Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2017 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 14 O 143/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Berufungsurteil und die angefochtene Entscheidung sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der beruflich als gewerblicher Autohändler mit eigener Werkstatt tätig ist, nimmt die Beklagte, einen Kompositversicherer, teils aus eigenem und teils aus fremdem Recht wegen behaupteter Totalentwendung auf Leistung aus einer Kaskoversicherung in Anspruch, die die Prozessparteien laut Police vom 08.02.2013 (Kopie in Anl. K3/GA I 16 ff.) für die Zeit ab 07.02.2013 zu den Versicherungsbedingungen für Ihre ... Kfz-Versicherung (AKB) (Kopie in Anl. K3/GA I 25 ff.) betreffend den am 02. 07.2012 erstzugelassenen Personenkraftwagen der Marke Audi vom ... mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer (FIN) W... und dem damaligen amtlichen Kennzeichen M... 22 abgeschlossen haben. Das Fahrzeug wurde dem Berufungsführer gemäß der Geschäftsfahrzeug-Leasing-Bestellung vom 24.01.2013 (Kopie Anl. K1/GA I 6 ff.) und der Leasing-Bestätigung vom 14.02.2013 (Kopie Anl. K2/GA I 9 ff.) zu den Leasing-Bedingungen für Geschäftsfahrzeuge (Kopie Anl. K2a/GA I 11 ff.) von der ... Leasing, einer Zweigniederlassung der ... Leasing GmbH, überlassen. Am 18.12.2014 meldete der Zeuge O... G... gegen 0:20 Uhr auf der Wache des Polizei-Abschnitts ... in B...-K... den Diebstahl des Automobils. Die Leasinggeberin hat dem Kläger - laut ihren Schreiben vom 11.05.2015 (Kopie Anl. K10/GA I 76) und 15.05.2015 (Kopie Anl. K9/ GA I 75) - wegen Aufhebung des Leasing-Vertrags zum 06.04.2015 eine umsatzsteuerfreie Abstandszahlung in Höhe von EUR 55.130,00 in Rechnung gestellt. Im Übrigen wird zur näherer Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (LGU 2 ff.) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Vom Landgericht Frankfurt (Oder), das in der Eingangsinstanz erkannt hat, ist die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen worden. Zur Begründung hat die Zivilkammer im Kern ausgeführt: Es könne letztlich offen bleiben, ob der Anspruchsteller - angesichts von Bedenken hinsichtlich der Zeugenaussagen - den Beweis des äußeren Anscheins eines Diebstahls erbracht habe; jedenfalls sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit vom Vortäuschen einer Fahrzeugentwendung auszugehen. Sein wechselnder Vortrag dazu, warum er dem Zeugen O... G... den Audi ... zur Verfügung gestellt habe, lasse den Berufungsführer unglaubwürdig erscheinen. Die Bekundungen des Zeugen seien nicht geeignet, die klägerischen Darlegungen plausibel und glaubhaft zu machen. Gegen die Glaubwürdigkeit und Redlichkeit des Klägers sprächen - zumindest im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung - ferner dessen Angaben zur Laufleistung und zum Kreis der tatsächlichen Nutzer des Wagens, die nicht zeitnahe Übermittlung der Schadensanzeige an die Beklagte in Textform, die Nichtangabe der Auswechslung des Zylinders der Fahrertür infolge eines Einbruchdiebstahles im Jahre 2013, das Verschweigen des Verlustes eines Notschlüssels (Werkstattschlüssels) in der Schadensanzeige sowie die alternierenden Angaben zu der Frage, wer Zugriff auf den Inhalt des Schlüsselkoffers in seinem Unternehmen gehabt habe. Der Vollbeweis für die Fahrzeugtotalentwendung als solche sich sei nicht geführt worden. Wegen der weiteren Details wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen (LGU 5 ff.).

Dieses ist dem Kläger - zu Händen seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten - laut dessen Empfangsbekenntnis am 19.05.2017 (GA I 203) zugestellt worden. Er hat am 15.06.2017 (GA I 209) mit anwaltlichem Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel - nach am selben Tage beantragter (GA I 209, 210) und bis zum 21.08.2017 (GA I 216), einem Montag, gewährter Fristverlängerung - mit einem am 31.07.2017 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet (GA I 225 ff.).

Der Kläger ficht das landgerichtliche Urteil - im Kern seine bisherigen Darlegungen wiederholend, vertiefend und ergänzend - in vollem Umfang seiner Beschwer an. Dazu trägt er speziell Folgendes vor:

Die tatsächlichen Feststellungen der Eingangsinstanz seien unzutreffend. Denn das Klagevorbringen werde durch die Zeugenaussagen detailreich im Wesentlichen bestätigt; be...

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