Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 06.09.2019 - Az. 13 O 327/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird - unter gleichzeitiger Abänderung der mit dem Urteil des Landgerichts erfolgten Festsetzung - für beide Instanzen auf 9.025,67 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte als Herstellerin des in dem streitgegenständlichen Fahrzeug Skoda Octavia verbauten Motors EA189 auf Zahlung des an die - an diesem Rechtsstreit nicht beteiligte - Verkäuferin gezahlten Kaufpreises in Anspruch.
Der Kläger erwarb das Fahrzeug, einen Pkw Skoda Octavia Elegance 1,6 TDI, am ....03.2016 als Gebrauchtfahrzeug mit einem Kilometerstand von 100.500 km zu einem Kaufpreis von 10.286,99 EUR. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2018 forderte der Kläger die Beklagte als Herstellerin des Motors zur Zahlung von 9.025,67 EUR (Kaufpreis abzüglich gezogener Nutzungen, berechnet auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km) zuzüglich Zinsen seit dem 01.10.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs auf.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, ein Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger gegen die Beklagte weder aus §§ 823, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB noch aus § 826 BGB zu. Für einen Eingehungsbetrug in mittelbarer Täterschaft habe der Kläger keine hinreichenden Tatsachen vorgetragen. Ein Anspruch aus § 826 BGB bestehe nicht, da, soweit es auf eine fortbestehende Täuschung ankäme, von einer Täuschungsabsicht für alle Erwerbstatbestände nach der Veröffentlichung der ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 nicht mehr auszugehen sei. Der Kläger habe das Fahrzeug ein halbes Jahr nach Bekanntwerden des sog. Dieselabgasskandals gekauft, als diese Thematik die täglichen Nachrichten bereits monatelang beherrscht habe. Es sei unmöglich gewesen, an der sog. "Dieselgate-Affäre" vorbeizukommen. Es habe nahegelegen, dass die Thematik auch das den Kläger interessierende Fahrzeug betraf. Dass und warum dies gerade beim Kläger nicht zugetroffen habe, habe dieser nicht ausgeführt. Er habe insbesondere nicht dargelegt,
warum er trotz aller Berichterstattung nichts davon erfahren haben wolle, dass auch sein PKW über eine den Prüfzyklus erkennende Motorsteuerungssoftware verfügte. Unabhängig von den sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen fehle es jedenfalls an der Kausalität des Verhaltens der Beklagten am behaupteten Schaden. Allein die pauschale Behauptung, das Fahrzeug sei nunmehr weniger Wert, reiche nicht. Wer eine in epischer Breite angelegte Berichterstattung über ca. sechs Monate bewusst nicht zur Kenntnis nehmen wolle und seine Augen hiervor verschließe, müsse sich mit den Konsequenzen abfinden. Nach dem Grundsatz "volenti non fit iniuria" fehle es zudem an der Sittenwidrigkeit der behaupteten Schädigungshandlung.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Klageziel in vollem Umfang weiterverfolgt. Er macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er in der mündlichen Verhandlung am 02.08.2019 nachvollziehbar im Einzelnen dargelegt, welche Kenntnisse er seinerzeit gehabt habe. Ferner sei für den Erwerber eines Skoda-Fahrzeugs nicht aufgrund von Presseartikeln bekannt gewesen, dass dieses über einen EA-189-Motor verfügt. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Bekanntwerden der Umstände für den Käufer als Laien zunächst sehr undurchsichtig gewesen sei; von dem Kläger habe nicht verlangt werden können, vertiefte Kenntnisse zu haben, die den Rückschluss ermöglicht hätten, dass das Fahrzeug ebenfalls betroffen sei. Hinzu trete das widersprüchliche Verhalten der Beklagten, die einerseits in ihrer Klageerwiderung vortrage, dass es sich nicht um eine illegale Software handele, andererseits dem Kläger unterstelle, er habe bereits bei Kaufvertragsschluss Kenntnis von der illegalen Software gehabt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 11.09.2019 (tatsächlich: 06.09.2019) verkündeten Urteils des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 13 O 327/18,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 9.025,67 EUR nebst gesetzlicher Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2018 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeuges Skoda Octavia II Elegance TDI mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen.
2. die Beklagte zu verurteilen, ihn von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 958,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie verteidigt ...