Verfahrensgang
LG Cottbus (Entscheidung vom 12.11.2009; Aktenzeichen 5 O 44/08) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 12. November 2009 verkündete Urteil des Landgerichts Cottbus wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 450.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 415.438,60 € festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin ist als Tochtergesellschaft der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben mit der Privatisierung der ehemals volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen in den neuen Bundesländern beauftragt. Der Klägerin obliegt als Privatisierungsstelle insbesondere die Veräußerung von land- und forstwirtschaftlichen Flächen nach Maßgabe des Ausgleichsleistungsgesetzes (AusglLeistG) und der Flächenerwerbsverordnung (FlErwV). Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 20. Dezember 2004 veräußerte die Klägerin an den Beklagten verschiedene Grundstücke mit einer Gesamtgröße von knapp 300 ha, darunter gut 226 ha "innerhalb des AusglLeistG" bzw. "als nach AusglLeistG begünstigte Fläche" der Gemarkungen F..., A..., D... und M... im Amtsgerichtsbezirk S.... Auf diese Flächen entfielen 145.660,07 € und 1.234,03 € des Gesamtkaufpreises von 217.050,13 €. Mit Schreiben vom 2. April 2008 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagen unter Berufung auf § 9 Nr. 2 des Kaufvertrages den Rücktritt von dem Vertrag, weil dieser seinen Hauptwohnsitz nicht innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsschluss in die Nähe der Betriebsstätte verlegt habe.
Die Klägerin hat von dem Beklagten im ersten Rechtszug die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangt, hilfsweise dessen teilweise Rückabwicklung hinsichtlich der "innerhalb des AusglLeistG" veräußerten Grundstücke. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitsstands wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage im Hilfsantrag nach Beweisaufnahme über Wohnsitz und Aufenthalt des Beklagten in D... entsprochen: Der Beklagte habe nicht bewiesen, dass er seinen Hauptwohnsitz innerhalb von zwei Jahren nach Vertragsschluss in die Nähe der Betriebsstätte verlegt habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses ihm am 25. November 2009 zugestellte Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner am 21. Dezember 2009 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 17. Februar 2010 am selben Tage begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Abweisungsbegehren weiter verfolgt.
Der Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Rücktrittsklausel § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 BGB verfalle, weil sie keine Beschränkung des Rücktrittsrechts hinsichtlich der begünstigt erworbenen Flächen enthalte. Darüber hinaus sei das Landgericht rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass bereits die nicht fristgerechte Vorlage einer Ummeldebescheinigung durch ihn zum Rücktritt berechtige; einzig die nicht fristgerechte Vorlage einer solchen Bescheinigung habe er vorprozessual gegenüber der Klägerin (Zeugin W...) eingeräumt bzw. einräumen wollen. Der Beklagte behauptet, bereits ab dem Jahre 2005 zwei Zimmer im Hause des Zeugen K... zu bewohnen und dessen Küche und Bad mitzubenutzen; in Bayern unterhalte er lediglich einen Nebenwohnsitz, zumal seine beiden Kinder bei ihrer von ihm getrennt lebenden Mutter wohnten. Nachdem der Beklagte zunächst behauptet hat, mit dem Zeugen keinen Mietvertrag, sondern nur eine Beteiligung an den Verbrauchskosten vereinbart zu haben, behauptet er nunmehr, diesem die Wohnungsmitbenutzung durch Jagdgestattung zu entgelten. Dessen unbeschadet habe das Landgericht nicht richtig gewichtet, dass er die erworbenen Flächen selbst bewirtschafte. Schon die Größe seines Grundbesitzes schließe aus, ihn "aus der Ferne zu bewirtschaften und zu verwalten". Der Selbstbewirtschaftung komme daher im Unterschied zur Wohnsituation entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung der Ortsansässigkeit zu. In diesem Zusammenhang hätte auch gewürdigt werden müssen, dass er das seinem Wohnhaus anliegende Objekt ebenfalls gekauft habe, um es als Pension zu betreiben, sowie weitere Grundstücke zu Arrondierungszwecken gekauft habe. Jedenfalls hätte das Gericht nicht seine eigenen Vorstellungen von einer angemessenen Wohnsituation zugrunde legen dürfen, sondern von den Komfortansprüchen und den Wohnbedürfnissen des Beklagten ausgehen müssen. Außerdem habe das Landgericht die Beweislast für den Rücktrittsgrund verkannt.
Der Beklagte beantragt,
die Klage in Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil mit der Maßgabe, dass, soweit der Beklagte überhaupt seiner sekundären Darl...