Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 13.07.2006; Aktenzeichen VII ZR 68/05)

Brandenburgisches OLG (Entscheidung vom 09.02.2005; Aktenzeichen 4 U 190/03)

LG Potsdam (Entscheidung vom 07.11.2003; Aktenzeichen 10 O 378/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 07.11.2003 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 28.569,63 EUR nebst 4 % Zinsen seit dem 22.01.2000 zu zahlen.

Die Beklagten werden verurteilt, die Eintragung einer Bauhandwerkersicherungshypo-thek auf ihrem im Grundbuch des Amtsgerichts Z... von R... Bl. ... verzeichneten Grundstück Gemarkung R..., Flur ..., Flurstück ... wegen einer Werklohnforderung in Höhe von 28.569,63 EUR zugunsten der Klägerin zu bewilligen und zwar unter rangwahrender Ausnutzung der aufgrund des Urteils des Landgerichts Potsdam vom 09.09.1999 - 10 O 223/99 - und des Urteils des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 04.05.2000 - 4 U 157/99 - zugunsten der Klägerin eingetragenen Vormerkung, soweit diese reicht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz haben die Beklagten zu 47 % und die Klägerin zu 53 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie des Revisionsverfahrens haben die Beklagten zu 69 % und die Klägerin zu 31 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf restliche Werklohnzahlung aus einem vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrag sowie auf Eintragung einer entsprechenden Bauhandwerkersicherungshypothek in Anspruch. In der 1. Instanz hat die Klägerin eine Werklohnforderung in Höhe von 117.806,50 DM (= 60.233,51 EUR) geltend gemacht. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist noch ein Zahlungsanspruch in Höhe von 41.533,47 EUR.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts vom 07.11.2003 sowie auf die Darstellung in Ziff. I des Urteils des Senats vom 09.02.2005 Bezug genommen, wobei letzteres in Ziff. I, 2. Abs. dahin berichtigt wird, dass das Urteil des Senats in dem vorausgegangenen einstweiligen Verfügungsverfahren zum Az.: 10 O 223/99 - 4 U 157/99 - nicht am 18.08.2000, sondern am 04.05.2000 verkündet worden ist.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage im Umfang von 41.355,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 22.10.2000 und in entsprechendem Umfang dem Antrag auf Eintragung der Bauhandwerkersicherungshypothek stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Klage als zulässig erachtet und zur Begründetheit ausgeführt, der Klägerin stehe gegen die Beklagten ein fälliger Werklohnanspruch zu. Dieser belaufe sich auf der Grundlage des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Scho... zur Plausibilität der Abgrenzung zwischen den erbrachten und nicht erbrachten Leistungen der Klägerin für die - allein geltend gemachten - erbrachten Leistungen und unter Berücksichtigung von Mängeln in einem Umfang von insgesamt 8.956,76 DM sowie der unstreitig geleisteten Zahlungen in Höhe von 77.143,40 DM auf insgesamt 80.884,26 DM (= 41.355,47 EUR). Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 07.11.2003 Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie das Ziel der Klageabweisung - sowohl unter dem Gesichtspunkt der nach ihrer Auffassung bereits bestehenden Unzulässigkeit als auch unter dem Gesichtspunkt der Ungegründetheit der Klage - weiter verfolgen.

Mit Urteil vom 09.02.2005 hat der Senat das Urteil des Landgerichts vom 07.11.2003 abgeändert und die Klage abgewiesen. Er hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei zwar zulässig; sie sei jedoch nicht begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung dieses Urteils wird auf die dortigen Ausführungen unter Ziff. II. Bezug genommen.

Auf die Revision der Klägerin hat der Bundesgerichtshof mit Versäumnisurteil vom 13.07.2006 das Urteil vom 09.02.2005 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat zurückverwiesen. Der Bundesgerichtshof hat die Klage als zulässig - insbesondere die Auffassung des erkennenden Senats, die Klägerin sei sowohl partei- als auch prozessfähig als zutreffend erachtet. Feststellungen zur Höhe der dem Auftragnehmer zustehenden Vergütung seien jedoch, soweit möglich, auch dann zu treffen, wenn sich die Unrichtigkeit seiner Schlussrechnung daraus ergebe, dass der Auftragnehmer die kalkulatorischen Ansätze hinsichtlich der erbrachten Leistungen nachträglich zu hoch ...

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