Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 03.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 332/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 3. wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Pkw Skoda Octavia Combi II Ambiente 1.6 TDI mit der Fahrgestellnummer ... 9.535,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 13.206,92 EUR für die Zeit vom 02.02.2018 bis zum 29.04.2019, aus 11.586,92 EUR für die Zeit vom 30.04.2019 bis zum 18.11.2020 und aus 9.535,45 EUR ab dem 19.11.2020 sowie weitere 763,96 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.02.2018 zu zahlen.
2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
3. Die Gerichtskosten beider Instanzen und die außergerichtlichen Kosten des Klägers beider Instanzen hat die Beklagte zu 3. zu jeweils 16 % zu tragen. Der Kläger hat die Gerichtskosten beider Instanzen zu 84 %, die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen der Beklagten zu 3. zu 53 % und die den Beklagten zu 1. und 2. entstandenen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen vollständig zu tragen. Im übrigen unterbleibt eine Kostenerstattung.
4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte zu 3. dürfen die Vollstreckung ihres jeweiligen Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für diesen vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A. Der Kläger als Erwerber eines Kraftfahrzeugs, in dem ein von der Beklagten zu 3. entwickelter und hergestellter Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Dieser ist gerichtet auf Zahlung in Höhe des an die Beklagte zu 1. als Verkäuferin des Fahrzeugs geleisteten Kaufpreises zuzüglich des Aufwandes für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs mit einer Standheizung und einer Anhängerkupplung.
Der Kläger erwarb aufgrund Bestellung vom 15.02.2013 von der Beklagten zu 1. ein von einem Dieselmotor der Baureihe EA 189 angetriebenes, am 31.01.2013 erstzugelassenes Fahrzeug Skoda Octavia Combi II 1.6 TDI mit einem Kilometerstand von 15 km zu einem Kaufpreis von 19.577,92 EUR brutto, den er - finanziert durch ein Darlehen der (x) Bank - bezahlte; das Fahrzeug wurden dem Kläger am 26.02.2013 übergeben. Die Beklagte zu 1. ist eine Skoda-Vertragshändlerin, die zum Vertragshändlernetz der Beklagten zu 2. gehört, welche in Tschechien von einer Konzerntochter der Beklagten zu 3. hergestellte Neufahrzeuge der Marke Skoda importiert und über ihr Vertragshändlernetz vertreibt. Die Beklagte zu 2., ebenfalls ein Unternehmen des Konzerns der Beklagten zu 3., entwickelte weder den Motor der Baureihe EA 189 noch stellte sie Motoren dieser Baureihe oder Fahrzeuge her; sie baute solche Motoren auch nicht in Fahrzeuge ein. Die Beklagte zu 1. verkauft Fahrzeuge der Marke Skoda im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und ist nicht befugt, die Beklagte zu 2. beim Abschluss von Kaufverträgen zu vertreten.
Der von der Beklagten zu 3. hergestellte Motor EA 189 des vom Kläger erworbenen Fahrzeugs verfügte über eine Motorsteuerungssoftware, die erkennt, wenn das Fahrzeug auf dem Prüfstand den neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt, und sodann einen besonderen Modus aktiviert (sogenannte Umschaltlogik). In diesem Modus wird die Rückführung von Abgasen im Vergleich zu dem normalen Betriebsmodus verändert, wodurch die nach der Euro-5-Norm vorgegebenen Stickoxid-Werte während des Durchfahrens des NEFZ eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb wird dieser Modus deaktiviert, wodurch es zu einem höheren Schadstoffausstoß kommt. Durch den Einsatz dieser Motorsteuerungssoftware wurde die EG-Typengenehmigung für das streitgegenständliche Fahrzeug erlangt.
Der Dieselmotor wurde serienmäßig in diversen Fahrzeugmodellen der Beklagten zu 3. sowie derer Konzernunternehmen verbaut. Das Kraftfahrtbundesamt verpflichtete die Beklagte zu 3. mit Bescheid vom 15.10.2015 dazu, bei allen betroffenen Fahrzeugen mit dem Motor der Baureihe EA 189 die aus Sicht des Bundesamtes unzulässige Abschaltvorrichtung zu entfernen. Die Beklagte entwickelte ein Update für die Motorsteuerungssoftware, wonach das Fahrzeug nur noch über einen einheitlichen Betriebsmodus verfügt.
Durch die Autohaus ... GmbH ließ der Kläger das Fahrzeug im März 2013 mit einer Standheizung zu Kosten von 1.900,00 EUR und im Juni 2013 mit einer Anhängerkupplung zu Kosten von 646,53 EUR ausstatten.
Unter dem 15.02.2016 zeigte die Beklagte zu 2. dem Kläger an, dass der Motor des Fahrzeugs von der vorstehend beschriebenen Steuerungssoftware betroffen sei, die überarbeitet werden müsse. Er werde zu Durchführung der notwendigen technischen Maßnahmen eine konkrete Aufforderung zur Vereinbarung eines Termins erhalten. Am 30.06.201...