Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Entscheidung vom 01.11.2007; Aktenzeichen 14 O 341/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers zu 1) gegen das am 1. November 2007 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 341/06 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger zu 1) hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger zu 1) darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Kläger zu 1) bis 4) sind Miteigentümer mit einem Anteil von jeweils 1/4 an den im Grundbuch von G. Blatt 2037 verzeichneten Flurstücken 55, 56, 67 und 68 der Flur 4 der Gemarkung G.. Die Klägerin zu 4) ist Alleinerbin nach dem als Miteigentümer im Grundbuch eingetragenen und am 2. März 2001 verstorbenen J. A.
Aufgrund Kaufvertrages vom 9. April 1992 zur UR-Nr. 174/1992 des Notars ... in B. erwarben die Kläger zu 1) bis 3) sowie der Erblasser der Klägerin zu 4) von dem Verkäufer H. Ki. die - damals noch im Grundbuch von G. Blatt 1599 verzeichneten - Flurstücke 53 und 56 zu einem Kaufpreis von 108.860,- DM (§ 2 Nr.1 des Vertrages). § 10 des Vertrages enthält eine Belastungsvollmacht des Verkäufers an die Käufer bis zur Höhe von 108.860,- DM. Am 29. Januar 1993 errichteten die Kaufvertragsparteien zur UR-Nr. 62/1993 des Notars ... eine Vollmachtsurkunde, wonach dem Kläger zu 1) eine Belastungsvollmacht für das Flurstück 53 "in unbeschränkter Höhe" erteilt wird. In dieser Urkunde heißt es unter anderem:
"Der Bevollmächtigte ist berechtigt, alle zur Belastung des vorgenannten Grundstücks erforderlichen und/oder zweckmäßigen Erklärungen abzugeben.
Eine persönliche Haftung des Bevollmächtigten ist ausgeschlossen.
Er ist weiter berechtigt, Rangänderungen, Löschungen und Löschungsvormerkungen zu bewilligen und zu beantragen.
Die Vollmacht wird insoweit im weitesten Sinne erteilt."
Zur Sicherung eines Darlehens der ...bank eG über 1.000.000,- DM an die Kläger zu 1) bis 3) sowie den Erblasser der Klägerin zu 4) bestellte der Kläger zu 1) am 21. April 1993 zur UR-Nr. V 264/1993 des Notars V. in B. eine Buchgrundschuld zu Lasten des Flurstücks 53 über 1.000.000,- DM nebst 18% Jahreszinsen und 5 % Nebenleistung zu Gunsten der Darlehensgeberin. In dieser Urkunde ist unter anderem ausgeführt:
"Der Erschienene [Anm.: der Kläger zu 1)] erklärte vorab, dass er seine nachstehenden Erklärungen nicht nur im eigenen Namen abgibt, sondern auch aufgrund der ihm in den Urkunden Nr. 174/1992 und 62/1993 des Notars ..., B., erteilten Vollmachten für
1.
H. Ki. (...)
2.
A. B. (...)
3.
T. K. (...)
4.
J. A. (...).
(...)
Der Erschienene und die von ihm Vertretenen zu 2. bis 4. als Gesellschafter bürgerlichen Rechts werden nachstehend "Schuldner" und der vom Erschienenen Vertretene zu 1. wird nachstehend "Eigentümer" genannt.
(...)
4.
Persönliche Haftung mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung
Die Erschienenen zu
nämlich
K. M. (...)
A. B. (...)
T. K. (...)
J. A. (...)
übernimmt/übernehmen hiermit - als Gesamtschuldner - die persönliche Haftung für den Betrag der Grundschuld nebst Zinsen, Nebenleistungen und Kosten und unterwirft/unterwerfen sich gleichzeitig deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein/ihr gesamtes Vermögen .
(...)
"Das Protokoll ist dem Erschienenen von dem Notar vorgelesen, von ihm genehmigt und eigenhändig unterzeichnet worden."
Am 21. September 1993 wurde die Grundschuld für das Flurstück 53 im Grundbuch eingetragen. Am 6. Januar 1994 wurden die Kläger zu 1) bis 3) und der Erblasser der Klägerin zu 4) als Miteigentümer der Flurstücke 53, 55, 56, 67 und 68 in das Grundbuch eingetragen.
Am 2. Oktober 1995 kündigte die ...bank eG den Darlehensvertrag mit den Klägern zu 1) bis 3) und dem Erblasser der Klägerin zu 4); der von der Bank errechnete Schuldsaldo betrug per 30. September 1995 935.342,69 DM. Aufgrund der persönlichen Vollstreckungsunterwerfung der Kläger zu 1) bis 3) und des Erblassers der Klägerin zu 4) erwirkte die ...bank eG im Vollstreckungswege am 11. September 1996 die Eintragung von Sicherungshypotheken mit einer Summe von insgesamt 200.000,- DM zu Lasten der Flurstücke 56 (20.000,- DM), 55 (39.000,- DM), 68 (74.000,- DM) und 67 (67.000,- DM).
Mit Vertrag vom 4. Mai/25. Juni 1999 erwarb G. N., der am 7. Juni 2005 verstorben und von der Beklagten allein beerbt worden ist, von der ...bank eG einen Teilbetrag der Darlehensforderung gegen die Kläger zu 1) bis 3) sowie den Erblasser der Klägerin zu 4) in Höhe von 700.000,- DM; die Abtretung dieser Forderung wurde mit Zahlung des Kaufpreises am 30. August 1999 wirksam. Mit notariell beglaubigter Urkunde vom 2. Dezember 1999 trat die B. ...bank eG als (Gesamt-)Rechtsnachfolgerin der ...bank eG die auf dem Flurstück 53 lastende Grundschuld über 1.000.000,- DM sowie die auf den Flurstücken 55, 56, 67 und 68 lastenden Si...