Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 29. Juli 2019 - 2 O 174/18 - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 20.700,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9.470,75 EUR und weiteren Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten ab 1. Mai 2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W....
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Kraftfahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... seit dem 23. Februar 2018 in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 25. Juni 2018 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren Schäden zu ersetzen, die daraus resultieren, dass die Beklagte in den in das Kraftfahrzeug Audi Q5 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... eingebauten Motor des Typs EA-189 eine Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide entstehen und Stickstoffemissionswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren Stickstoffausstoß kommt.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in Bezug auf einen Teil der Klageforderung in Höhe von 3.007,79 EUR teilweise in der Hauptsache erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 30.999,98 EUR.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 5.11.2012 ein Fahrzeug des Typs Audi Q5 2.0 TDI zum Preis von 45.924,98 EUR. Das Fahrzeug hatte eine Laufleistung von 6 km. Es war mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA-189 ausgerüstet. Dessen Steuerungssoftware verfügte über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.
Am 22.4.2016 ließ der Kläger das Fahrzeug durch das Aufspielen des von der Beklagten für die so ausgestatteten Motoren der Baureihe EA-189 entwickelten Softwareupdates umrüsten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.2.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Zurücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des von ihr verauslagten Kaufpreises unter Anrechnung eines Nutzungsersatzes auf.
Am 8.7.2019, dem Tag der mündlichen Verhandlung beim Landgericht, hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von 120.944 km. Am 8.6.2020 betrug die Laufleistung 137.317 km.
Die Klage ist am 25.6.2018 zugestellt worden.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 30.999,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9.470,75 EUR und weiteren Zinsen in Höhe von 4 % pro Jahr ab 1.5.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs ab 23.2.2018 im Annahmeverzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 25.6.2018 zu zahlen sowie ihn von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 558,11 EUR freizustellen,
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die er aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs erleidet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 29.7.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage mit Ausnahme des Klageantrags zu 4) zulässig sei; der Klageantrag zu 4) sei unzulässig, da sich dem Sachvortrag des Klägers weder das Vorliegen eines nicht bezifferbaren Schadens noch die Wah...