Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 17.11.2017, Az. 31 O 332/16, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 943,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 85 % und der Beklagte 15 % zu tragen, die Kosten der 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Beklagte wehrt sich mit der Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Schadensersatzes wegen fehlerhaft ausgeübten Ermessens bei der Wahl eines im Wohnhaus des Klägers verbauten Wasserzählers.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem eingeschossigen Bungalow bebauten Grundstücks ... Weg 8 in W... . Der Voreigentümer, der das Haus errichten ließ, erteilte dem Beklagten im Jahre 1998 den Auftrag zum Anschluss des Hauses. Laut Auftragsabrechnung vom 30.11.2004 wurde für den Voreigentümer ein neuer Wasserzähler eingebaut. Als Straße und Hausnummer war angegeben: "... Weg (Schweinemastanlage)". Mit Schreiben vom 24.01.2007 teilte der Kläger mit, alle Gebührenbescheide sollten an ihn als neuen Eigentümer der Wohnung seit 01.01.2006 gesandt werden (Anlage B 1, Bl. 44 d.A.). Daraufhin erhielt der Kläger den Gebührenbescheid vom 13.01.2007 für das Jahr 2006. Turnusmäßig wurden die Zähler durch den Beklagten am 28.09.2010 und am 23.06.2016 gewechselt. Anlässlich des letztgenannten Zählerwechsels wurde dem Kläger von dem Monteur mitgeteilt, dass der eingebaute Wasserzähler überdimensioniert sei. Am 14.07.2016 wurde daraufhin auf Antrag des Klägers ein kleinerer Zähler eingebaut.
Mit der Klage begehrte der Kläger von dem Beklagten einen Betrag von 6.229,20 EUR, den er wie folgt berechnete:
Mehrkosten Wasserzähler mtl.
38,52 EUR - 9,63 EUR = 28,89 EUR + 7 % MwSt = 30,91 EUR
Mehrkosten Abwasserzähler mtl.
28,00 EUR - 7,00 EUR = 21,00 EUR = 21,00 EUR
30,91 EUR + 21 EUR = 51,91 EUR × 12 Monate × 10 Jahre (2007-2016) = 6.229,20 EUR.
Der Kläger hat behauptet, bereits der Voreigentümer habe einen zu großen Wasserzähler gehabt.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 6.229,20 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, dass der Voreigentümer angegeben habe, dass er neben dem Wohnhaus auch den seinerzeit auf dem Grundstück befindlichen Stall mit Wasser habe versorgen wollen. In dem Stall hätten sich auch Kühe befunden. Die Verwendung des damaligen Zählertyps Qn 6 sei damit angemessen gewesen und im Einverständnis mit dem Voreigentümer geschehen.
Er ist der Ansicht, es sei die Pflicht des Klägers gewesen, die behauptete Änderung der Grundstücksnutzung bzw. des Wasserbedarfs mitzuteilen. Zudem sei die Berechnung der behaupteten Schadenshöhe durch den Kläger falsch vorgenommen worden, die Differenz betrage allenfalls 1.899,59 EUR. Außerdem sei die Forderung verjährt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Neuruppin Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage auf Schadensersatz nur teilweise stattgegeben und den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 1.899,59 EUR nebst Zinsen seit dem 10.01.2017 zu zahlen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass sich der Anspruch aus Amtshaftung gemäß § 839 BGB iVm Art. 34 GG ergebe. Das Rechtsverhältnis sei durch Satzung öffentlich rechtlich geregelt, der Mitarbeiter werde als Amtsträger tätig. Das Wasserunternehmen verfüge über ein Bestimmungsrecht, wobei ein Ermessensfehler eine den Kläger schädigende Amtspflichtverletzung darstellte. Jedenfalls mit Bekanntgabe des Eigentumswechsels, spätestens bei dem ersten turnusmäßigen Wechsel, sei der Beklagte angesichts des gemessenen Verbrauchs verpflichtet gewesen, den kleinstmöglichen Zähler in Einsatz zu bringen. Die Amtspflichtverletzung sei auch fahrlässig erfolgt. Der ersatzfähige Schaden berechne sich allerdings nur mit dem ausgeurteilten Betrag entsprechend der Darlegung des Beklagten. Der Anspruch sei auch nicht verjährt.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der meint, das Urteil sei bereits unklar, weil er nicht erkennen könne, ob ihn die Verpflichtung zum Einbau eines kleineren Zählers bereits mit Eigentumswechsel oder mit erstem turnusmäßigem Zählerwechsel treffe. Das Landgericht habe aber vor allem die Verantwortlichkeiten falsch verteilt. Ein Grundstückseigentümer müsse grundsätzlich wissen, wie viele und welche Zähler welcher Größe auf seinem Grundstück verbaut seien und welche gebührenrechtlichen Konsequenzen dies habe. Er könne sich bei Fragen sodann gerne an seinen Wasserversorger wenden, der dann zu einer sachgerechten Ber...