Entscheidungsstichwort (Thema)
Behandlung von Mietverträgen über noch zu errichtende Objekt in der Insolvenz
Normenkette
InsO §§ 103, 108; BGB §§ 275, 280, 283
Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 12 O 474/04) |
Nachgehend
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am ... verkündete Urteil des LG Frankfurt (Oder) - 12 O 474/04 - unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass der zwischen der Klägerin und dem jetzigen Insolvenzschuldner ..., vormals handelnd unter der Firma ..., bestehende Mietvertrag vom ... über Gewerbemieträume auf dem Anwesen ... über den ... hinaus fortbesteht.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 9 % und der Beklagte 91 % zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei darf die Vollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Prozessparteien streiten im Rahmen einer Feststellungsklage über den Fortbestand eines Nutzungsvertrages, den die Klägerin als Mieterin und der jetzige Insolvenzschuldner ... als Vermieter, damals handelnd unter der ... - nach klägerischem Vorbringen am ... (Kopie Anlage K 1 = GA I 10 ff.) - über noch zu errichtende Gewerberäume, belegen auf dem Anwesen ... in ..., abgeschlossen haben, sowie über eine daraus für den Beklagten als Insolvenzverwalter resultierende - mit Vertragsstrafe bewährte - Verpflichtung, das Mietobjekt spätestens am ... durch Besitzeinräumung an die Klägerin zu übergeben. Zur näheren Darstellung des Tatbestandes und der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird zunächst auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). Zwischen den Prozessparteien besteht Einigkeit darüber, dass - soweit die Zivilkammer darin vom ... spricht - der ... das zutreffende Datum ist (GA II 288, 289).
Die Vorinstanz hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Das angefochtene Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe verwiesen wird, ist dem Beklagten am ... zu Händen seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Er hat am ... mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel durch einen am ... bei dem OLG Brandenburg eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet. Von der Klägerin wurde - auf einen entsprechenden Hinweis des Senats - im Termin der mündlichen Verhandlung vom ... erklärt, sie begehre nunmehr die Feststellung, dass das Mietverhältnis nicht zwischen den hiesigen Prozessparteien, sondern zwischen den Vertragspartnern fortbestehe (GA II 288, 289).
Der Beklagte ficht das Urteil des LG - unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens - in vollem Umfange an. Dazu trägt er insb. Folgendes vor:
Für die Feststellungsklage fehle wegen objektiver Sinnlosigkeit bereits ein Rechtsschutzbedürfnis; insb. bestehe kein Erfüllungsinteresse mehr, da die Klägerin in etwa zwei bis drei Kilometer Entfernung über eine Filiale verfüge. Zudem habe von vornherein die Möglichkeit bestanden, auf Übergabe der Mieträume zu klagen. Jetzt - nachdem der ... verstrichen sei - könnten im Wege der Leistungsklage Ansprüche auf Vertragsstrafe und Schadensersatz geltend gemacht werden. Da es nach Meinung der Vorinstanz für den Wegfall der Geschäftsgrundlage erheblich sei, ob ... seine Insolvenz verschuldet habe, wäre es erforderlich gewesen, einen entsprechenden richterlichen Hinweis zu erteilen. Der Gemeinschuldner habe seine Zahlungsunfähigkeit keineswegs zu vertreten; sie sei unvermeidlich gewesen. Als man den Mietvertrag abgeschlossen habe, sei für den späteren Insolvenzschuldner nicht vorhersehbar gewesen, dass ihm zustehende Forderungen uneinbringlich sein würden.
Das LG habe fehlerhaft angenommen, der Mietvertrag stamme vom ... Das Datum, unter dem ... gezeichnet habe, könne ebenso als ... oder ... gelesen werden; dann wäre sein Angebot gem. § 14 Nr. 1 des Mietvertrages nicht rechtzeitig angenommen worden. Jedenfalls gelte dies aber, weil es sich bei § 14 Nr. 2 um eine überraschende Klausel handele und der Insolvenzschuldner das von der Klägerin unterschriebene Exemplar nicht zurückerhalten habe. Zudem sei von ihm, dem Beklagten, erstinstanzlich bestritten worden, dass der Niederlassungsleiter und der Expansionleiter bei der Vertragsunterzeichnung die Klägerin vertreten wollten. Ein entsprechender Zusatz fehle in der Urkunde, was bei nicht vollzogenen Mietverhältnissen zur Unwirksamkeit der Annahmeerklärung führe; die gehörige Bevol...