Verfahrensgang

LG Potsdam (Urteil vom 25.08.2004; Aktenzeichen 4 O 533/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.01.2007; Aktenzeichen III ZR 104/06)

 

Tenor

Die Berufung der Streithelferin für die Klägerin gegen das am 25.8.2004 verkündete Urteil des LG Potsdam - 4 O 533/03 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Streithelferin hat ihre Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende Gemeinde begehrt von dem beklagten Landkreis Schadensersatz wegen einer von ihr behaupteten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Erteilung einer kommunalaufsichtlichen Genehmigung betreffend die Veräußerung u.a. eines Grundstücks an eine örtliche Wohnungsbaugenossenschaft sowie wegen einer weiteren Amtspflichtverletzung im Rahmen des dieses Grundstück betreffenden vermögensrechtlichen Verfahrens.

Im Jahr 1991 veräußerte die Klägerin u.a. das Grundstück in B. (Grundbuch von B., Flur 4, Flurstück 11) an eine örtliche Wohnungsbaugenossenschaft, die sich dazu verpflichtete, den Grundbesitz mit einem vorwiegend für Wohnzwecke zu nutzenden Gebäude zu bebauen. Der Kaufpreis für das 5.038 m2 große Grundstück belief sich auf 27.550 DM und unterschritt damit erheblich den Verkehrswert des Grundstücks. Der Verkauf war von dem Rechtsvorgänger des Beklagten auf der Grundlage eines Negativattests des ARoV aus dem Jahr 1991 am 24.3.1992 nach § 49 der Kommunalverfassung genehmigt worden.

Nachdem die Streithelferin bereits unter dem 14.7. und 10.12.1992 Einzelanmeldungen bei dem Beklagten eingereicht hatte, meldete sie mit Schreiben vom 22.12.1992 mittels einer von ihr als "ANM-3" bezeichneten Globalanmeldung - konkretisiert hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstücks unter dem 3.2.1994 - bei dem Beklagten Rückübertragungs-/Entschädigungsansprüche an. In dieser erklärte sie u.a. ausdrücklich den unwiderruflichen Verzicht auf "Schadenersatzansprüche ggü. den Verfügungsberechtigten..., sofern im Zeitpunkt der Verfügung noch keine Präzisierung erfolgt war." Diese Globalanmeldung richtete die Streithelferin u.a. auch an das Bundesministerium der Justiz (im Folgenden: BMJ), wo sie am 31.12.1992 einging. Aufgrund dieser am 6.1.1993 bei dem Beklagten eingegangenen Anmeldung hat das dortige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen (im Folgenden: ARoV) mit Bescheid vom 29.10.2000 festgestellt, dass eine Rückübertragung des vorgenannten Grundstücks ausgeschlossen, die Streithelferin allerdings Berechtigte gewesen und der Verkaufserlös bzw. der höhere Verkehrswert durch den Beteiligten zu 4), das damalige Amt B., an sie auszukehren sei. Das Übersendungsschreiben des Beklagten vom 7.11.2000 nennt als Empfänger "Amt B." und wendet sich im Text an dieses "als Verfahrensbeteiligte(r)". Im Jahr 2003 haben die Klägerin und das Amt B. jeweils Widerspruch gegen den Bescheid vom 29.10.2000 eingelegt, der durch das jetzt zuständige Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig als verspätet zurückgewiesen worden ist und das Wiederaufgreifen des Restitutionsverfahrens bzw. die Rücknahme/den Widerruf des Bescheides bei dem Beklagten beantragt. Über diese Anträge ist bisher eine Entscheidung nicht ergangen.

Aufgrund des Bescheides vom 29.10.2000 stimmte die Klägerin mit Schreiben vom 29.6.2001 ggü. der Streithelferin der Zahlung des Verkehrswertes i.H.v. 604.560 DM (= 309.106,62 EUR) zu und zahlte am 10.12.2002 einen Teilbetrag von 25.600 EUR an die Streithelferin. Mit ihrer Klage begehrt sie deshalb dessen Erstattung bzw. Freistellung hinsichtlich des Weiteren Betrages.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe als Kommunalaufsicht rechtswidrig die Genehmigung zur Übertragung u.a. des betreffenden Grundstücks erteilt sowie die Globalanmeldung der Streithelferin im Rahmen des vermögensrechtlichen Verfahrens berücksichtigt, obwohl diese erst nach Ablauf der Anmeldefrist eingegangen sei. Hieraus sei ihr ein Schaden in Höhe der Klageforderung entstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 235 ff. d. GA).

Das LG hat die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe der geltend gemachte Schadensersatz nicht zu, weil der fehlerhaft unterlassene Hinweis des Beklagten auf das Haftungsrisiko nicht ursächlich für die Zahlung bzw. Zahlungsverpflichtung der Klägerin geworden sei. Die Auskehr des Verkaufserlöses beruhe auf den gesetzlichen Vorschriften, jede weitere Zahlung hingegen auf einer eigenständigen Entscheidung der Klägerin, auch wenn diese möglicherweise auf einer abweichenden Bewertung der Rechtslage beruhe. Hinsichtlich des weitergehenden Betrages sei der Klägerin schon kein Schaden entstanden, da...

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