Verfahrensgang
LG Potsdam (Aktenzeichen 4 O 179/13) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 18.04.2018, Az. 4 O 179/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen. Die Streithelfer des Klägers tragen ihre Kosten selbst.
3. Dieses sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Vollstreckungsgläubiger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Berufungsstreitwert beträgt 49.370 EUR.
Gründe
I. Der Kläger begehrt Schadenersatz und Schmerzensgeld wegen des Bruches einer von der Beklagten hergestellten, in seine linke Hüfte implantierten Hüftendoprothese.
Am 01.12.2009 wurde dem Kläger in der Klinik der Streithelferin zu 2 eine von der Beklagten produzierte Hüftendoprothese des Typs M..., bestehend aus einer Sphäricon Pressfitpfanne 56/C, einem Keramikeinsatz (-inlay) der Größe 36/C, einem M... Schaft 05/L und einem Keramikkopf der Größe 36/S durch den Streithelfer zu 1 eingesetzt. Die Pfanne dieser Prothese bestand aus einem Keramikinlay, hergestellt von der Streithelferin der Beklagten aus dem Material (X1), und ist im Hause der Beklagten in eine Metallummantelung (sog. Hütchen) eingepresst worden.
Seit 2004/2005 wird für die Verwendung in Hüftendoprothesen auch ein anderer Keramikwerkstoff auf dem Markt angeboten, der gegenüber dem Materialtyp (X1) eine höhere Risszähigkeit und geringere Abriebrate aufweist. Beide Materialien werden, auch in Kombination mit anderen, bis heute bei der Herstellung von Endoprothesen verwendet, das beim Kläger verwendete Keramikinlay (X1), Größe 36/C, jedoch seit 2011 in Deutschland nicht mehr vertrieben, ohne dass allerdings ein Rückruf entsprechend hergestellter Prothesen erfolgt wäre. Zur Produktion von Hüftendoprothesen mit Inlays der zuvor nicht hergestellten Größe 36 mm war die Beklagte übergegangen, um eine verbesserte Funktionalität und Beweglichkeit ihres Prothesensystems zu erreichen; allerdings war damit zwangsläufig eine Verringerung der Wanddicke der Inlays von 6 mm auf 4 mm verbunden.
Nach Einsatz der streitgegenständlichen künstlichen Hüfte war der Kläger zunächst beschwerdefrei und nicht bewegungseingeschränkt. Nachdem jedoch bei ihm Beschwerden aufgetreten waren, fand am 27.03.2012 eine Revisionsoperation statt, in deren Zuge die am 01.12.2009 eingesetzte Keramikkugel mit Keramikhalbschale inklusive Metallummantelung explantiert und ersetzt wurde.
Der Kläger hat bereits erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die ihm inplantierte künstliche Hüfte des von der Beklagten hergestellten Typs sei mangelhaft gewesen und es habe insoweit ein Herstellerfehler vorgelegen; er habe, so hat er weiter behauptet, am 18.03.2012 nach dem Aufstehen von einer Gartenliege ein leises Quietschen in der linken Hüfte bemerkt; das Geräusch habe sich im Laufe des Tages weiter verstärkt; in der daraufhin aufgesuchten Klinik der Streithelferin zu 2 sei ein Bruch des Keramikinlays (/-inserts) festgestellt worden; im Anschluss an den stationären Aufenthalt habe er sich bis zum 24.04.2012 in eine Rehabilitationsklinik begeben müssen; gleichwohl sei er seit der bei ihm durchgeführten Revisionsoperation nicht mehr schmerzfrei und auch sein Gangbild habe sich irreversibel verschlechtert; aus dem in einem gleichgelagerten Fall eingeholten Privatgutachten des Orthopäden Dr. H... (Anlage K 2 zur Klageschrift) ergebe sich die Fehlerhaftigkeit des nämlichen Produkts, wobei sich die Fehlpositionierung zumindest bruchbegünstigend ausgewirkt habe; der Bruch des Inlays sei auf dessen Fehlpositionierung in der Metallummantelung zurückzuführen: das Keramikinlay sei mit 0,65 mm zu tief in die Metallummantelung eingepresst worden; es handele sich um einen Serienschaden; der Herstellerfehler betreffe die unter Verwendung des Keramikmaterials (X1) hergestellten Keramikinlays der Größe 36 mm; die Versagensrate dieses Produktes liege zehnmal höher als die allgemeine Versagensrate von Keramikinlays und - angesichts einer Quote von 0,5 % - 25mal höher als die Bruchrate der aus dem Material (X2) bestehenden Keramikinlays; das weitaus besser geeignete Material (X2) sei bereits seit 2004 auf dem Markt verfügbar gewesen; der entstandene Bruch sei zudem auch auf einen Materialfehler der Metallummantelung zurückzuführen: aufgrund dieses Fehlers habe sich das Metallhütchen im Laufe der Gebrauchszeit geweitet und nach der Implantation zu Mikroseparationen geführt, was schließlich zu dem Bruch beigetragen habe;
aufgrund der notwendig gewordenen Revisionsoperation und der nachfolgenden Rehabilitationsmaßnahmen habe er, der Kläger, seinen Lehrauftrag für das Sommersemester 2012 an der Universität ... nicht wahrnehmen können, wo...