am 07.02.2022 ab, nachdem sie den ihr für di...

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