Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.06.2019; Aktenzeichen IX ZR 104/18)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 12.10.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab 01.04.2016 bis zu seinem Ableben monatlich 157,02 EUR, jeweils bis zum 3. eines jeden Monats, zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Berufungswert wird auf zwischen 6.001 EUR und 7.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz wegen Verletzung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag aufgrund von im Verfahren über den Versorgungsausgleich erlittenen Einbußen in Anspruch.

Durch Urteil vom 12.10.2016 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf jenes Urteil Bezug genommen (Bl. 152 ff).

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er trägt vor:

Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er einen zulässigen Zahlungsantrag gestellt. Nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung über den Versorgungsausgleich könne eine Begründung von Rentenanwartschaften auf seinem Versicherungskonto nicht mehr erfolgen. Daher sei der Beklagte schadensersatzpflichtig in Höhe der Differenz der jetzigen monatlichen Rente im Vergleich zu derjenigen monatlichen Rente, die er, der Kläger, erhalten würde, wenn im Verfahren über den Versorgungsausgleich der Anwartschaftszeitraum der Ehefrau vom 21.12.1995 bis zum 30.11.2000 berücksichtigt worden wäre. Die insoweit dargestellte Differenz von 157,02 EUR sei vom Beklagten auch nicht bestritten worden.

Ebenfalls zu Unrecht sei das Landgericht von einer Verjährung des Anspruchs ausgegangen. Es könne nicht angenommen werden, dass die sogenannte Sekundärverjährung bereits im Jahr 2008 abgelaufen gewesen sei. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Beklagte ihn, den Kläger, im Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG bis zur Entscheidung des Amtsgerichts in dieser Sache am 12.12.2013 anwaltlich vertreten habe. Dass das Amtsgericht im Abänderungsverfahren erst nach mehr als elf Jahren entschieden habe, dürfe sich nicht zu seinen, des Klägers, Nachteil auswirken. Bis zur Beendigung des Mandats habe der Beklagte Anlass gehabt, ihn, den Kläger, auf seine Haftung hinzuweisen. Der Beklagte habe bereits im Juli 2002 im Zuge der Einleitung des Abänderungsverfahrens von seiner Pflichtverletzung gewusst.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen, an ihn ab 1.4.2016 bis zu seinem Ableben monatlich 157,02 EUR zum 3. des laufenden Monats sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 297,62 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor:

Zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der vom Kläger verfolgte Zahlungsanspruch unschlüssig sei. Ein Schaden des Klägers könne darin bestehen, dass von seinem Rentenkonto Rentenpunkte auf das Konto der Ehefrau übertragen und nicht im Wege des Quasi-Splittings zusätzliche Anwartschaften zu seinen Gunsten begründet worden seien. Dies hätte im Wege einer Einmalzahlung an den Rentenversicherungsträger und nicht durch monatliche Zahlungen an den Kläger zu erfolgen.

Ebenfalls zu Recht sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der Anspruch des Klägers verjährt sei. Dem Kläger sei seit Juli 2001 bekannt gewesen, dass die übersandten Auskünfte über die Anwartschaften seiner damaligen Ehefrau unvollständig und unrichtig gewesen seien. Zunächst habe es der Kläger unterlassen, ihn im Rahmen des Scheidungsverfahrens auf diese Fehlerhaftigkeit hinzuweisen. Nachdem der Fehler bekannt geworden sei, habe er, der Beklagte, den nach damaliger Rechtslage zutreffenden Antrag gemäß § 10a VAHRG gestellt, der zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet gewesen sei. Damit habe er alles unternommen, um den dem Kläger eventuell drohenden Schaden abzuwenden. Das Abänderungsverfahren sei im Auftrag und mit Wissen und Wollen des Klägers durchgeführt würden. Damit habe der Kläger spätestens nach Antragstellung im Jahr 2002 von der ihm, dem Beklagten, nunmehr vorgeworfenen Pflichtverletzung gewusst. Über den Gang des Verfahrens sei er, der Beklagte, weder durch den Kläger noch auf andere Art informiert worden. Das werde bereits aus dem Rubrum des Beschlusses des Amtsgerichts vom 12.12.2013 deutlich, da er, der Beklagte, nicht mehr als Bevollmächtigter des Klägers aufgeführt sei. Es könne nicht zu seinen, des Beklagten, Lasten gehen, dass sich die Rechtslage bezüglich des Anspruchs des Klägers in der Folgezeit geändert habe.

Soweit im angefochtenen Urteil die Auffassung vertreten werde, dass er den Kläger ...

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