Entscheidungsstichwort (Thema)
Entschädigungsansprüche wegen Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung
Normenkette
OBG BrbG § 38 Abs. 1, § 39; GG Art. 34; BGB § 254 Abs. 1, § 839 Abs. 1; StHG § 1 Abs. 1, § 2; ZPO § 287
Verfahrensgang
LG Cottbus (Urteil vom 05.01.2006; Aktenzeichen 6 O 277/03) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 5.1.2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Cottbus - 6 O 277/03 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Landkreis zuletzt noch die Feststellung der Ersatzpflicht für den Schaden, der ihm infolge der rechtswidrigen Erteilung einer Baugenehmigung entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Der Kläger betrieb auf einem Grundstück in S. einen Getränkemarkt und beantragte im Januar 1994 aufgrund einer Bauplanung des Streithelfers die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau/Anbau zum Zwecke des Betriebs einer Kleingaststätte mit Pension. Diese wurde ihm mit Bescheid vom 16.2.1994 erteilt, u.a. verbunden mit der mit Schreiben des Beklagten vom 25.2.1994 gesondert erteilten Auflage, die benötigten Stellplätze sowie die Zustimmung des Nachbarn zur Grenzbebauung beziehungsweise zur Rücksetzung des Küchenbaus nachzuweisen. Auf der Rückseite des von dem Beklagten für die Erteilung der Baugenehmigung verwendeten Formulars heißt es unter Ziff. 8 der "Hinweise für den Bauherrn": "Von der etwaigen Einlegung eines Widerspruchs werden Sie verständigt." Unter dem 2.3.1994 erhoben drei Nachbarn Widerspruch gegen die Baugenehmigung, ohne dass der Kläger hiervon Kenntnis erlangte. Nach erfolgter Rohbauabnahme am 28.3.1994 teilte der Beklagte dem Kläger mit einem ihm am 21.4.1994 bekannt gegebenen Schreiben vom 19.4.1994 unter Hinweis auf eine fernmündliche Unterrichtung mit, es lägen vier Nachbarwidersprüche vor und ordnete zugleich an, dass "die Bauarbeiten bis zum Entscheid der Widerspruchsbehörde mit sofortiger Wirkung einzustellen" seien. Weiter heißt es in diesem Schreiben sinngemäß, die Gemeinde habe sich erneut positiv zur Baumaßnahme geäußert und den Widersprüchen könne durch die untere Bauaufsichtsbehörde nicht abgeholfen werden. Auf Antrag des Klägers stellte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25.4.1994 die aufschiebende Wirkung eines noch zu erhebenden Widerspruchs gegen diese Stilllegungsverfügung wieder her. Unter dem 26.4.1994 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Anordnung der Baueinstellung, über den bislang nicht entschieden ist. Im Zeitraum nach Erlass der Stilllegungsverfügung führte der Kläger an dem Bauvorhaben nur noch Malerarbeiten aus deren Kosten er mit maximal 20.000 DM beziffert.
Nachdem das zuständige Landesamt am 19.5.1995 die Nachbarwidersprüche zurückgewiesen hatte, hob das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 8.12.1999 auf Antrag der klagenden Nachbarn die dem Kläger erteilte Baugenehmigung auf; dieses Urteil ist nach Ablehnung der Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 27.11.2001 rechtskräftig. Seit mehr als zehn Jahren nutzt der Kläger den Bau mit Ausnahme des 30 Plätze umfassenden Gesellschaftsraums, dessen Nutzung ihm mit Bescheid des Beklagten vom 8.9.2003 untersagt worden ist, entsprechend dem Inhalt der ihm ursprünglich erteilten Baugenehmigung.
Der Kläger hat seinen Schaden zunächst mit Investitionskosten i.H.v. 434.927,62 EUR sowie Finanzierungskosten über 129.207,49 EUR beziffert und hiervon mit der Klage zunächst einen nicht näher bezifferten Teilbetrag i.H.v. 198.000 EUR nebst Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes geltend gemacht. Er hat behauptet, von ernsthaften Widerständen der Nachbarn keine Kenntnis gehabt zu haben, auch habe ihn der Beklagte über die Widersprüche zu spät informiert. Eine Inanspruchnahme des Streithelfers sei wegen dessen fehlenden Verschuldens nicht Erfolg versprechend. Trotz der jahrelangen Nutzung des Objekts sei ihm schon deshalb ein Schaden entstanden, weil für eine weitere Nutzung die Rechtssicherheit nicht gegeben sei; jedenfalls seit der Nutzungsuntersagung für den Gesellschaftsraum könne er die Gaststätte nur noch eingeschränkt nutzen.
Nach Rücknahme seines Schmerzensgeldantrages und Umstellung der Klage hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen, der ihm infolge der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung vom 16.2.1994 bezüglich seines Gutachtens ... in S. entstanden ist und künftig noch entstehen wird.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat gemeint, sowohl die Klageänderung als auch der letztendlich gestellte Feststel...