Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 9. August 2019 - 11 O 346/18 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abgewendet werden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Der Gegenstandswert der Berufung beträgt 18.746,45 EUR.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz vor dem Hintergrund des sogenannten VW-Abgasskandals in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 10.8.2016 ein Gebrauchtfahrzeug des Typs VW Sharan zum Preis von 20.830 EUR. Das Fahrzeug war mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe EA-189 ausgerüstet. Dessen Steuerungssoftware verfügte über zwei Betriebsmodi zur Abgasrückführung. Beim Durchfahren des für die amtliche Bestimmung der Fahrzeugemissionen maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (im Folgenden: NEFZ) wurde automatisch ein Modus mit einer höheren Abgasrückführung aktiviert, wodurch die gesetzlichen Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten wurden; im normalen Fahrbetrieb wurde ein anderer Betriebsmodus aktiviert, der bei einer geringeren Abgasrückführung zu einem höheren Stickoxidausstoß führte.
Am 22.8.2018 ließ der Kläger das Fahrzeug durch das Aufspielen des von der Beklagten für die so ausgestatteten Motoren der Baureihe EA-189 entwickelten Softwareupdates umrüsten.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.10.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Zurücknahme des Fahrzeugs gegen Erstattung des von ihr verauslagten Kaufpreises unter Anrechnung eines Nutzungsersatzes auf.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.746,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9.470,75 EUR und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Sharan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W...,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs VW Sharan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... im Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 9.8.2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB nicht bestünden. Vor dem Hintergrund des Fahrzeugerwerbs erst im August 2016 könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger einer Täuschung durch die Beklagte erlegen sei, da der Abgasskandal bereits durch öffentliche Medien publik gemacht gewesen sei. Zudem fehle es spätestens ab der ad-hoc-Mitteilung der Beklagten, durch die sie die Dieselproblematik im September 2015 allgemein bekannt gemacht habe, an einem Täuschungsvorsatz der Beklagten. Das aufgespielte Softwareupdate stelle keinen Ansatzpunkt für eine Haftung dar, da dafür eine vorsätzliche und sittenwidrige Täuschung durch die Beklagte nicht hinreichend dargetan sei. Aus den zu §§ 826, 31 BGB genannten Gründen scheitere auch ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 27 EG-FGV bestehe ebenfalls nicht, da die Übereinstimmungsbescheinigung für das Fahrzeug nicht ungültig im Sinne des § 27 Abs. 1 EG-FGV sei.
Das Urteil ist dem Kläger am 15.8.2019 zugestellt worden. Der Kläger hat am 21.8.2019 Berufung eingelegt und diese am 10.10.2019 begründet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 29.7.2019 abzuändern und
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 18.746,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9.470,75 EUR und weiteren Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.11.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Sharan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W...,
2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs VW Sharan mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W... im Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 EUR freizustellen.
4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle weiteren Schäden zu ersetzen, die er aus der Manipulation des Motors oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen des in Ziffer 1) genannten Fahrzeugs erleidet.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Akteninhalt im Übrigen Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet...