Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 28.08.2006; Aktenzeichen 12 O 556/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. August 2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 12 O 556/05, teilweise abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 28.932,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.10.2005 zu zahlen.
Die Beklagte zu 2. wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 3.127,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.02.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin haben die Klägerin 27%, die Beklagten als Gesamtschuldner 66% und die Beklagte zu 2. weitere 7% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. hat die Klägerin zu 34% zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. hat die Klägerin zu 27% zu tragen. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die gegen sie gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten Zahlungsansprüche aus Gewährleistungsbürgschaften im Zusammenhang mit der Erbringung von Lüftungs-, Heizungs- und Sanitärinstallations-arbeiten an drei verschiedenen Bauvorhaben der Klägerin geltend. Es handelt sich jeweils um Gewährleistungsbürgschaften, die auf erstes Anfordern ausgestellt sind. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob die der Stellung der Bürgschaften zugrunde liegende Sicherungsabrede wegen Verstoßes gegen das AGBG unwirksam ist und ob in diesem Zusammenhang bei Abschluss der jeweiligen Nachunternehmerverträge entsprechende Muster der Klägerin beilagen, die die Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern vorsahen. Darüber hinaus streiten die Parteien über eine Vielzahl an den Bauvorhaben aufgetretener Mängel; die Beklagten wenden ferner Verjährung der Gewährleistungsansprüche sowie fehlende Passivlegitimation des Beklagten zu 1. ein.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die streitgegenständlichen Klauseln der Nachunternehmerverträge betr. die Bauvorhaben T... und ...weg haben in § 11 Abs. 1 den übereinstimmenden Wortlaut:
"Von der Restzahlung werden als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungspflicht des Nachunternehmers 5 % der Bruttoabrechnungssumme einbehalten (...) Der Nachunternehmer kann diese Barsicherheit durch unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse ablösen. Muster für Gewährleistungsbürgschaften - s. Anlage".
§ 12 Abs. 2 des Nachunternehmervertrages betreffend das Bauvorhaben S... Straße lautet:
"Von der Restzahlung werden als Sicherheit für die Erfüllung der Gewährleistungspflicht des Nachunternehmers 5 % der Bruttoauftragssumme einbehalten. (...) Der Nachunternehmer kann diese Barsicherheit durch unbefristete, unbedingte Bürgschaft, unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage, der Anfechtbarkeit sowie der Aufrechnung und die Hinterlegung einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse ablösen. Muster für Gewährleistungsbürgschaft - s. Anlage".
Der Nachunternehmervertrag betreffend das Bauvorhaben T... enthält darüber hinaus unter § 17 unter der Überschrift "Zusätzliche Vereinbarungen" den Abs. 7, in dem es heißt:
"Nachfolgende Unterlagen bilden weiterhin Vertragsgrundlage: (...) Anlage 7 Muster Gewährleistungsbürgschaft".
Die Gewährleistungsbürgschaften betreffend die Bauvorhaben T und ...weg vom 16.04.1998 bzw. 28.12.1998 sind jeweils durch die Rechtsvorgänger des Beklagten zu 1., die Gewährleistungsbürgschaft betreffend das Bauvorhaben S... Straße vom 14.09.2000 durch die Beklagte zu 2. unter ihrer damaligen Firmierung ... D... ...versicherung AG ausgestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat den Beklagten zu 1. als nicht mehr passivlegitimiert angesehen. Gegen die Beklagte zu 2. stünde der Klägerin kein Anspruch aus den streitgegenständlichen Bürgschaftsverträgen zu, da die dem Bürgschaftsvertrag zugrunde liegende Sicherungsvereinbarung unwirksam sei. Die in § 11 des Bauvertrages aufgenommene Klausel sei gem. § 9 AGBG nicht wirksam. Die Parteien hätten in § 11 des Vertrages vereinbart, dass der Sicherungseinbehalt durch eine unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft erbracht werden könne, und hätten auf eine als Anlage beigefügte Gewährleistungsbürgschaft hingewiesen. § 17 des Bauvertrages bestimme ausdrücklich, dass die Gewährleistungsbürgschaft gem...