Normenkette
ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1, § 517 ff., §§ 533, 412 Abs. 1, §§ 287, 529; BGB § 280 Abs. 1, §§ 278, 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1, §§ 831, 1922, 844 Abs. 2, § 288 Abs. 1, § 291
Verfahrensgang
LG Potsdam (Entscheidung vom 09.10.2008; Aktenzeichen 11 O 26/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 09. Oktober 2008 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Az. 11 O 26/06, teilweise abgeändert.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
Die Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger 5.160,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. verpflichtet ist, dem Kläger jeglichen Anspruch auf Unterhalt zu ersetzen, der ihm aufgrund der fehlerhaften Behandlung seiner Ehefrau im Krankenhaus der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 09.03. bis 14.03.2003 entstanden ist und noch entstehen wird, sofern der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder noch übergeht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Nach Rücknahme der Berufung gegen die Beklagten zu 2. und 3. wird der Kläger des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 92% und die Beklagte zu 1. zu 8%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 1. zu 23%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:
Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 77% und die Beklagte zu 1. zu 23%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 1. zu 70%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 1. dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht als Alleinerbe seiner zwischenzeitlich am 21.12.2006 verstorbenen Ehefrau (und früheren Klägerin) H... D... Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einer nach Ansicht des Klägers fehlerhaft erfolgten stationären Behandlung seiner Ehefrau im Krankenhaus der Beklagten zu 1. in der Zeit vom 09.03. bis zum 14.03.2003 geltend. Die Beklagten zu 2. und 3. betreiben an der Einrichtung der Beklagten zu 1. eine Praxis für Radiologie. Die Parteien streiten darüber, ob ein bei der Ehefrau des Klägers im April 2004 festgestelltes Adenokarzinom im Bereich des rechten Lungenflügels bereits auf einer von den Beklagten zu 2. und 3. am 09.03.2003 gefertigten Röntgenaufnahme erkennbar war und weiter behandelt hätte werden müssen, so dass die Heilungschancen der Ehefrau des Klägers wesentlich größer gewesen wären, weil sich das Karzinom noch in einem wesentlich früheren Stadium befunden habe. Darüber hinaus besteht Streit über die Höhe des geltend gemachten Schmerzensgeldes sowie des Haushaltsführungsschadens.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Kläger einen Haushaltsführungsschaden für den Zeitraum vom 01.07.2003 bis 28.02.2006 unter Zugrundelegung einer wöchentlichen Arbeitszeit im Haushalt von 30 Stunden bis zum 31.12.2004 und von 25 Stunden seit dem 01.01.2005 geltend gemacht hat.
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch gegen die Beklagten aus Vertrag oder unerlaubter Handlung. Die Beklagte zu 1. habe ihre Pflichten aus dem Behandlungsvertrag nicht verletzt. Der zuständige Anästhesist habe das Röntgenbild befundet und dabei keine der Anästhesie entgegenstehenden Befunde erkannt. Darin, dass er den später erkannten Herd auf dem Röntgenbild nicht gesehen und deswegen auch keine weiteren Befunde veranlasst habe, liege kein sorgfaltswidriger Pflichtenverstoß. Der Sachverständige Dr. P... habe bestätigt, dass auch er bei der Vorbereitung der Narkose den Herd auf dem Lungenflügel nicht bemerkt habe. Im Rahmen der arbeitsteiligen Vergabe der Aufgaben sei es ausreichend, dass eine Röntgenaufnahme in die Diagnostik und Therapie mit einbezogen werde. Dies sei hier geschehen, da die Aufnahme von dem Anästhesisten befundet worden sei und allein für diesen Zweck gefertigt worden sei. Der Kläger hab...