Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Urteil vom 12.12.2006; Aktenzeichen 12 O 158/06) |
Nachgehend
Tenor
Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gewährt.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.12.2006 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des LG Frankfurt/O., Az.: 12 O 158/06, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld sowie die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger materieller Schäden aus einer nach ihrer Ansicht fehlerhaften Behandlung im Klinikum F., deren Träger seinerzeit die Beklagte zu 1. war, in der Zeit vom 21.1. bis zum 20.2.2001. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, die diagnostizierte Patella-Mehrfragmentfraktur fehlerhaft behandelt zu haben, indem der Beklagte zu 3. als Chefarzt der chirurgischen Abteilung anstellte der an sich gebotenen Operation zunächst eine konventionelle Behandlung angeordnet habe, die zudem nicht ordnungsgemäß erfolgt sei, da die erforderliche Ruhigstellung des betroffenen Kniegelenkes nicht habe sichergestellt werden können, indem die erforderliche Motorschiene erst nach einigen Tagen habe besorgt werden können. Die letztlich durch den Beklagten zu 2. durchgeführte Operation sei zudem fehlerhaft ausgeführt worden. Die Beklagten stellen eine fehlerhafte Behandlung unter Hinweis auf ein im Schlichtungsverfahren eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. W. in Abrede; zudem erheben sie die Einrede der Verjährung.
Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) mit der Maßgabe, dass der Rehabilitationsaufenthalt der Klägerin in der Fachklinik B. in der Zeit vom 21.5. bis zum 11.6.2002 stattfand. Das LG hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Klageforderung sei verjährt. Die Klägerin habe bereits ab Mitte 2001 Kenntnis i.S.d. § 852 Abs. 1 BGB a.F. von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen erlangt. Nach Abschluss der erfolglosen Rehabilitation in der Fachklinik B. sei ihr eine entsprechende Feststellungsklage möglich gewesen. In ihrem Anschreiben zum Schlichtungsantrag vom 3.12.2004 habe sie selbst ausgeführt, dass der behandelnde Arzt Dr. B. am 28.5.2001 festgestellt habe, dass die Durchführung der Operation unsachgemäß gewesen sei. Sie habe mithin ab Mitte 2001 Kenntnis von Schädiger und Schaden gehabt. Verjährung sei demnach Mitte 2004 eingetreten. Eine Hemmung der Verjährung gem. § 203 BGB sei nicht eingetreten, da bereits bei Stellung des Schlichtungsantrages am 3.12.2004 Verjährung eingetreten sei.
Gegen das ihr zu Händen ihrer Prozessbevollmächtigten am 15.1.2007 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Von der Berufungsschrift ging zunächst per Telefax am 14.2.2007 beim OLG Brandenburg lediglich die erste Seite ohne die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein (Bl. 162 GA). Die vollständige Berufungsschrift mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten ist am 19.2.2007 beim OLG Brandenburg eingegangen (Bl. 163 f. GA). Mit einem per Telefax am 15.3.2007 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin ihr Rechtsmittel begründet (Bl. 173 ff. GA).
Die Klägerin verfolgt mit der Berufung ihre erstinstanzlich geltend gemachten Anträge weiter. Sie rügt, das LG sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass der geltend gemachte Anspruch verjährt sei. Kenntnis i.S.d. § 852 BGB a.F. sei erst dann gegeben, wenn ein Arzt und ein Jurist aufgrund der erhobenen Befunde mit Sicherheit aussagen können, dass Grund für die vorliegenden Beschwerden eine fehlerhafte Behandlung im Klinikum der Beklagten zu 1. gewesen sei. Das LG habe fehlerhaft unterstellt, dass eine solche objektive Einschätzung nach Ende der erfolglosen Rehabilitation vorgelegen habe, obwohl es nicht festgestellt habe, welche Tatsachen über den medizinischen Zustand nach Abschluss der Rehabilitation vorgelegen hätten. Eine Äußerung im Dezember 2004 könne ihr nicht als rückwirkendes Wissen aus dem Jahre 2001 zur Last gelegt werden. Selbst wenn man davon ausgehe, dass die notwendige Kenntnis i.S.d. § 852 BGB a.F. mit Abschluss der Rehabilitationsmaßnahme vorhanden gewesen sei, habe diese Behandlung entgegen der Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils erst im Jahre 2002 stattgefunden. Demnach sei die dreijährige Verjährungsfrist zum Zeitpunkt des vom Kommunalen Schadenausgleich erklärten Verzichts auf die Einrede der Verjährung Ende 2004 noch nicht abgelaufen gewesen. Das LG habe zudem gegen § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen, indem es nicht darauf ...